Handels- und Gewerbs- Almanach 1842
Handels- und Gewerbs-Almanach 1842. - II. Theil - Von dem Rechtsverhätnisse der Handelsleute Ungarns
— 6 §. 3. Van der Person insbesondere, welcher er die Buchführung anvertraut hat, ist er zu fordern berechtiget, daß dieselbe auf alle Handlungs-Geschäfte genau Acht gebe, und solche pünktlich in die Bücher vormerke; fer- ners, daß dieselbe selbst auch nach Erlöschung des Dienstverhältnisses, auf Verlangen,' über die Statthaftigkeit der vorgemerkten Posten, vor dem Gerichte einen Erfüllungs- Eid ablege. §. 4. Dagegen ist der Handlungs lehrjunge von dem Hand lung s man ne von Rechtswegen folgendes zu fordern berechtiget: a) Eine Lehrein allen Handlungszweigen, Md Geschäften, insbesondere in der Buchführung; b) Gewöhnliche Kost, Quartier, Bekleidung, und ärztliche Behandlung; c) Ein der Wahrheit gemäßes Z eugni ß, wenn er auS dem Dienste tritt. §. 5. Die übrigen Handlungsgehilfen sind ebenfalls von Rechtswegen von dem Kaufmanne zu fordern berechtig et: a) Gewöhnliche Kost, und Quarckier; b) Eine pünktliche, den örtlichen Verhältnissen angemessene monatliche Bezahlung; c) Gerechtes Dienst-Zeugniß. §. 6. Der Handlungs-Lehrjunge, oder gemeine Gehilfe kann nur über eine z weimonatli che Aufkündigung aus dem Dienste treten, — ebendiese Aufkündigungsfrist ist auch der Handelsmann zu beobachten gehalten, wenn er den Lehrjungen, oder den gemeinen Gehilfen aus seinem Dienste entlassen will. Hinsichtlich der Gehilfen höherer Pflichten als: Cassiere, und Buch- sü h r e r , wird diese Aufkündigungs-Zeit auf 4 Monate ausgedehnt. §. 7. Der Dienst kann aber alsogleich aufhoren: a) Wenn der Handels mann die Verpflichtungen gegen den Gehilfen nicht halten will, so kann der Gehilfe sogleich aus dem Dienste treten, ist jedoch berechtiget, seinen Lohn nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die ganze Aufkündigungszeit zu fordern; b) Wenn der Handelsmann dem Gehilfen für die ganze Aufkündigungszeit den Lohn voraus bezahlt; C) Wenn der Gehilfe seine Treue, oder irgend eine größere Pflicht verletzt, oder demselben an nöthigen Kennt