Pester Lloyd-Kalender 1860 (Pest, 1860)

Pester Lloyd-Kalender für das Schalt-Jahr 1860 - Gesetzhalle

4 Gesetzhasse. lich zusammenhängende Ansiedlungen zu behandeln, wenn : a) die Ansiedlung bleibend und auf einer als Eigenthum erworbenen Feldmark gegründet wird; b) wenn der die Gemeindemarkung bildende zusam­menhängende Flächeninhalt der Ansiedlung minde­stens 1000 Joche zu 1600 Wiener Quadratklafter kulturfähigen Bodens beträgt; und wenn c) minde­stens für fünfzig Familien selbständige Wohnungen errichtet werden. Um auf die, für die neu entstehen­den Ansiedlergemeinden bewilligten Begünsti­gungen Anspruch machen zu können, müssen a) die Ansiedler der neuen Gemeinde demselben Volks­stamme und demselben Religionsbekenntnisse angehö­ren; b) von dem kulturfähigen Boden der Gemeinde­markung muß mindestens die Hälfte des Flächen­maßes einzelnen Häusern als Wirthschaftsbestistung zugetheilt werden, und jede dieser Wirthschaften muß mindestens eine bleibende und untrennbare Bestif­tung von acht Jochen zu 1600 Quadratklafter ha­ben. Den Ansiedlern neu entstehender Gemeinden können folgende Begünstigungen zugestanden werden : a) Nachsicht der von der Gemeindemarkung bisher entrichteten Grundsteuer sammt Zuschlägen für sechs Jahre; b) Befreiung der neu errichteten Gebäude von der Hauszins- und Hausklassensteuer durch fünf­zehn Jahre; c) Befreiung der Ansiedler von der Personal-, Erwerb- und Einkommensteuer Í. Klasse durch fünfzehn Jahre; endlich d) Befreiung von der Pflicht zu öffentlichen Arbeitsleistungen bei Straßen- nnd Wasserbaulichkeiten außerhalb ver Gemeind-Z gemarkung durch fünfzehn Jahre. Neu entstehende Ansiedlergemeinden sind durch zehn Jahre zur stabilen Militärbeguartierung nur im Falle eines unausweich­lichen Bedürfnisses, zur Bequartierung durchziehen­der Truppenkörper und zur Vorspannleistung aber mit der möglichst zulässigen Schonung herbeizuziehen. Ansiedlungen, welche k e i n e n e u e G e m e i n d e bilden, können nur dann Begünstigungen anspre­chen , wenn sie bestiftete Wirthschaften sind, in das freie und ungeteilte Eigenthum des Ansiedlers über­gehen und bei neu entstehenden Wirthschaften die Bestiftung von mindestens acht Joch zu 1600 Qna- dratklaftern umfassen. Diesen Ansiedlungen können die oben aufgezählten B e g ü n st i g u n g e n eben­falls zugestanden werden, jedoch die Befreiung von der Grundsteuer sammt Zuschlägen nur auf drei Jahre, und die übrigen Befreiungen nur für sechs Jahre. Beiden Arten v o n K o l o n i e n g e- m einsam wird zugestanden : Stempel- und Ge- bührenfreiheit für die Verträge über Erwerb und Vertheilung der Grundstücke; die für neu urbar ge­machte Gründe überhaupt bewilligte Befreiung von Grundsteuer nebst Zuschlägen auf fünfzehn Jahre vom Tage, wo die Urproduktion beginnt; Sicherheit ge­gen Erhöhung der Steuersätze wegen vorgenomme­ner Verbesserung der Kulturgattung. A n st e d l e v auSdemAuslande, welche eine zu obigen Be­günstigungen berechtigende Ansiedlung eigenthümlich erwerben, sind für sich und ihre im Auslande gebore­nen Söhne vom Militärdienst frei; auch kann ihnen zugleich mit der Bestätigung des Ansiedler-Vertrages die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden. Sie genießen freie Religionsübung, wenn sie Einer der in Oesterreich anerkannten christlichen Confessionen angehören; ihre Habschasten so wie die zur Jnstrui- rung ihrer Wirthschaften erforderlichen Geräthschaf- ten und Thiere werden zollfrei zugelassen. Die B e- st ä t i g u n g aller A n si e d l u n g s v e r t r ä g e erfolgt nur : a) wenn der Ansiedler das freie, unge- theilte Eigenthum der neu entstehenden Ansiedlung erlangt; b) wenn für die etwa ausbedungenen Lei­stungen ausdrücklich die zeitliche Dauer und die Ab­lösbarkeit im Vertrage selbst festgesetzt ist; c) wenn sie keine den bestehenden Gesetzen oder Verordnungen widerstreitende, oder dem Gedeihen der Ansiedlung abträgliche Nebenbedingungen enthalten; endlich d) wenn zur Deckung der Bedürfnisse für Kirche und Schule eine angemessene Vorsorge getroffen ist. b) F i n a n z e n. Nationalattleihe-Coupons. Ein Finanz- ministerialerlaß vom 25. April verfügte über deren Bezahlung Nachstehendes: 1, Lom 1. Juli 1859 werde» die Nationalaulehens- eoupons nur bet der Universal-Staats- und Bankoschnl- denkassa in Wien, oder bei der Kreditsabtheilung der­jenige» Landeshaupt- oder Filtalkasse allsogleich berichtigt, auf welche sie zur Zahlung förmlich überwiesen worden sind. 2. Ohne eine solche förmliche Z i n s e n ü b e r w e i s u n g werden nur die Landeshaupt- und Filtalkassen zu Prag, Brünn, Troppau, Linz, Salzburg, Innsbruck, Gratz, Klagenfurt, Laibach, Triest, Zara, Lemberg, Czernowitz, Ofen, Agram, Temesvár, Hermannstadt, Krakau, Preßburg, Oedenburg, Kascha» und Großwardein, dann die Filial- knditökaffe in Görz, die, nicht länger als ein Jahr fälli­gen Koupons der Nationalanlehens-Obligationen erst binnen dreißig Tagen nach erfolgter Neber- reichung der Coupons und nach inzwischen vorgenomme­ner P r ü f u n g s l i q u i d a t i o n bezahlen; doch kann in diesen Fällen die Neberreichung 30 Tage vor der Ver­fallszeit geschehen. Die Verwendung der Nationalanle- henskoupons zu Steuerzahlungen bleibt hier­durch fitfo ferne unberührt, als sie von Parteien betget bracht werden, welche den Steuerkassen wohl bekann- sind; so wie es sich von selbst versteht, daß die Zinsen von den, auf Gemeinden und Stiftungen, Körperschaf­ten, Kirchen, Pfarren, Schulen dc. lautenden National- anlehensobligationen und der in gerichtlicher Aufbewah­rung befindlichen, auch fernerhin bei allen Steuerämtern wie bisher bezahlt werden. Eine Allerhöchste Verordnung vom 14. Juni be­stimmt, daß für vieDauerdesKriegesdie Zahlung der fälligen Na t i o n al an le­tz e n s c o u p o n S, in so weit dieselben nicht bei Zoll- und Steuerentrichtungen an Stelle klingender Mün­zen eingehen, in Banknoten mit einem entspre­chenden Aufgelde, welches am 15. des dem Verfallstage

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