Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1875. (Budapest, 1875)

Alphabetisches Verzeichniss der stempelpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäft

Alphabetisches Verzeichniss der steuerpflichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte. ;fl. Ikr zettels in den ordentlichen Wirkungskreis der Sensale gehören, vom Stück........................ Wenn aber die mit den Unterschriften der, Parteien versehenen Schlusszettel in die Hände der Parteien zurückgelangen, oder über solche; Geschäfte abgeschlossen sind, welche nicht zum ordentlichen Wirkungskreis derSensale gehören, werden dieselben den Verträgen gleichgestellt. Schuldenbüchel, als Einschreibbüchel für den1 eigenen Gebrauch, stempelfrei Schuldscheine und Schuldbriefe n ich dem Werthe! der dargeliehenen Sache, Scala II. Sequestrationsgesuche, von jedem Bogen Staatsschuld-Verschreibungen sind immer, selbst als Beilagen, stempelfrei. Testamente, vom 1. Bogen ............................. Tr atten, siehe Wechsel. , Uebersetzungen, welche von beeideten Dolmet­schern verfasst wurden, von jedem Bogen . Urtheile erster Instanz, über Auflegung des ewi­gen Stillschweigens, über Klagen wegen Besitz­störung, über Vorrechtsklagen im Konkurs und bei Meistbotvertheilungen, über die Giltigkeit der Aufkündigung eines Pacht- oder Miethver- träges, für die Schöpfung des Erkenntnisses — Liquidation im Konkurse, per Bogen — in Fällen, wenn der Werth des Gegenstandes 50 fl. nicht übersteigt, für das Erkenntniss — erster Instanz über Incidenzstrei t, wenn der Werth des Gegenstandes 50 fl. nicht über­steigt, für die Schöpfung des Erkenntnisses — in allen anderen Fällen ............................. — erster Instanz in der Hauptsache bis 50 fl. Werth . . . ......................................... 50— 200 fl. ... . ....... 200 bis 800 fl.................................................... üb er 800 fl. vom Werthe 5/a °/0. — (rechtskräft.) als End urtheile, wenn da­durch in Fällen, wo der Streitgegenstand den Werth von 50 fl. übersteigt, das Eigenthum, der i ruchtgenuss oder das Gebrauchsrecht einer j unbeweglichen Sache im Grunde eines auf der! Anordnung des Gesetzes ausser der gesetzlichen Erbfolge und nicht aut einem Uebereinkommen beruhenden Rechtstitels zuerkannt wird, nach dem Werthe des zuerkannten Gegenstandes 4*/8 °/0 als Perzentual-Gebühr. — Klassifikationsurtheile vom Aktivvermögen der Masse 5/3 °/0, — wenn der Streitgegenstand nicht schätzbar ist, von jedem Urtheile . Verehelichungs-Bevrilliguug, wenn sie in Wan-1 der- oder Dienstbüchern amtlich eingetragen werden, stempelfrei. — amtliche,'stempeliiei. — von Privatpersonen, von jedem Bogen . Vergleiche, wenn der Gegenstand nicht schätz­bar ist, von jedem Bogen........................ — wenn dadurch die Uebertragung des Eigenthu-! mes oder Besitzes einer unbeweglichen Sachej von einem Theile auf den andern erfolgt, die Urkunde, von jedem Bogen .... — der Vergleich aber selbst nach dem Werthe von 1—3V2 °/0 (Zuschlag 25 °/o)­Vergleiche, in allen anderen Fällen nach dem Werthe, worauf sich verglichen wird, Scala II. Verlassenschafts-Abhandluugen, Eingaben hier­über von jedem. Bogen.............................. üb ersteigt aberderGesammtnachlass ohne Abzug derSchulden nicht 25 fl., so sind sie stempelfrei., Vermögensübertragnug unter Lebenden, siehe Schenkungen und Kaufverträge, von Todeswegen: 1. von Eltern an Kinder von 1 1 2 1 1 1 2 1 2 5 12 50 36 50 25 50 50 50 50 50 36 dem Werthe 1 %; 2. an Personen, welche zu dem Erblasser in einem Lohn- o. Dienstverhältnisse standen, wenn die Erbschaft oder das Vermächt- niss nicht mehr als eine Jahresrente von 50 fl für die Lebensdauer oder eine bestimmte Anzahl Jahre befragt, oder die Kapitals-Summe nicht 500 fl. übersteigt, 1 °/0; 3. an andere Verwandte bis einschliesslich Geschwisterkinder, von dem Werthe des ererbten Vermögens 40/0? 4. in allen anderen als in den angeführten Fällen vom Wer­the des ererbten Vermögens 8 °/o (Zuschlag 2o°/0)- Ist die Sache unbeweglich, so kommt auch noch die Gebühr von V/2 °/0 zu entrichten (s. Schenkungen). (Zuschlag 25 %.) Die Urkunden vom 1. Bogen .... Vollmachten, wenn sie keine Lohnzusicherung enthalten, von jedem Bogen........................ — ausserdem nach dem Betrage des zugesicher­ten Lohnes, Scala II. Waareu-Ausfuhr-, Einfuhr- und Durchfuhrpässe sind stempelfrei. — Gesuche um Ertheilung derselben, s. Eingaben. Wagzettel, so lange davon kein gerichtlicher oder amtl. Gebrauch gemacht wird, sind stempelfrei. Wechsel. 1. im gebührenpflichtigen Inlande ausge stellte und in längstens 6 Monaten zahlbar, ferner im Auslande ausgestellte, ins Inland übertragene und längstens in 12 Monaten zahl­bar, nach dem Werthe, Scala I. — alle anderen nach Scala II. — im Auslande ausgestellte und daselbst zahl­bar sind stempelfrei. — auf Sicht, zu deren Präsentation höchstens 6 Monate für die im Inlande, und 12 Monate für die im Auslande ausgestellten Wechsel be­dungen sind, nach dem Werthe, Scala I. — Wechsel auf Sicht, im Inlande ausgestellt und binnen 6 Monaten, oder im Auslande ausge­stellte und binnen 12 Monaten vom Tage der Ausstellung an gerechnet, nicht zur Zahlung präsentirt, nach dem Werthe, Scala II. Die Secunda- und Tertiawechsel unterliegen derselben Gebühr, welcher das erste Wechsel- Exemplar zugewiesen ist. Wechselprolongationen sind als neue Wechsel zu betrachten, und richten sich daher nach dem Werthe Scala I. Ueberschreitet iedoch die Prolongation die Frist von 6 oder für das Ausland von 12 Mo-, naten, so ist die Gebühr zu entrichten nach der Scala II. Wechselproteste, siehe Proteste. Zeugnisse, von landesfürstlichen Behörden oder| Aemtern ausgestellt, vöm 1. Bogen . . 1 — von anderen Behörden oder Aemtern oder von Privatpersonen ausgestellt, pr. Bogen — für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Tag­löhner u. s. w. von jedem Bogen . j — Schul- und Studienzeugnisse, pr, Bogen — jedoch über Prüfungen bei Normal-, Haupt- und Trivialschulen über die Christenlehre stem­pelfrei. Während die Absolutorien über Studien den Zeug- nissstempel entrichten, nämlich von jedem Bögen sind gebührenfrei folgende : über Armuth; die zur Erlangung einer Armenpfründe; über Sittlichkeit; Aufenthalts- und Wohnungszeug- nisse ; zur Erlangung einer Reise-Urkunde oder eines Heimatscheines, bloss zu diesem Ge­suche, stempelfrei. Existenz-Zeugnisse sind stempelfrei, 5 I. kr 1 — 50 1 ­-50- 15- 15 50

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