Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)

Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Verlosungs-Kalender 1860.

74 Fahrpost. Reisende werden zu obigen, für Reisende bestimmten Fahrten bei dem k, k. Post-Amte in Pest bis Vs Stunde vor Abgang des Wagens angenommen, insoferne noch leere Plätze vorhanden sind. Reisende zu den Malle- posten nach Neusohl, Ro=enau zahlen bei der Aufnahme die Gebühr für die gewünschte Wagenklasse auf der Eisen­bahn bis Gran-Nána, Waitzen, überdiess 18 kr. Einschreibgebühr und erhalten dafür eine postämtliche Anweisung auf die betreffende Eisenbahnfahrkarte, welche gegen Abgabe der Anweisung bei der hiesigen Bahn-Amts-Kasse er­folgt wird. Jedem Reisenden wird an Gepäck 30 Pfund Gewicht und 100 fl. an Werth freigelassen. Amts-Stunden. In : A) Bei dem Fahrpost-Aufgabs-Amte von 7 Uhr Früh bis 7 Uhr Abends. B) Bei dein Falirpost-Abgabs-Amte von 8 Uhr Früh bis 6 Uhr Abends. C) Bei dem postämtlichen Geld-Atiweisungs-Amfe von 8 Uhr Früh bis 12 Uhr Mittags, dann von 3 bis 5 Uhr Abends. In : Bei der Falirpost-Abtlieilung von 7 Uhr Früh bis 7 Uhr Abends. Anmerkungen. A Für jede in die Wohnung zu bestellende Fahrpost-Sendung ist ausser dem auf derselben haftenden Porto , auch die Zustellungs-Gebühr von Z kr. oster. Währ, zu bezahlen. Wird eine derlei Sendung bloss avisirt , so kommt die Aviso-Gebühr mit zwei Kreuzer öster. Währung zu entrichten. B. Es steht dem Aufgeber frei, Papiergeld-Sendungen in Briefen und kleineren Packetcn entweder Olfen oder verschlossen zur Aufgabe zu bringen. In dem letzteren Falle muss auf der Sendung die Bezeichnung ,.Nach Angabe'6 und wie bei allen Papiergeld-Sendungen die Specification der Geldsorten enthalten und die Sendung inneihalb sowohl als von Aussen mit zwei gleichen Siegeln verwahrt sein. Kreuz-Couverte müssen vier gleiche Siegel tragen und die zusammenlaufenden Spitzen für das postämtliche Siegel freigelassen werden. Silbergeld bis 10 fl. und Gold bis 100 fl. kann entweder offen oder verschlossen, über diese Beträge muss es verschlossen und gehörig verwahrt, Sendungen von Werthpapieren endlich müssen stets verschlossen zur Aufgabe gebracht werden. C. Geldbriefe nach dem Auslande müssen mit Kreuz-Converten versehen sein. D. Verzollt müssen werden noch vor der Übergabe an die Postanstalt, mit Ausnahme von Gold und Geld vorstel­lenden Papieren, alle Fahrpost-Sendungen nach Triest, Venedig und Brody und jene welche die Gränze nach dem Auslände überschreiten. E. Einet jeden für das Inland bestimmten Fahrpostsendung ohne Unterschied des Inhaltes kann ein Brief beige­schlossen werden, und es unterliegt derselbe keiner Portozahlung, insoferne das Gewicht eines Lothes nicht über­schritten wird. Beträgt das Gewicht eines solchen Briefes mehr als ein Loth, so ist für das Übergewicht das dafür nach dem Brieftarife entfallende Porto zu entrichten. F. Das entfallende Porto ist bei Aufgabe zu entrichten, für : 1. Sendungen ohne Werth, oder deren Werth nicht das Fünffache des entfallenden Porto, und wenn sie nach dem Auslande gerichtet sind, nicht zum Mindesten 10. fl. beträgt. 2. Sendungen flüssigen, leicht zerbrechlichen, oder dem Verderben unterliegenden Inhaltes. 3. Sendungen mit Wechseln, Privat-Obligationen, Lotterielosen und Geldanweisungen. 4. Sendungen von Privaten und portopflichtigen Behörden an portofreie Personen und porto­freie Behörden. G. Vom Transporte mit der Fahrpost sind gänzlich ausgeschlossen : 1. Lebende Thiere. 2 Alle durch Reibung, Druck oder sonst ohne absichtliches, Zutbun entzündbare, sowie über­haupt alle Gegenstände, welche ihrer Beschaffenheit nach den übrigen Frachtstücken leicht verderblich werden können, insbesondere Schiesspulver, Mineral-Säuren, u. dgl. 3. Waaren- und Effecten-Sendungen im Gewichte über 80 Pfund. H. Mit den Malleposten werden Frachtsendungen nur bis zum Gewichte von 40 Pfund pr. Stück, mit den Cariol- posten aber nur bis zum Gewichte von 10 Pfund pr. Stück befördert. I. Bei dem postämtlichen Geld-Anweisungs-Amte werden Geld-Anweisungen bis 1000 fl-, nach Wien bis 5000 fl. pr, Stück, wobei jedoch die gleichzeifige Ausstellung mehrerer Geldanweisungen für denselben Adressaten zuläs=ig ist, ansgefertigt auf die Post-Gassen : Arad, Agram, Baden, Bochnia, Botzen, Bregenz, Brixen, Brody, Bruck a. d. Mur, Brünn, Cattaro, Czernovitz, Debreczin, Eger, Esseg, Feldkirch, Fiume, Fünfkirchen, Görz, Gratz, Gross-Wardein, Hermannstadt, Hohenstadt, Insbruck, Ischl, Karlsbad, Karlstadt, Kaschau, Klagenfurt, Klausenburg, Kollin, Krakau, Kronstadt, Laibach, Lemberg, Linz, Lundenburg, Marburg, Oedenburg, Ollmütz, Peterwardein, Prag, Pressburg, Przemysl, Raab, Ragusa, Roveredo, Salzburg, Schärding, Sémiin, Spalato, Stanislau, St.-Pölten, Szegedin, Tarnow, Tarnopol, Temesvár, Teplitz (Böhmen), Trient, Triest, Tirnau, Villach, Wien, Wi.-Neustadt, Zara. Desgleichen werden die, von den vo.benannten auf die k. k. Post-Kasse in Pest ausgefertigten postämtlichen Geldanweisungen von dem hiesigen. Geldanweisungs-Amte haar eingelöst.

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