Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns
§. 25. Wenn ein Handelsmann zur Führung seiner Firma jemanden bevollmächtigen will (Firma per procura) und diese Bevollmächtigung blos dahin sich ausdehnen soll, daß der Firmaführer lediglich die Handlungs-Corresponden- zen, und Noten, mit dem Namen des Vollmachtgebers unterfertige, so hat er sich zu der betreffenden Comitats- oder Stadtgerichtsbarkeit zu verwenden, den Firmaführer vorzuführen, und seine Unterschriftzuprotokolliren,— wenn er jedoch den Firma führer auch zur Unterfertigung der Wechsel bevollmächtigen wollte, so hat er dieß nach Vorschrift des 3. Hauptstückes II. Theils des Wechsel-Gesetz-Buches zu bewerkstelligen. §. 26. Durch diese Firma führung s-B evollmäch- tigung erlangtder Firmaführer das Recht, alle Hand- lungsgeschäfteim Namen seines Principals vollzuziehen. §. 27. Das übrige Hilfspersonale des Handelsmanns wird nur in so weit als sein Bevollmächtigter angesehen , in wie weit sich dies aus der Qualität des Dienstgeschäftes , zu welchem es bedungen, von sich selbst verstehet. Zum Beispiel das, zum Kleinhandel verwendete Personal kann hinsichtlich des Preises behandeln — den Verkaufspreis übernehmen, und quittiren — das zum Speditions-Geschäfte verwendete Personal kann das zur Spedition übergebene Gut übernehmen, quittiren, und neue Fuhrleute aufnehmen. §. 28. Wenn der Handelsmann die ordentliche Dienstsphäre eines Gehilfen insbesondere einschränken, zum Beispiel: den Cassier zu gewissen Zeiten von der Geldführung ausschließen will, so kann diese seine Verfügung die Rechte eines Dritten nicht beeinträchtigen, er wäre denn davon verständiget worden. §. 29. Wenn bei Kaufund Verkauf, hinsichtlich -er Zahlungszeit nichts besonderes verabredet worden, ist der Kaufschilling sogleich zu entrichten. §. 30. Wenn der Kauf, Verkauf nach Gewicht geschehen, ist die Emballage von dem vollen Gewichte abzuschlagen. (Brutto-Gewicht). Wenn jedoch die Emballage nicht abgenommen werden könnte, so steht es dem Verkäufer frei, die Tara der Emballage auf die Art, wie solches durch die Handlungs-Gewohnheit des Platzes bestimmt ist, abzurechnen. §. 31. Bei Ankauf solcher Artikeln, welche ohne Emballage nicht verführt werden können, wird für die Em— 10 —