Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1874. (Budapest, 1874)

Adressen-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1874. - Alphabetisches Verzeichniss der Stempelnflichigen Urkunden und Rechtsgeschäfte

Alphabetisches Verzeichnis« der stempelpfiichtigen Urkunden und Rechtsgeschäfte . der Parteien zuriic1 gelangen, oder über solche Geschäfte abgeschlossen sind, welche nicht zum ordentlichen \\ irkungskreis der Sensale gehören, werden dieselben den Verträgen gleichgestellt. Sehnldenbücliel, als Einschreibbüchel für den eigenen Gebrauch, stempelfrei. »Schuldscheine und Schuldbriefe, nach dem Werthe der dargeliehenen Sache, Scala II, Seqnestrationsgesuclie, von jedem Bogen Staatsschuld-Verschreibungen sind immer, selbst als Beilagen, stempelfrei. Testamente, vom 1. Bogen............................. Tratten, siehe Wechsel. Uebersetzungen, welche von beeideten Dolmet-1 Schern verfasst wurden, von jedem Bogen . Urtheile, erster Instanz, über Auflegung des ewi­gen Stillschwe gens, über Klagen wegen Besitz­störung, über Vorrechtsklagen in Konkurs und bei Meistbotvertbeilungen. über die Giltigkeit der Aufkündigung eines Pacht- oder Miethver- trages für die Schöpfung des Erkenntnisses — Liquidation im Konkurse, pr. Bogen — in Fällen, wenn der Werth des Gegenstandes 50 fl. nicht übersteigt, für das Erkenntniss — erster Instanz über Incidenzstreit, wenn der Werth des Gegenstandes 50 fl. nicht über­steigt, für die Schöpfung des Erkenntnisses in allen anderen Fällen ............................. — erster Instanz in der H a u p t s a c h e bis 50 fl. Werth.......................................................... 50—2C0 fl......................................................... 20 0 bis 800 fl.................................................. über 8 00 fl. vom Werthe %%. — (rechtskräft,) als Endurthetle,. wenn da­durch in Fällen, wo der Streitgegenstand den Werth von 50 fl. übersteigt, das Eigenthum, der Fruchtgenuss oder das Gebrauchsrecht einer unbeweglichen Sache im Grunde eines auf der Anordnung des Gesetzes ausser der gesetzlichen Erbfolge und nicht auf einem Uebereinkommen beruhenden Recbtstitels zuerkannt wird, nach dem Werthe des zuerkannten Gegenstandes 31/2°/o als Percentual-Geßühr (Zuschlag 25%), Klassifikationsurtheile vom Aktivvermögen der — Massa, %%,— wenn der Streitgegenstand nicht schätzbar ist, von jedem Urtheile Verehelichungs-Bewilligung, wenn sie in Wan­der- oder Dienstbücher ämtlich eingetragen werden, stempelfrei. — ämtlicüe, stempelfrei. — von Privatpersonen, von jedem Bogen Vergleiche, wenn der Gegenstand nicht schätz­bar ist, von jedem Bogen....................... — wenn dadurch die Übertragung des Eigenthu­mes oder Besitzes einer unbeweglichen Sache von einem Theile auf den andern erfolgt, die Urkunde, von jedem Bogen .... — der Vergleich selbst aber nach dem Werthe 3V/o> (Zuschlag 25%). ^ ergleiche, in allen anderen Fällen nach dem Werthe, worauf sich verglichen wird, Scala II Verlassenschafts-Abhiindlungeu, Eingaben hier-! über von jedem Bogen..................................; übers teigt ab er der Gerammtnachlass ohne Abzug j der Schulden nicht 25 fl., so sind sie stempelfrei. j Vermögeusübertragung, unter Lebenden, siehe; Í Schenkungen und Kaufverträge, von Todeswegen: 1. von Eltern an Kinder von ! dem Werthe 1%. 2. an Personen, welche zu d. Erblasser in einem Lohn- o. Dienstverhältnisse If. I kr, 36 1 ­2! 50 1 ‘25 1 1| 2 50 1 ­250 12 — >50 36 standen, wenn die Erbschaft oder das Vermächt- niss nicht mehr als eine Jahresrente vou 50 6 für die Lebensdauer oder eine bestimmte Anzahl Jahre beträgt, oder die Kapitals-Summe nicht 500 fl. übersteigt. 1% ; 3. an andere Verwandte bis einschliesslich Geschwisterkinder, von dem Werthe des ererbten Vermögens 4% ; 4. in allen anderen als in den angeführten Fällen, vom Wer the des ererbten Vermögens 8%, (Zuschlag 25%). Ist die Sache unbeweglich, so kommt auch noch dio Gebühr von 17s% zu entrichten (s. Schenkungen). (Zuschlag 25%). Die Urkunden vom 1. Bogen .... Vollmachten, wenn sie keine Lohnzusicherung enthalten, von jedem Bogen ....................... — ausserdem nach dem Betrage des zugesicher­ten Lohnes, Scala II,.................................. Wa aren-Ausfulir-, Einfuhr- und Durchfuhrpässe sind stempelfrei. — Gesuche um Ertheilung derselben, e. Eingaben. Wagzet tel, so lauge davo» kein gerichtlicher oder ämtl. Gebrauch gemacht wird, sind stempelfrei. Wechsel. 1. im gebührenpflichtigen Inlande ausge­stellte und in längstens 6 Monaten zahlbar, ferner im Auslande ausgestellte, ins Inland übertragene und längstens in 12 Monaten zahl­bar, naeh dem Werthe, Scala I. — alle anderen nach Scala II. im Auslande ausgestellte und daselbst zahl­bar, sind stempelfrei. — auf Sicht, zu deren Präsentation höchstens 6 Monate für die im Inlande, und 12 Monate, für die im Auslande ausgestellten Wechsel be­dungen sind, nach dem Werthe, Scala I. — Wechsel auf Sicht, im Inlamie ausgestellt und binnen 6 Monaten, oder im Auslande ausge stellte und binnen 12 Monaten vom Tage der Ausstellung an gerechnet, nicht zur Zahlung präsentirt, nach dem Werthe Scala II. Die Secunda und Tertiawechsel unterliegen derselben Gebühr, welcher das erste Wechsel- Exemplar zugewiesen ist. Wechselprolongationen sind als neue Wechsel zu betrachten, und richten sich daher nach dem Werthe Scala I. Überschreitet jedoch die Prolongation die Frist von 6 oder iür das Ausland von 12 Mo­naten, so ist die Gebühr zn entrichten nach der Scala II. Wechselproteste siehe: Proteste. _ ausländische, jedes Exemplar .... Ze ugnisse, von landesfürstJichen Behörden oder Aemtern ausgestellt, vom I. Bogen _ von anderen Behörden oder Aemtern oder von Priva tpersonen ausgestellt, pr. Bogen _ für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Tag löh ner n. s. w. von jedem Bogen — Schul- und Studienzeugnisse, pr. Bogen . = jedoch über Prüfungen 'bei Normal-, Haupt­und Trivialschulen, iiberidie Christenlehre stem­pelfrei. Währ^nd die Absolutorien über Studien den Zeug­nisstempel entrichten, nämlich von jedem : ogen sind gebührenfrei folgende: über] Armuth ; die zur Erlangung einer Armenpfründe: übe- Sittlichkeit; Aufenthalts- und Wohnungszeug- nisse, zur Erlangung einer Reise Urkunde oder eines Heimatsscheines, bloss zu diesem Ge suche, stempelfrei. Exist enz-Zeiignisse sind stempelfrei. _41 I kr­5o •|50-;50-15 i50

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