Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns
§. 6. Ein noch nicht 12 Jahre zählendes Kind kann nur zu solcher Fabriks-Arbeit verwendet werden, welche weder seiner Gesundheit nachtheilig ist, noch seine physische Entwickelung hindert. Indessen kann der Fabrikant auch jene, die zwar dieses Atter schon erreichten, doch nicht über 16 Jahre alt sind, nicht länger, als durch 9 Stunden zu einer ihren Kräften angemessenen Arbeit verwenden, und selbst auch diese Arbeit darf nicht fortwährend sein, sondern durch eine Raststunde unterbrochen werden. §. 7. Was übrigens hinsichtlich des Rechtsverhältnisses, zwischen Handelsleuten und ihrem Hilfspersonale durch die §. §. 24. 25. 26. 27. 28. 29. 30. 31. 32. 33. und 34. des Gesetz-Artikels von Handelsleuten bestimmt worden, ist auch auf die Fabrikanten, und ihr Hilfspersonale anzuwenden. Der Lohn der gemeinen Arbeiter ist jede Woche zu bezahlen, die Aufkündigungszeil aber sowohl hinsichtlich dieser, als der Gesellen auf 8 Tage festgesetzt — es wäre denn hierüber eine besondere Uebereinkunft getroffen worden. §. 8. Die zur Fabriks-Arbeit nothwendigen Gebäude sind von der Militär-Einquartirung frei. §. 9. Der Fabrikant ist befugt, seine Fabriks- Artikeln sowohl in-der Fabrik selbst, als auch in Gewölben, wo es ihm beliebt, in grosso, und en detail zu verkaufen, auch Niederlagen frei zu eröffnen. §. 10. Alle gesetzliche Vorschriften, die von den Handelsleuten, und Handlungen lauten, werden auch auf den Verkauf der Fabrikate ausgedehnt, ob solcher durch den Fabrikanten, oder durch eine Mittels-Persou bewerkstelliget wird. §. 11. Auch bei den in Concurs verfallenen Fabriken, hat die Concurs-Masse das Recht, sowohl die Fabrikation, als auch den Verkauf so lange fortzusetzen, bis nicht die vorhandenen Materialien verarbeitet oder veräußert worden sind. — 13 —