Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)
Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Gesetzhalle
4 Gesetzhasse. lich zusammenhängende Ansiedlungen zu behandeln, wenn : a) die Ansiedlung bleibend und auf einer als Eigenthum erworbenen Feldmark gegründet wird; b) wenn der die Gemeindemarkung bildende zusammenhängende Flächeninhalt der Ansiedlung mindestens 1000 Joche zu 1600 Wiener Quadratklafter kulturfähigen Bodens beträgt; und wenn c) mindestens für fünfzig Familien selbständige Wohnungen errichtet werden. Um auf die, für die neu entstehenden Ansiedlergemeinden bewilligten Begünstigungen Anspruch machen zu können, müssen a) die Ansiedler der neuen Gemeinde demselben Volksstamme und demselben Religionsbekenntnisse angehören; b) von dem kulturfähigen Boden der Gemeindemarkung muß mindestens die Hälfte des Flächenmaßes einzelnen Häusern als Wirthschaftsbestistung zugetheilt werden, und jede dieser Wirthschaften muß mindestens eine bleibende und untrennbare Bestiftung von acht Jochen zu 1600 Quadratklafter haben. Den Ansiedlern neu entstehender Gemeinden können folgende Begünstigungen zugestanden werden : a) Nachsicht der von der Gemeindemarkung bisher entrichteten Grundsteuer sammt Zuschlägen für sechs Jahre; b) Befreiung der neu errichteten Gebäude von der Hauszins- und Hausklassensteuer durch fünfzehn Jahre; c) Befreiung der Ansiedler von der Personal-, Erwerb- und Einkommensteuer Í. Klasse durch fünfzehn Jahre; endlich d) Befreiung von der Pflicht zu öffentlichen Arbeitsleistungen bei Straßen- nnd Wasserbaulichkeiten außerhalb ver Gemeind-Z gemarkung durch fünfzehn Jahre. Neu entstehende Ansiedlergemeinden sind durch zehn Jahre zur stabilen Militärbeguartierung nur im Falle eines unausweichlichen Bedürfnisses, zur Bequartierung durchziehender Truppenkörper und zur Vorspannleistung aber mit der möglichst zulässigen Schonung herbeizuziehen. Ansiedlungen, welche k e i n e n e u e G e m e i n d e bilden, können nur dann Begünstigungen ansprechen , wenn sie bestiftete Wirthschaften sind, in das freie und ungeteilte Eigenthum des Ansiedlers übergehen und bei neu entstehenden Wirthschaften die Bestiftung von mindestens acht Joch zu 1600 Qna- dratklaftern umfassen. Diesen Ansiedlungen können die oben aufgezählten B e g ü n st i g u n g e n ebenfalls zugestanden werden, jedoch die Befreiung von der Grundsteuer sammt Zuschlägen nur auf drei Jahre, und die übrigen Befreiungen nur für sechs Jahre. Beiden Arten v o n K o l o n i e n g e- m einsam wird zugestanden : Stempel- und Ge- bührenfreiheit für die Verträge über Erwerb und Vertheilung der Grundstücke; die für neu urbar gemachte Gründe überhaupt bewilligte Befreiung von Grundsteuer nebst Zuschlägen auf fünfzehn Jahre vom Tage, wo die Urproduktion beginnt; Sicherheit gegen Erhöhung der Steuersätze wegen vorgenommener Verbesserung der Kulturgattung. A n st e d l e v auSdemAuslande, welche eine zu obigen Begünstigungen berechtigende Ansiedlung eigenthümlich erwerben, sind für sich und ihre im Auslande geborenen Söhne vom Militärdienst frei; auch kann ihnen zugleich mit der Bestätigung des Ansiedler-Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden. Sie genießen freie Religionsübung, wenn sie Einer der in Oesterreich anerkannten christlichen Confessionen angehören; ihre Habschasten so wie die zur Jnstrui- rung ihrer Wirthschaften erforderlichen Geräthschaf- ten und Thiere werden zollfrei zugelassen. Die B e- st ä t i g u n g aller A n si e d l u n g s v e r t r ä g e erfolgt nur : a) wenn der Ansiedler das freie, unge- theilte Eigenthum der neu entstehenden Ansiedlung erlangt; b) wenn für die etwa ausbedungenen Leistungen ausdrücklich die zeitliche Dauer und die Ablösbarkeit im Vertrage selbst festgesetzt ist; c) wenn sie keine den bestehenden Gesetzen oder Verordnungen widerstreitende, oder dem Gedeihen der Ansiedlung abträgliche Nebenbedingungen enthalten; endlich d) wenn zur Deckung der Bedürfnisse für Kirche und Schule eine angemessene Vorsorge getroffen ist. b) F i n a n z e n. Nationalattleihe-Coupons. Ein Finanz- ministerialerlaß vom 25. April verfügte über deren Bezahlung Nachstehendes: 1, Lom 1. Juli 1859 werde» die Nationalaulehens- eoupons nur bet der Universal-Staats- und Bankoschnl- denkassa in Wien, oder bei der Kreditsabtheilung derjenige» Landeshaupt- oder Filtalkasse allsogleich berichtigt, auf welche sie zur Zahlung förmlich überwiesen worden sind. 2. Ohne eine solche förmliche Z i n s e n ü b e r w e i s u n g werden nur die Landeshaupt- und Filtalkassen zu Prag, Brünn, Troppau, Linz, Salzburg, Innsbruck, Gratz, Klagenfurt, Laibach, Triest, Zara, Lemberg, Czernowitz, Ofen, Agram, Temesvár, Hermannstadt, Krakau, Preßburg, Oedenburg, Kascha» und Großwardein, dann die Filial- knditökaffe in Görz, die, nicht länger als ein Jahr fälligen Koupons der Nationalanlehens-Obligationen erst binnen dreißig Tagen nach erfolgter Neber- reichung der Coupons und nach inzwischen vorgenommener P r ü f u n g s l i q u i d a t i o n bezahlen; doch kann in diesen Fällen die Neberreichung 30 Tage vor der Verfallszeit geschehen. Die Verwendung der Nationalanle- henskoupons zu Steuerzahlungen bleibt hierdurch fitfo ferne unberührt, als sie von Parteien betget bracht werden, welche den Steuerkassen wohl bekann- sind; so wie es sich von selbst versteht, daß die Zinsen von den, auf Gemeinden und Stiftungen, Körperschaften, Kirchen, Pfarren, Schulen dc. lautenden National- anlehensobligationen und der in gerichtlicher Aufbewahrung befindlichen, auch fernerhin bei allen Steuerämtern wie bisher bezahlt werden. Eine Allerhöchste Verordnung vom 14. Juni bestimmt, daß für vieDauerdesKriegesdie Zahlung der fälligen Na t i o n al an letz e n s c o u p o n S, in so weit dieselben nicht bei Zoll- und Steuerentrichtungen an Stelle klingender Münzen eingehen, in Banknoten mit einem entsprechenden Aufgelde, welches am 15. des dem Verfallstage