Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Wien - Raaber Eisenbahn
Wenn ein Verlust •'ber Abgang oder eine Vcschädi- gnng durch Verschulden der Parteien entsteht, wird keine Vergütung geleistet. Das beschädigte oder durch Abgang verminderte Gut wird, wenn kein gütliches Uebereinkommen über den Betrag der Entschädigung statt findet, als in Verlust ge- rathen behandelt, in welchem Falle dasselbe der Unternehmung gegen Bezahlung des assecurirten oder garantir- ten Betrages nach den §§. 13 und 14 anheim fällt. Die assecurirten oder garantirten Beträge werden 3 Tage nach erwiesenem Abgänge oder erfolgter Beschädigung dem Ueberbringer des Recepisses an dem Aufgab Sorte bezahlt. 15. Bei Ausfertigung des Recepisses über Reisegepäck wird das Fahrbillet mit dem Gepäckstempel versehen, und es dürfen sodann die Conducteure kein weiteres Gepäck auf ein solches Billet zur Mitnahme in den Personenwagen passiren lassen. Die Reisenden sind deßhalb gebeten, jedes Gepäck, welches, mehr als 20, 15 oder 10 Pfd. wiegt, oder sich nicht in den Personenwagen mitnehmen läßt, jedenfalls in die Erpedition einzuliefern, damit zeitraubende Erörterungen vermieden werden, widrigenfalls der Reisende sich es selbst beizumessen hat, wenn die Beförderung unterbleibt.16. Die Unternehmung ist lediglich den Inhabern von Recepiffen (nach §. 13)verbindlich, weßhalb solche sorgsam zu verwahren sind, da das Gepäck nur gegen Zurückgabe derselben ausgeliefert wird. Be i Verlust eines Recepisses kann das Gepäck nur gegen befriedigende Legitimation und Sicherstellung ausgehändigt werden. 17. Der Inhaber eines Recepisses muß binnen 24 Stunden nach der Ankunft am Bestimmungsorte und in den fest- gesezten Erpeditionsstunden sein Gepäck gegen Zurückgabe des Recepisses abfordern lassen, falls er die Auslieferung nicht gleich bei Ankunft des Trains abwarten, oder dasselbe nickt durch die Träger der Unternehmung fortschaffen lassen will. Von Ablauf der 24 Stunden an, ist für jedes Stück Gepäck 3 kr. C. M. Lagergeld täglich zu entrichten, und es wird für Beschädigung nicht gehaftet. 18. Mangelhafte oder unzureichende Em— 194 —