Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1878. (Budapest, 1878)
Adressenbuch von Budapest 1878. - Das Meter-System
Meter-System. 17 1 Zoll-Loth ist so viel wie sechzehn ganze Sechsundsechzig eines 1 Zoll-Loth ist so viel wie ein ganzes und 16*666 und sechshundert Tausendstel Theile Gramms. 1-6666 sechstausend sechshundert Sechsundsechzig Zehntausendstel Theile eines Dekagramms. 1 Goldgewicktseiulieit ist so viel wie 3-4909 drei ganze uhd viertausend neunhundertneun Zehntausendstel Theile eines Gramms. 1 Wiener Karat ist so viel wie 0-20597 zwanzigtausend fünfhundert siebenundneunzig Hunderttausendstel Theile eines Gramme 1 Wiener Zentner ist so viel wie 56 006 sechsundfünfzig ganze und sechs Tausendstel Theile eines Kilogramms. 1 Zoll-Zentner ist so viel wie 50 fünfzig Kilogramm. e) Kraft mass: 1 Pferdekraft (430 Fusspfund) ist so viel wie 75 fünfundsiebenzig Kilogrammeter. §. 10. Im allgemeinen Verkehr dürfen nur nach den folgenden Bestimmungen zimentirte und punzirte Masse und Messapparate gebraucht werden. §. 11. Zimentirt und punzirt können nur solche Masse werden, die den in den §§. 3, 5 und 7 ver- zeichneten Quantitäteu, deren Hälften und Vierteltheilen, respecktive deren zweifachen, fünffachen, zehnfachen und zwanzigfachen Mengen entsprechen. Das bei der Zimentirung und im allgemeiner Verkehr zu bewilligende höchste Ausmass der Abweichung der Masse von deren normalmässigem Werthe wird das Ministerium für Ackerbau, Handel und Industrie mittelst Verordnung bestimmen. §. 12. Das Ministerium für Ackerbau, Handel und Industrie wird mittelst Verordnung bestimmen, welche Messapparate der Zimentirung und Punzirung unterliegen. Bei Decimalwaagen ist als kleinstes Gewicht ein Gramm, bei Zentnerwaagen ein Dekagramm zu gebrauchen. §. 13. Wenn Wein, Bier oder geistige Flüssigkeiten in Fässern zum Verkauf gebracht werden, muss das Fass zimentirt (kubirt) und die Gehaltsmenge nach dem neuen Mass mittelst Stempel ersichtlich gemacht sein. Ausnahmen finden beim Verkaufe von aus dem Auslande angelangtem Wein, Bier oder geistigen Flüssigkeiten nur dann statt, wenn der Weiterverkauf ir den Originalfässern stattfindet. §. 14. Die Zimentirung und Kubirung -geschieht durch die Zimentirungsämter und deren Organe. Zur Aufstellung von derlei Zimontirrcgsämtern sind die Behörden verpflichtet, und zwar nach den Bestimmungen der vom Minister auf Gtucd dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen. °* Das Maximum der für die Zimentirung uM Kubirung zu zählenden Taxen wird das Minisigtysh mittelst Verordnung bestimmen. — Diese Taxen fliessen in die Kassen jener Behörde, deren Organe die Zimentirung, respektive Kubirung vollzogen haben. §. 15. ln Budapest wird eine Staats-Central-Zimeu- tiruugs-Kommission aufgestellt werden. Diese Central-Kommission wird über die zum Ins- lebentreten dieses Gesetzes erforderlichen technischen Arbeiten und die richtige Anwendung des neuen Mass- Systems zu wachen haben. Zu diesem Zwecke wird sie die legalisirten Duplikate der Landes-Fundamental- ma8se und die Mustermasse anfertigen lassen und legalisiren, und mit letzterem die Behörden und die Zimentirungsämter und Organe gegen nachträgliche Rückerstattung der Kosten versehen. Die Organisation und den Wirkungskreis der Central-Zimentirungs-Kommission, wie auch die Details des Verfahrens bei der Zimentirung wird der Ministei im Wege der Verordnung bestimmen. §. 16. Das in gegenwärtigem Gesetze festgesetzte neue Mass-System tritt mit 1. Januar 1876 in Kraft und dürfen von diesem Zeitpunkte an — mit der im §. 18 gemachten Ausnahme — ausschliesslich nur die in diesem Gesetze bestimmten Masse angewendet wer- deo. In vor dem besagten Zeitpunkte geschlossenen Verträgen vorkommende alte Masse sind bei Vollziehung der Verträge nach dem besagten Zeitpunkte nach dem im §. 9 enthaltenen Verhältnisse umzurechnen. §. 17. Von dem durch den Minister im Wege der Verordnung zu bestimmenden Tage an können die neuen Masse, bei gegenseitiger Uebereinkunft der Parteien auch vor dem im §. 16 festgesetzten Termin iu Anwendung gebracht werden. §. 18. Die Menge der Bodenfläche ist in Recbts- angolegenheiten und allen privatrechtlicheu Dokumenten auch über den im §. 16 festgesetzten Termir hinaus nach dem bisherigen Masse auszudrücken, so v auch die Einprotokollirungen im Grundbuche in de bisherigen Weise zu bewerkstelligen sind ; den Parteien bleibt es jedoch freigestellt, dem bisherigen Ausmasse die neuen Masse beizufügen. Hinsichtlich der Basis der Grundsteuer wird,, bis zur weiteren Verfügung der Legislative, gleichfalls das gegenwärtig in Anwendung befindliche Flächen- mass beibehalten. Bei der Seeschiffahrt wird die Anwendung des sechzigsten Theiles eines Grades des Aequators für eine Seemeile, und der Gebrauch der durch den Gesetzartikel XVI. 1871 festges tzten Schiffstonne durch gegenwärtiges Gesetz nicht alterirt. §. 19. Der Gebrauch von, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Massen und Messapparaten im allgemeinen Verkehr ist ausser der Beschlagnahme der vorschriftswidrigen Messapparate auch noch mit einer, im administrativen Wege einzutreibenden, bis zu 100 Gulden sich erstreckenden Geldstrafe zu belegen, mit Vorbehalt ausserdem der Auwendung auch noch eines allfälligen Strafverfahrens. Gleiche Strafe trifft auch die Uebertreter der im §; lß betreffs der Fässer enthaltenen Bestimmungen Die Wiederholung des Vergehens ist als erschvrt- reader, Umstand zu betrachten. Di^'uneinbringliche Geldstrafe ist, je tiint Gulden auf eiiieri’Tag gerechnet, in Gefängnissstrafe umzu- wandelh. Die Geldstrafen fliessen in die Kasse jener Behörde, Jjrob deren Sicherheitsorgane dieselben bemessen wurden. §. SO. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes v. ird der Minister' für Ackerbau, Handel und Industrie beauftragt, 2