Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1881. (Budapest, 1881)

Adressenbuch von Budapest 1881. - Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte

6 Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte. Schenkung nicht getrennten Ehegatten und zwischen Eltern und ehelichen und unehelichen Kindern oder deren Nachkommen, zwischen Wahleltern und Wahlkindern nach dem Wertbe des Gegenstandes 1% (Zuschlag 25°/q). 2. Zwischen anderen Verwandten bis einschliess­lich Geschwisterkinder nach dem Werthe des Gegenstandes 4°/0 (Zuschlag 25°/0). 3. In allen anderen Fällen nach dem Werthe 8°/0 (Zuschlag 25%). Ist die Saahe eine unbewegliche, so ist noch eine wei ere Gebühr von % bis VI2°/0 zu entrichten (Zuschlag 25°/0). Die Gebühr wird erst nach dem wirklichen Anfalle entrichtet (siehe Vermögensübertragun­gen); zu wissenschaftlichen und wohlthätigen Zwecken gebührenfrei. Schlusszettel der Börsensensale von jedem Stück — wenn die Parteien dieselben unterschreiben, so lange dieselben bei den Sensalen verbleiben oder durch diese den Gerichten vorgezeigt werden, urtl inooiern die Gegenstände des Schlusszettels in den ordentlichen Wirkungs­kreis der Sensale gehören, vom Stück . . .1­Wenn aber die mit den Unterschriften der Parteien versehenen Schlusszettel in die Hände der Parteien zurückgelangen, oder über solche Geschäfte abgeschlossen sind, welche nicht zum ordentlichen Wirkungskreis der Sensale gehören, werden dieselben den Verträgen gleich­gestellt. Schuldbüchel, als Einschreibbüchel für den ei­genen Gebrauch stempelfrei. Schuldenscheine und Schuldbriefe nach dem Werthe der dargeliehenen Sache, Scala II. SequestrationsgeNUche, von jedem Bogen . . . Staatsschuld-Verschreibungen sind immer, selbst als Beilagen, stempelfrei. Testamente, vom 1. Bogen.................................... Tratten, siehe Wechsel. Ueber8etznngen, welche von beeideten Dolmetschern verfasst wurden, von jedem Bogen . . . . Urtheile erster Instanz, über Auflegung des ewigen Stillschweigens, über Klagen wegen Besitz Störung, über Vorrechtsklagen im Konkurs und bei Meistbotvertheilungen, über die Gil­tigkeit der Aufkündigung eines Pacht- oder MiethVertrages, für die Schöpfung des Erkennt­nisses .................................................................! Liquidation im Konkurse, pr. Bogen — in Fällen, wenn der Werth des Gegenstandes 50 fl. nicht übersteigt, für das Erkenntniss . — erster Inst nz über Incidenzstreit, wenn der Werth des Gegenstandes 50 fl. nicht übersteigt, für die Schöpfung des Erkennt nisses................................................................. — in allen anderen Fällen ................................... er ster Instanz in der Hauptsache bis 50 fl, Werth................................................................. 50—200 fl....................................• . . . . 200—800 fl................................................................. über 800 fl. vom Werthe s/8°/0. — (rechtskräftig) als Endurtheile, wenn da­durch in Fällen, wo der Streitgegenstand den Werth von 50 ü. übersteigt, das Eigenthum der Fruchtgenuss oder das Gebrauchsrecht einer unbewegl.chen Sache im Grunde eines auf der Anordnung des Gesetzes ausser der gesetzlichen Erbfolge und nicht auf einem Uebereinkommen beruhenden Rechtstitels zuer­kannt wird, nach dem Werthe des zuerkannten Gegenstandes 4%°/# als Perzentual-Gebühr. fl. kr- 5 50 36 1 _ 1 ­2 50 1 25 1 — 1 — 2 50 II- 2 50 5'­— Klassifikationsurtheile vom Aktivvermögen der Ma88e5/g°/0 — wenn der Streitgegenstand nicht schätzbar ist, von jedem Urtheile .... Verehelichungs-Bewilligung, wenn sie in Wander­oder Dienstbüchern amtlich eingetragen werden, stempelfrei. — amtliche, stempclfrei. — von Privatpersonen, von jedem Bogen . Vergleiche, wenn der Gegenstand nicht schätzbar ist, von jedem Bogen ................................... — wenn dadurch die Uebertragung des Eigen- thumes oder Besitzes einer unbeweglichen Sache von einem Theile auf den andern er­folgt, die Urkunde, von jedem Bogen . — der Vergleich aber selbst nach dem Wer the von 1—^3*/2°/0 (Zuschlag 25°/0). Vergleiche, in allen anderen Fällen nach dem Werthe, worauf sich verglichen wird, Scala II. Verlassenschafts-Ahhandlungen, Eingaben hierüber von jedem Bogen............................................... übersteigt aber der Gesammtnachlass ohne Abzug der Schulden nicht 25 fl., so sind sie stempelfrei. Vermügensübertragiing unter Lebenden, siehe Schenkungen und Kaufverträge. Von Todeswegen: 1. von Eltern an Kinder von dem Werthe 1%; 2. an Personen, welche zu dem Erblasser in einem Lohn- oder Dienst­verhältnisse standen, wenn die Erbschaft oder das Vermächtniss nicht mehr als eine Jahres rente von 50 fl. für die Lebensdauer oder eine bestimmte Anzahl Jahre beträgt, oder die Kapitals-Summe nicht 500 fl. übersteigt, 1%; 3. an andere \ erwandte bis einschliesslich Geschwisterkinder, von dem Werthe des ererb­ten Vermögens 4°/0; 4. in allen anderen als in den angeführten Fällen vom Werthe des ererbten Vermögens 8°/0 (Zuschlag 25%). Ist die Sache unbeweglich, so kommt auch noch die Gebühr von l1/2°/o za entrichten, (s. Schen­kungen). (Zuschlag 25°/0) Die Urkunden von 1. Bogen ............................. Vollmacht en, wenn sie keine Lohnzusicherung enthalten, von jedem Bogen............................. auss erdem nach dem Betrage des zugesicherten Lohnes, Scala II. Waaren-Ausfuhr-. Einfuhr- und Durchfuhrpässe sind stempelfrei. — Gesuche um Ertheilung derselben, s. Ein­gaben. Wagzettel, so lange davon kein gerichtlicher oder amtlicher Gebrauch gemacht wird, sind senopelfrei. Wechsel. Im gebührenpflichtigen Inlande ausge­stellte und in längstens 6 Monaten zahlbar, ferner im Auslande ausgestellte, ins Inland übertragene und längstens in 12 Monaten zahl­bar, nach dem Werthe, Scala I. — alle anderen nach Scala U. — im Auslande ausgestellte und daselbst zahlbar sind stempelfrei. — auf Sicht, zu deren Präsentation höchstens 6 Monate für die im Inlande, und 12 Monate für die im Auslande ausgestellten Wechsel bedungen sind, nach dem Werthe, Scala I. — Wechsel auf Sicht, im Inlande ausgestellt und binnen 6 Monaten, oder im Auslande ausge stellte und binnen 12 Monaten, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, nicht zur Zahlung präsentirt, nach dem Werthe. Scala II.

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