Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Abgang und Ankunft der Brief und Fahrposten

Beisende werden zn obigen, für Beisende bestimmten Fahrten bei dem k. k. Poet-Amte in Pest die */* Stunde vor Abgang des Wagens angenommen, in sofern e noch leere Plätze vorhanden sind. Beisende zu den Maile­posten nach Neusohl, Rosenau und Klausenburg zahlen bei der Aufnahme der Gebühr für die gewünschte Wagen­klasse auf der Eisenbahn bis Gran-Nina , Waitzen und Debreczin überdiess 18 kr. Einschreibgebühr und erhalten dafür eine postämmtliche Anweisung auf die betreffende Eisenhahnfahrkarte , welche gegen Abgabe der Anweisung bei der hiesigen Bahn-Amts-Kasse erfolgt wird. Jedem Beisenden wird am Gepäck 30 Pfund an Gewicht und 100 fl an Werth freigelassen. Amts-Stunden. DX D . .V A\_ B®* ?cm FahrP08t-Aafgabs-Amte von 7 Uhr Früh bis 7 übr Abnds. B) Bei dem Fahrpost-Abgabs-Amte von 8 Uhr Früh bis 6 Uhr Abends. C) Bei dem postämmtliehen Geld-Anweisungs-Amte von 8 Uhr Früh bis 12 Uhr Mittags, dann von 3 bis 5 Uhr Abends. In OFEIW : D) Bei der Fahrpost-Abtheilnng von 7 Uhr Früh bis 7 Uhr Abends. Anmerkungen. A. Für jede in die Wohnung zn bestellende Fahrpost-Sendung ist ausser dem auf derselben haftenden Porto , auch die Zustellungs-Gebühr von 3 kr. öster. Währ, zu bezahlen. Wirdeine derlei Sendung bloss avisirt, so kommt die Aviso-Gebühr mit zwei Kreuzer öster. Währung zu entrichten. B. Es steht dem Aufgeber frei, Papiergeld-Sendungen in Briefen und kleineren Packeten entweder offen oder verschlossen zur Aufgabe zn bringen. In dem letzteren Falle muss auf der Sendung die Bezeichnung „Nach Angabe“ und wie hei allen Papiergeld-Sendungen die Speciflcation der Geldsorten enthalten und die Sendung innerhalb sowohl als von Aussen mit zwei gleichen Siegeln verwahrt sein. Kreuz-Couverte müssen vier gleiche Siegel tragen und die zusammenlaufenden Spitzen für das postämtliche Siegel freigelassen werden. Silbergeld bis 10 fl., und Gold bis 100 L. kann entweder offen oder verschlossen, über diese Beträge muss es verschlossen und gehörig verwahrt, Sendungen von Werthpapieren endlich müssen stets verschlossen zur Aufgabe gebracht werden. C. Geldbriefe nach dem Auslande müssen mit Krenz-Couverten versehen sein. D. Verzollt müssen werden noch vor der Übergabe an die Postanstalt, mit Ausnahme von Gold nnd Geld vorstel­lenden Papieren, alle Fahrpost-Sendnngen nath Triest , Venedig und Brody und jene welche die Gränze nach dem Auslande überschreiten. E. Einer jeden für das Inland bestimmten Fahrpostsendung ohne Unterschied des Inhaltes kann ein Brief beige­schlossen werden, und es unterliegt derselbe keiner Portozahlung, insoferne das Gewicht eines Lothes nicht über­schritten wird. Beträgt das Gewicht eines solchen Briefes mehr als ein Loth, so ist für das Übergewicht das dafür nach dem Brieftarife entfallende Porto zu entrichten. F. Das entfallende Porto ist bei der Aufgabe zu entrichten, für : 1. Sendungen ohne Werth, oder deren Werth nicht das Fünffache des entfallenden Porto, und wenn sie nach dem Auslande gerichtet sind, nicht zum Mindesten 10 fl. beträgt. 2. Sendungen flüssigen, leicht zerbrechlichen, oder dem Verderben unterliegenden Inhaltes. 3. Sendungen mit Wechseln, Privat-Obligationen , Lotterielosen und Geldanweisungen. 4. Sendungen von Privaten und portopflichtigen Behörden an portofreie Personen und porto­freie Behörden. 6. Vom Transporte mit der Fahrpost sind gänzlich ausgeschlossen : 1. Lebende Thiere. 2. Alle durch Reibung, Druck oder sonst ohne absichtliches Zuthun entzündbare, sowie über­haupt alle Gegenstände, welche ihrer Beschaffenheit nach den übrigen Frachtstücken leicht verderblich werden können, insbesondere Schiesspulver, Mineral-Säuren, u. dgl. 3. Waaren- und tEffecten-Sendungen im Gewichte über 80 Pfund. H. Mit den Malleposten werden Frachtsendungen nur bis zum Gewichte von 40 Pfund pr. Stück, mit den Cariol- posten aber nur bis zum Gewichte von 10 Pfund pr. Stück befördert. I. Bei dem postämtlichen Gel d-An weisungs-Amte werden Geld-Anweisungen bis 1000 fl., nach Wien bis 5000 fi. pr. Stück, wobei jedoch die gleichzeitige Ausstellung mehrerer Geldanweisungen für denselben Adressaten zulässig ist, ausgefertigt auf die Post-Cassen : Arad, Agram, Baden, Bochnia, Bcrtzen, Bregenz, Brixen, Brody, Bruck a. d. Mur, Brünn, Cattaro, Czernovitz, Debreczin, Eger, Esseg, Feldkirch, Fiume, Fünfkirchen, Görz, Gratz , Gross-Wardein , Hermannstadt, Hohenstadt, Insbruck, Ischl, Karlsbad, Karlstadt, Kaschau, Klagenfurt, Klausenburg, Kollin, Krakau, Kronstadt, Laibach, Lemberg, Linz, Lundenbnrg , Marburg, Oedenburg , Ollmütz, Peterwardein, Prag, Pressburg, Przemysl, Raab, Ragusa, Roveredo, Salzburg, Schärding, Sémiin, Spalato, Stanislau, St.-Polten, Szegedin, Tarnow, Tarnopol, Temesvár, Teplitz (Böhmen), Trient, Triest, Tirnau , Villach , Wien, Wr.-Nenstadt, Zara. Desgleichen werden die, von den vorbenannten auf die k. k. Post-Kasse in Pest ansgefeitigten postämt­liehe n Geldanweisungen von dem hiesigen Geldanweisungs-Amte baar eingelöst.

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