Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - K. K. privilegirte Wien - Raaber Eisenbahn

Jedes Billet ist nur für die darauf bezeichnte Fahrt und Classe gittig, weßhalb die P. T. Reisenden ersucht werden, dasselbe gleich beim Empfange zu prüfen, da spä­tere Reklamationen nicht berücksichtigt werden können. 2. Kleine Kinder, welche noch nicht gehen können, also im Arm getragen werden müssen, sind frei; — es dürfen jedoch für dieselben keine eigenen Pläze im Wa­gen eingenommen werden. Bei älteren Kindern bis zu sieben Jahren tritt die Bestimmung ein, daß für ein oder zwei Kinder Ein Billet für einen Plaz, — für drei oder vier Kinder zwei Billets für zwei Pläze u. s. w. bezahlt werden müssen. 3. Reisende, welche von einer Zwischenstation in einer bessern Wagen-Classe weiter zu fahren wünschen, haben zu einem Billet II. Classe noch ein Billet IIÍ. Classe zu lö­sen, um im Wagen I. Classe fahren zu können. — Zu einem Billet III. Classe noch ein zweites dergleichen genom­men, berechtigt zur Fahrt im Wagen zweiter Classe, im­mer aber vorausgesezt, daß es der Raum gestattet. 4. Betrunkene, kranke und überhaupt solche Perso­nen, welche durch ihre Nachbarschaft oder ungebührliches Betragen lästig werden könnten, soll der Conducteur die Mit- oder Weitersahrt nicht gestatten. Das Publikum wird ersucht, erforderlichen Falles die Conducteure in Ausfüh­rung dieser allgemeinen Sicherheit und Bequemlichkeit nöthi- gen Maßregel gütigst zu unterstüzen. 5. Die P. T. Reisenden haben sich längstens 10 Minuten vor der Abfahrstunde in der Station einzufin­den, das gelöste Fahrbillet dem aufgestellten Portier oder Thürsteher vorzuzeigen, und sich in die, zu ihrer Aufnah­me bestimmten Räume zu begeben. 6. Nach dem ersten Glockenzeichen, welches 5 Mi­nuten vor der Abfahrt erfolgt, werden die Cassen geschlossen, und es haben die Reisenden ihre Pläze gegen Vorweisung des Fahrbillets in der darauf bezeichneten Wageuclasse einzunehmen, und dürfen sich in keine andere sezen. Nach dem zweiten Läuten werden die Eingänge zu den Bahnhöfen oder Personenhallen abge­sperrt ; — spater eintreffcnde Passagiere werden nicht mebr zugelassen; deren Billets verlieren ihre Giltigkeit und kön­nen auch nicht durch neue ersczt werden. 7. Ein Rückersaz des bezahlten Fahrgeldes findet — 191 —

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