Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)

Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Nachtrag

Nachtrag zur Gesetzhalle. 199 welche der Senioral- und der Snperintendentialkonvent vertritt, ein weltlicher Seniorats- und Superintenden- tial-Jnspektor zu ernennen. §. XLII. Die General­konferenz ist ein periodisch gebildetes Organ zur Verständigung zwischen den Superintendenzen Einer Konfession. 8. XLIII. bis XLV. Die Synode beruft der Minister, eventuell alle sechs Jahre, auf Antrag der Generalkonferenz, ohne Zuziehung kaiserlicher Kommis­säre; dieunbeschränkteOeffcntltchkeitder Sitzungen ist durchweg ab g e s ch a ft. 8. XLVII. bis LI. Die Seniore und Superintendenten wählen sämmtli che bezügliche Gemeinden; Superintenden­ten und Supertntendentialinspektoren unterliegen der landesfürstlichen Bestätigung; Pfarrer und Lehrer wer­den istallirt, wenn binnen dreißig Tagen nach der Wahl kein Einspruch der politischen Behörden erfolgt. 8 Lili. Jede Superintendenz enthält alljährlich ein Unter­stützungspauschale aus der Staatskasse. §. LV. Die kirchliche Ordnung erhält ihre definitive Ge­staltung auf dem Wege der kirchlichen Gesetzgebung; bis dahin hat der Minister des Kultus provisorische Bestimmungen zu erlassen 8. LVII. Die Gesetzar- tikel 26 von 1791 und 3 von 1844 werden ausdrücklich bestätigt (der erstere stellt die Autonomie der Kirche fest, der zweite gestattet Mischehen und den Uebertritt von der katholischen zur evangelischen Kirche). Zur Durchführung des obigen Artikels LV' erschien am 2. September eine M i u i st e r i a l v e r- o v b n u n g von 147 Paragraphen, welche die ,,p r o* visorischen Bestimmun ge n" über Vertre­tung und Verwaltung der Kirchenangelegenheiten der Evangelischen in den obgenannten Kronlanden ent­hält. Das Wesentliche daraus theilen wir hier mit ♦ Da s Presbyterium kann aus wenigstens 8 und höch­stens 24 Mitgliedern bestehen, die durch geheimes Skru° tinium von sämmtltchen 25 Jahre alten Mitgliedern der Gemeinde gewählt werden ; den Vorsitz führt der Pfarrer, in seiner Abwesenheit der Inspektor. Der L o k a l k o n- v e n t besteht aus allen Gemeindegliedern, bei zahlreichen Gemeinden aus einer Repräsentanz, die 200 Mitglieder nicht überschreiten darf; den Vorsitz führt der Pfarrer allein, oder mit dem Inspektor vereint. Der Senio- ra l k o n v e n t besteht aus demSenior, demSenioralin- spekror, sämmtlichen Pfarrern und den Abgeordneten der Gemeinden; den Vorsitz führen der Senior und Inspektor- vereint. Das Senioralkonststorium besteht aus zwei geistlichen, drei weltlichen Beisitzern, dem Senior, Kosentor, Inspektor und zwei Notaren; der Senior prä- sidtrt. Beim Senioralkonvente findet beschränkte O e ffe ntlt ch k e i t statt; Pfarrer, Pfarrgehilfen, Gymnafiallehrer und Mitglieder des Presbyteriums kön­nen zugelassen werden. Jede Beifalls- oder Mtßfallensäu- ßerung ist untersagt. Der Supertntendential- Konvent, der höchstens zweimal, in der Regel einmal imJahre gehalten wird, besteht aus d m Superintendenten, Sup.-Inspektor, den Konsistorialmttgliedern, Senioren, Kosentoren, Senioral-Jnspektoren, Direktoren der Gym­nasien und weltlichen Abgeordneten der Seniorate, aus je einem Lehrer eines Gymnasiums, den Direktoren der Präparandten und denProfess. derTheologie. Der Vorsitz ist gemeinsam dem Superientendenten und dem Superin- tendenttalinspektorzukömmlich,und zu dem Wirkungskreise dieses Konventes gehört auch die Wahrung der Rechte der Kirche, der Eintracht und des Friedens mit Anders­gläubigen. Die Oeffentlichkeit ist wie beim Senioralkon- vent beschränkt. Die Zusammensetzung des S u p e r in­te n d e n t t a l-K