Handels- und Gewerbs- Almanach 1842

Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns

§. 25. Wenn ein Handelsmann zur Führung seiner Firma jemanden bevollmächtigen will (Firma per procura) und diese Bevollmächtigung blos dahin sich ausdehnen soll, daß der Firmaführer lediglich die Handlungs-Corresponden- zen, und Noten, mit dem Namen des Vollmachtgebers un­terfertige, so hat er sich zu der betreffenden Comitats- oder Stadtgerichtsbarkeit zu verwenden, den Firmaführer vorzuführen, und seine Unterschriftzuprotokolliren,— wenn er jedoch den Firma führer auch zur Unterferti­gung der Wechsel bevollmächtigen wollte, so hat er dieß nach Vorschrift des 3. Hauptstückes II. Theils des Wechsel-Ge­setz-Buches zu bewerkstelligen. §. 26. Durch diese Firma führung s-B evollmäch- tigung erlangtder Firmaführer das Recht, alle Hand- lungsgeschäfteim Namen seines Principals vollzuziehen. §. 27. Das übrige Hilfspersonale des Handels­manns wird nur in so weit als sein Bevollmächtigter ange­sehen , in wie weit sich dies aus der Qualität des Dienstge­schäftes , zu welchem es bedungen, von sich selbst verstehet. Zum Beispiel das, zum Kleinhandel verwendete Personal kann hinsichtlich des Preises behandeln — den Verkaufspreis übernehmen, und quittiren — das zum Speditions-Geschäfte verwendete Personal kann das zur Spedition übergebene Gut übernehmen, quittiren, und neue Fuhrleute aufnehmen. §. 28. Wenn der Handelsmann die ordentliche Dienst­sphäre eines Gehilfen insbesondere einschränken, zum Bei­spiel: den Cassier zu gewissen Zeiten von der Geldführung ausschließen will, so kann diese seine Verfügung die Rechte eines Dritten nicht beeinträchtigen, er wäre denn davon ver­ständiget worden. §. 29. Wenn bei Kaufund Verkauf, hinsichtlich -er Zahlungszeit nichts besonderes verabredet worden, ist der Kaufschilling sogleich zu entrichten. §. 30. Wenn der Kauf, Verkauf nach Gewicht gesche­hen, ist die Emballage von dem vollen Gewichte abzu­schlagen. (Brutto-Gewicht). Wenn jedoch die Embal­lage nicht abgenommen werden könnte, so steht es dem Verkäufer frei, die Tara der Emballage auf die Art, wie solches durch die Handlungs-Gewohnheit des Platzes be­stimmt ist, abzurechnen. §. 31. Bei Ankauf solcher Artikeln, welche ohne Em­ballage nicht verführt werden können, wird für die Em­— 10 —

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