Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1867 (Pest, 1866)

Adress-Kalender von Pest, Ofen und Alt-Ofen 1867. - Kaiserliche Verordnung betreffend die Ermässigung der Portogebühr für Drucksorten (Kreuzband-Sendungen), Waarenproben und Muster

ANMERKUNGEN: A) Für jede in die Wohnung zu bestellende Fahrpost-Sendung ist ausser dem auf derselben haftenden Porto auch die Zustellungs-Gebühr von 3 Nkr. zu bezahlen. Wird eine derlei Sendung blos avisirt, kommt die Aviso- Gebühr mit 2 Kreuzer zu entrichten. B) Es steht dem Aufgeber frei, Papiergeld-Sendungen in Briefen und kleineren Paqueten entweder offen oder verschlossen aufzugeben. In dem lezteren Falle muss die Sendung die Bezeichnung ,?Nacll Angabe" und wie bei allen Papiergeld-Sendungen die Specificalion der Geldsorten enthalten und die Sendung innerhalb sowohl als von Aussen mit zwei gleichen Siegeln verwahre sein. Kreuz-Couverte müssen vier gleiche Siegeln tragen und die zusammenlaufenden Spitzen für das postämtliche Siegel freigelassen werden. Silbergeld bis 10fl., und Gold bis 100 fl. ö. W. kann entweder offen oder verschlossen, über diese Beträge muss es verschlossen, und gehörig verwahrt, Sendungen von Werthpapieren endlich müssen stets verschlossen zur Aufgabe gebracht werden. C) Geldbriefe nach dem Auslande müssen mit Kreuz-Couverten versehen und mitfünfgleichen Siegeln verschlossen sein. 1>) Verzollt müssen werden noch vor der Übergabe an die Postanstalt, mit Ausnahme von Geld, und Geld vorstellenden Papieren, alle Fahrpost-Sendungen nach Triest, Venedig und Brody, und welche die Grenze nach dem Auslande überschreiten. E) Einer jeden für das Inland bestimmten Fahrpostsendung ohne Unterschied des Inhaltes kann ein Brief bei­geschlossen werden, und derselbe unterliegt keiner Portozahlung, insoferne das Gewicht eines Lothes nicht überschritten wird. Beträgt das Gewicht eines solchen Briefes mehr als ein Loth, ist für das Übergewicht das dafür nach dem Briefposttarife entfallende Porto zu entrichten. F) Das entfallende Porto ist bei der Aufgabe zu entrichten, für : 1) Sendungen ohne Werth oder deren Werth nicht das Fünffache des entfallenden Porto, und wenn sie nach dem Auslande gerichtet sind, nicht zum mindestens 10 fl. ö. W. beträgt. 2) Sendungen flüssigen leicht zerbrechlichen, oder dem Verderben unterliegenden Inhaltes. 3) Sendungen mit Wechseln, Privat-Obligationen, Lotterielosen und Geld-Anweisungen. 4) Sendungen von Privaten und portopflichtigen Behörden an portofreie Personen und portofreie Behörden. G) Vom Transporte mit der Fahrpost sind gänzlich ausgeschlossen : 1) lebende Thiere; 2) alle durch Reihung, Druck, oder sonst ohne absichtliches Zuthun entzündbare, sowie überhaupt alle Gegenstände, welche ihrer Beschaffenheit nach den übrigen Fahrsendungen leicht verderblich werden können, insbesondere Schiesspulver, Mineralsäuren u. d. gl. 3) Waaren- und Effecten-Sendungen im Gewichte über 80 Pfund. H) Auf Fahrpostsendungen können Beträge bis 100 fl. nachgenommen werden. I) Mit dem Malleposten werden Frachtsendungen nur bis zum Gewichte von 40 Pfund per Stück, mit den Cariol- und Botenfahrposten aber solche nur bis zum Gewichte von 10 Pfund per Stück befördert. K) Bei dem postämtlichen Geld-Anweisungs-Amte werden Geld-Anweisungen bis 1000., nach Wien bis 5000 fl. per Stück, wobei jedoch die gleichzeitige Ausstellung mehrerer Geldanweisungen für den­selben Adressaten zulässig ist, ausgefertigt auf die Post-Casson : Arad, Agram, Baden, Belgrad, Bochnia, Botzen, Bregenz, Brixen, Brody, Bruck an der Mur, Brünn, Cattaro, Czernovitz, Debreczen, Eger, Eszék, Feldkirch, Fiume, Fünfkirchen, Görz, Graz, Grosswardein, Herrmannstadt, Hohenstadt, Insbruck, Ischl, Karlsbad, Karl­stadt, Kaschau, Klagenfurt, Klausenburg, Kollin, Krakau, Kronstadt, Laibach, Lemberg, Linz, Lundenburg, Marburg, Oedenburg, Olmütz, Peterwardein, Pola, Prag, Pressburg, Przemysl, Raab, Reichenberg, Ragusa, Roveredo, Salzburg, Schärding, Sémiin, Spalato, Stanislau, St.-Pölten, Szegedin, Tarnov, Tarnopol, Temesvár, Teplitz (Böhmen), Trient, Triest, Tirnau, Villach, Wien, Wiener-Neustadt, Zara. Desgleichen werden die, von den vorbenannten auf die k. k. Post-Casse in Pest ausgefertigten postämtlichen Geld- Anweisungen von dem hiesigen Geld-Anweisungs-Amte haar eingelöst. Kaiserliche Verordnung, betreffend die Ermässigung der Portogebühr für Drucksachen etc. 71 Kaiserliche Verordnung, betreffend die Ermiissignng der Portogebühr für Drucksachen (Kreuzband-Sendnngctt)* Waarenproben und Muster. (Gütig für das ganze Reich). Um die Versendung von Drucksachen (Kreuzband-Sendungen), Waarenproben und Mustern mit der Briefpost möglichst zu erleichtern, finde Ich unter Abänderung des Punktes 4 Meiner Verordnung vom 21. No­vember 1865 über die Ermässigung des Briefporto für den internen Verkehr auf Grund Meines Patentes vom 20. September v. J. zu verordnen, wie folgt; Für Drucksachen (Kreuzband-Sendungen), Waarenproben und Muster ist bei der Versendung mit der Briefjiost im Inlande vom 1. Oktober 1. J. ab die ermässigte Portogebühr von 2 Neukrenzorn für je 2’/2 Zoll- loth zu entrichten, wenn dieselben bei der Aufgabe frankirt werden und vorschriftsmässig beschaffen sind. Sie dürfen jedoch das Gewicht von 15 Zolloth nicht übersteigen. Den Waarenproben und Mustern darf in Zukunft kein Brief angehängt oder beigeschlossen werden. Meinem Ecandelsminister bleibt es überlassen zu bestimmen, welche Beschaffenheit der erwähnten Sendungen als vorschriftsmässig anzusehen sei. Drucksachen, Waarenproben und Muster, welche das Gewicht von 15 Zollloth übersteigen, sind zur Beförderung mit der Briefpost nicht anznnehmen, und wenn sie in Briefsammlungskästen eingelegt würden und der Aufgeber dem Postamte bekannt ist, demselben zurückzustellen, sonst aber mit der Fahrpost an ihre Bestim­mung abzufertigen. Im letzten Falle sind die darauf befindlichen Marken bei der Berechnung des Fahrpostporto nicht zu berücksichtigen. Schönbrun n, den 19. August 1866. Fraaiz Josef m. p. Freiherr v. Wüllerstorf m. p. Graf Bel eredi m. p. Auf Allerhöchste Anordnung: Bernhard Ritter von Meyer m. p.

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