onststoriumstst jenem desSeni- oralkonststoriums ähnlich. Die Generalkonferenz esteht aus den Superintendenten, Supertntendenttal­Vkkaren, Superintendential-Jnspektoren und weltlichen Abgeordneten. Die Synode besteht aus sämmtlichen Superintendenten, Superintendential-Jnspektoren, Vika­ren, zwei geistlichen und drei weltlichen Abgeordneten jeder Superintendenz; ihr sind die kirchliche Gesetzge­bung, Fragender Kirchen ehre, des Ritus rc. und Vor­stellungen über die öffentliche Stellung der Evangelischen im Staate, zu ihrem Ressort übertragen. Militaria. Die D i e n st b e fr e i u n g s t a x e für das Jahr 1860 ward auf zwölfhundert Gulden o st e r. W. limitirt. 3mitínu*fen. Eine Verordnun gdesUnte t> richtsministe r's vom 8. August erklärt: Se. Majestät der Kaiser hat gestattet, daß an Gymnasien in Gegenden, deren Bevölkerung über­wiegend einer andern als der deutschen Sprache angehört, von der im Handschreiben vom 9. Dezember 1854 ausgesprochenen allgemeinen Regel, der- zufolge die Unterrichtssprache in den höheren Klassen der Gymnasien überall vorherrschend die deutsche sein soll, Umgang genommen, und die Beurteilung der didakti­schen Mittel, welche nebst dem in allen Klassen obligaten deutschen Sprachunterrichte anzuwenden seien, um die Schüler dahin zu bringen, daß sie nach Absolvirung deö' Gymnasiums der deutschen Sprache in Schrift und Rede mächtig seien, der Gymnasialdirektion anheimgestellt werde; dagegen bleibt dte^Anordnung aufrecht, daß die Kenntntß der deutschen spräche und die Fertigkeit im korrekten Gebrauche derselben bei der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfung mit allem Ernste gefor­dert werde. Gleichzeitig wurden auch diejeuigeu Bestim­mungen der die Sprachverhältnisse an den Gymnasien in Ungarn, Kroatien, Slavonien, Siebenbürgen und der serbischen Woiwodschaft mit dem Temeser Banate regelnden Verordnung vom 1. Jänner 1855, welche mit der eben zitirten Anordnung nicht im Einklänge stehen, außer Wirksamkeit gesetzt. Die hiemit aufgehobenen Paragra­phen derMinisterialverordnung vom 1. Jänner 1855 lauten wie folgt: Auch da, wo die deutsche Sprache nicht die Muttersprache der Schüler ist, sind, sobald die Schüler sie in soweit erlernt haben, daß sie sie ohne Schwierigkeit verstehen, wenigstens einige Gegen­stände deutsch und auf Grundlage deutscher Lehrbücher zu lehren. Die hierzu erforderliche Kenutniß der deut­schen Sprache muß den Schülern auch in Orten, wo die­ser Unterricht bisher ganz vernachlässigt wurde, in Zu­kunft jedenfalls im Untergymnasium betgebracht werden, so daß unter allen Umständen in der ersten Klasse des Obergymnasiums einige Gegenstände deutsch gelehrt werden, bereit Zahl sodann von Jahr zu Jahr so zu vermehren ist, daß die deutsche spräche in der obersten Klaffe die vorherrschende Unterrichtssprache sei, und den Schülern auch in ihrer Anwendung auf schwierigere Gegenwände vollkommen geläufig werde. Bet dem Sprachunterrichteist überhaupt, insbesondere aber da, wo zwei lebende sprachen obligater Lehrgegenstand sind, so viel als möglich eine vergleichende Methode anzuwen­den, und ist die Vergleichung dieser Sprachen nicht nur untereinander, sondern auch mit den klassischen Sprachen durchzuführen, zu welchem Ende so bald ^als möglich entweder die lateinische oder die griechische Sprache auf Grundlage einer deutschen Grammatik zu lehren ist. In Zukunft kann kein Lehrer an einem Gymnasium angestellt werden, welcher nicht in gesetzlicher Weise die Befähi­gung erprobt hat, sich der an dem fraglichen Gymnasium eingeführten Unterrichtssprachen zu bedienen, und wel-

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