Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Nachtrag, Druckfehler

162 Nachtrag zur GesetzhaLe. sten, mit Ausnahme des dis 10 Uhr früh gestatteten Transportes der Wasche, eingestellt. Der Verschleiß auf Marktplätzen üst bis 9 Uhr früh gestattet. An hohen Festtagen ist mit Ausnahme der Milch, welche bis 9 Uhr früh auch bei Ständen auf der Gaffe verkauft werden darf, jeder weitere Ver­kehr auf Marktplätzen und auf Ständen untersagt. Spezialbestimmungen für einzelne Gewerbe ermächtigen so ziemlich alle Verkäufer von Lebens­mitteln , so wie die Friseure und Barbiere ihre Geschäfte den ganzen Tag über in Gewölben zu betreiben, jedoch unter der Verpflichtung, die Auslagen zu beseitigen und die Thüren halb ge­schlossen zu halten, welche Beschränkung an ge­wöhnlichen Feiertagen für die Zeit von 9 bis 12, an hohen für den ganzen Tag gilt. Andere Ge­wölbe müssen um 8 Uhr geschlossen und dürfen nur dann wieder um 4 Uhr geöffnet werden, wenn auf den Sonntag ein hoher Festtag folgt, wo sie ganz gesperrt bleiben müssen. Gast-, Kaffee- und Schankhäuser dürfen den ganzen Tag über Gäste bewirthen : doch sind Spiele nicht vor 3, an hohen Fest­tagen nicht vor 4 Uhr gestattet. Zu den frühe­ren Anordnungen über Belustigungen tritt die Bestimmung hinzu : An Samstagen im Fasching sind Bälle gestattet, sie dürfen aber nicht über Mit­ternacht dauern. Unter denselben Beschränkungen der Dauer dürfen auch an den übrigen Samstagen, mit Ausnahme jener in der Advent- und Fasten­zeit, oder auf welche ein Fast- oder hoher Festtag entfällt, Privatbälle (Tanzunterhaltungen) gegeben werden. Diese Schlußstunde tritt auch sonst bei Tanzmusiken an den Vorabenden der Freitage, der übrigen Fast- und der gebotenen Feiertage ein. Militaria : zu Pag. 27. Sp. 2. Für die Armee sollen vom 1. Nov. 1858 ab nach­stehende Gebührpositionen aus der Konventionsmünze in österreichische Währung nach dem gesetzlichen Verhältnisse von 100 fl. CM. gleich 105 fl. österreichischer Währung umgerechnet werden : bei allen Individuen, welche speziell in ei­ner höheren, als der für ihre Charge im Gebühren- reglement systemisirten Gage stehen, und im Genüsse dieser Gage bis zur Vorrückung in eine höhere Ge­bühr verbleiben; die Gagen solcher Chargen, welche im Organisirungsstatute, und rücksichtlich im neuen Gebührreglement nicht enthalten sind; die Personal­zulagen sowohl der aktiven, in der Rubrik „Gage" stehenden Individuen, als der Pensionirten; die Ad­juten der noch bestehenden KriegskommissariatSprakti- kanten und der Zöglinge des Militargrenzverwal- tungslehrkurses; die Pensionen, Quiescentengehalte, Provisionen und Gnadengehalte; die bisher mit 22 ft. 30 kr CM. systemisirt gewesene Zulage der zur Aushilfe im Schreibgeschäfte verwendeten pensionir­ten Offiziere; die Mannschaftsgebühren, die Gebüh­ren der Festungsarrestanten; endlich sind die Diurnen der Zivilschreiber nach dem bei den Zivillokalbehör- den bestehenden Ausmaß zu reguliren. » Die Borspannsgebnhren für das Mili­ter wurden vom 1. November an in folgender Weise festgesetzt : für Offiziere, Parteien und Beamte 26 ; für Unterparteien, Diener, die Mannschaft und das Gepäck 17%; für ein Reitpferd oder Tragthier 26 Neukreuzer per Pferd und Meile. Bei größeren Mannschafts- oder Krankentransporten zu Wagen werden bezahlt 7 Neukreuzer per Kopf, bei Transpor­ten ärarischer Güter 5 Neukreuzer per Zentner und Meile. Zu Pag. 41, Sp. 2: Die den politischen Be­hörden eingeräumte Befugniß, den R e s e r v e m ä n- nern Reisebewilligungen zu ertheilen, hat einer kaiserlichen Verordnung zufolge nur für Reisen im Bereiche der Monarchie zu gelten, und sind die Gesuche von Reservemännern um Reisebewilligungen in das Ausland für die Hinkunst ganz nach den glei­chen Normen zu behandeln, welche diesfalls bezüglich der in der aktiven Dienstleistung befindlichen Mann­schaft in Wirksamkeit stehen. Die Urlabskaution für die obligate Mil- litärmannschaft, welche in das Ausland beurlaubt wird, wurde in Oeft. W. mit 80 fl. festgesetzt. Nationalbank : Z u P a g. 20, Sp. 1. Eine spätere Kundmachung der Nationalbank erkannte den Grundsatz, daß bis zur Einziehung der alten Noten 100 fl. CM. unter allen Umftän- den als 105 fl. ö. W. acceptirt werden müssen, nttl den Worten an : „Bei den an die Nationalbank zu leistenden Zahlungen hat nach Vorschrift der §§. IC und 13 des kaiserl. Patentes vom 27. April 1858 der Maßstab von 105 fl. österreichischer Wahruno für 100 fl. in CM. (20 fl. Fuß) volle Anwendung/ Dieselbe Kundmachung verordnet!* daß vom 1. Nov. ab alle von der Bank zu acceptirenden Wechsel auf ö st e r r e i ch. Währung lauten müssen : frü­her ausgestellte Wechsel werden indeß bis Jahres­schluß auch dann noch discontirt, wenn sie auf Con­ventionsmünze lauten. Die Darlehenskasse der Bank in Wien verabfolgt vom 1. Nov. abneue Vorschüsse nur in österreichischer Valuta : bei Pro­longationen von Rückzahlungen früherer Darle­hen wird von Neujahr ab gleichfalls die Umrechnung vorgenommen. Die Depositenkasse der Bank in Wien schätzt vom 1. Nov. ab die neu aufzubewah­renden Effekten nach den in österr. Val. notirten 6ourfen ab : bei Prolongationen von Depositen tritt mit Neujahr die Gebührverrechnnng in österr. W. ein. Die Giro anstatt führt vom h Nov. ab Buch und Rechnung in neuer Valuta. Bei W e ch- selescomptirungen und Vorschußlei stungen zahlt die Bank vom 1. November in Noten österr. Währ, oder in Silbermünzen, welche in dem Finanzministerialerlasse vom 12. August 1858 (s. „das neue Geld" gegen den Schluß) aufgeführ

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