Pester Lloyd-Kalender 1861 (Pest, 1861)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1861. - Budapest

41 Reisende werden zu obigen, für Reisende bestimmten Fahrten bei dem k. k. Postamte in Pest bis t/2 Stunde vor Abgang des Wagens angenommen, insoferne noch leere Plätze vorhanden sind. Reisende zu den Malleposten nach Nensohl, Rosenau zahlen bei der Aufnahme die Gebühr für die gewünschte Wagenklasse auf der Eisenbahn bis Graii- Nána, Waitzen, überdiess 18 kr, Einschreibgebühr, und erhalten dafür eine postämtliche Anweisung auf die betreffende Eisenbahnfahrkarte, welche gegen Abgabe der Anweisung bei der Bahnamtskasse erfolgt wird. Jedem Reisenden wird an Gepäck 30 Pfund Gewicht und 100 fl. an Werth freigelassen. Amts-Stunden. In jBPJESS'JFs A) Bei dem Falil-post-Aui'gabsamte von 7 Uhr Früh bis 7 Uhr Abends. Bei dem Falirpost-Abgabsainte von 8 Uhr Früh bis 6 Uhr Abends. <J) Bei dem postämtliche» tield-Anwci- sungsamte von 8 Uhr Früh bis 12 Uhr Mittags, dann von 3 bis 5 Uhr Abends. In OJFJEiWs Bei der Fahrpost-Abtheilnng von 7 Uhr Früh bis 7 Uhr Abends. Anmerkungen. A. Für jede in die Wohnung zu bestellende Fahrpostsendung ist ausser dem auf derselben haftenden Porto auch die Zustellungsgebühr von 3 kr, öst. Währ, zu bezahlen. Wird eine derlei Sendung blos avisirt, so kommt die Aviso­gebühr mit 2 kr, öst. Währ, zu entrichten. B, Es steht dem Aufgeber frei, Papiergeldsendungen in Briefen und kleineren Packeten entweder offen oder ver­schlossen zur Aufgabe zu bringen. In dem letzteren Falle muss auf der Sendung die Bezeichnung ,,Nacll Angabe“ und wie bei allen Papiergeldsendangen die Specifikation der Geldsorten enthalten und die Sendung innerhalb sowohl als von Aussen mit zwei gleichen Siegeln verwahrt sein. Kreuzcouverte müssen vier gleiche Siegel tragen und die zusammenlaufenden Spitzen für das postämtliche Siegel freigelassen werden, Silbergeld bis 10 fl, und Gold bis 100 fl, kann entweder offen oder verschlossen, über diese Verträge muss es verschlossen und gehörig verwahrt, Sendungen von Werthpapieren endlich müssen stets verschlossen zur Aufgabe gebracht werden. CI, Geldbriefe nach dem Auslande müssen mit Kreuzcouverten versehen sein. D. Verzollt müssen werden noch vor der Übergabe an die Postanstalt, mit Ausnahme von Gold und Geld vorstellen­den Papieren, alle Fahrpostsendungen nach Triest, Venedig und Brody, und jene welche die Grenze nach dem Auslande überschreiten, E. Einer jeden für das Inland bestimmten Eahrpostsendung ohne Unterschied des Inhaltes kann ein Brief beige­schlossen werden und es unterliegt derselbe keiner Portozahlung, insoferne das Gewicht eines Lothes nicht über­schritten wird. Beträgt das Gewichteines solchen Briefes mehr als ein Loth, so ist für das Übergewicht das dafür nach dem Brieftarife entfallende Porto zu entrichten. F* Das entfallende Porto ist bei Aufgabe zu entrichten, für 1. Sendungen ohne Werth, oder deren Werth nicht: das Fünffache des entfallenden Porto und wenn sie nach dem Auslande gerichtet sind, nicht zum Mindesten 10 fl. beträgt. T. Sendungen flüssigen, leicht zerbrechlichen, oder dem Verderben unterliegenden Inhaltes. 3 Sendungen von Wechseln, Privatobligationen, Lotterielosen und Geldanweisungen, 4. Sendungen von Privaten und portopflichtigen Behörden an portofreie Personen nnd porto­freie Behörden. G, Vom Transporte mit der Fahrpost sind gänzlich ausgeschlossen : 1. Lebende Tliiere, T Alle durch Reibung, Druck oder sonst ohne absichtliches Zuthun entzündbare, sowie über­haupt alle Gegenstände, welche ihrer Beschaffenheit nach den übrigen Frachtstücken leicht verderblich werden können, insbesondere Schiesspulver, Mineralsäuren u, dgl. 3. Waaren- und Effektensendungen im Gewichte über 80 Pfund. H. Mit den Malleposten werden Frachtsendungen nur bis zum Gewichte von 40 Pfund per Stück, mit den Gariol- posten aber nur bis zum Gewicht von 10 Pfund per Stück befördert. 1. Bei dem postämtlichen Geld-Anweisungsamte werden Geldanweisungen bis 1000 fl. nach Wien bis 5000 fl, per Stück, wobei jedoch die gleichzeitige Ausstellung mehrerer Geldanweisungen für deuselbsp Adressaten zulässig ist, ausgefertigt auf die Postkassen : Arad, Agram, Baden, Bochnia, Botzen, Bregenz, Brixen; Brody, Bruck a. d. Mur, Brünn, Cattaro, Czernuvitz, Debreczin, Eger, Esseg, Feldkirch, Fiume, Fünf­kirchen, Görz, Gratz, Grosswardein, Hermannstadt, Hohenstadt, Insbruck, Ischl, Karlsbad, Karlstadt, Kaschan, Klagenfurt, Klausenburg, Kollin, Krakau, Kronstadt, Laibach, Lemberg, Linz, Lundenburg, Marburg, Oedenburg, Ollmütz, Peterwardein, Prag, Pressburg, Przemysl, Raab, Ragusa, Roveredo, Salzburg, Schärding, Sémiin, Spalato, Stanislau, St.-Pölten, Szegedin, Tarnow, Tarnopol, Temesvár, Teplitz (Böhmen), Tokay, Trient, Triest, Tirnau, Villach, Wien, Wr.-Neustadt, Zara. Desgleichen werden die, von den vorbenannten auf die k. k. Postkasse in Pest ausgefertigten postämtlichen Geldanweisungen von dem hiesigen Geldanweisungsamte bar eingelöst,

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