Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

38 Gesetzßalle. Krankheit oder andere unverschuldete Unglücksfälle in Schulden gerathen sind, und sich hierüber durch glaubwürdige Dokumente ausweisen können, dürfen in dringenden Nothfällen ein - bis dreimonat­liche Löhnungsvorschüsse bewilligt werden. Jenen Vorschußwerbern, welche einen schon früher erhaltenen Vorschuß noch nicht zurückgezahlt haben, ist ein weiterer Gehaltsvorschuß in keinem Falle zu­zugestehen. Grund- und Bodenverhältnisse. Ver­ordnung vom 26. Sept. 1857 für Ungarn, Kroatien, Slavonien, die serbische Woiwodschaft und das Temeser Banat über die Art, wie rückständige Leistungen, die aus den U r b a r i a l - und ähn­lichen, durch die Patente vom 2. März 1853 geregel­ten B e si tz v e r h ä l t n i s s en herrühren, zuliqui- diren, zu verwerthen und einzubringen sind. („P. Ll." vom 17. October 1857, pag. 3.) Rückständige aus dem Urbarialverbande herrührende, so wie alle solche Leistungen, welche durch die erwähn­ten Patente für aufgehoben oder ablösbar erklärt sind, sind, insoferne nicht Vergleiche und gerichtliche Urtheile im Wege stehen, die durch diese Verordnung aufrecht er­halten werden, in politischem Wege zu liquidiren, zu verwerthen und einzubringen. Auch sind die gefäll­ten Entscheidungen in politischem Wege zu exequiren und die bei gerichtlichen Behörden in Bezug auf diese Forderungen noch anhängigen Streitsachen den poli­tischen Behörden zu überweisen. Grundsteuerentlastungsobligatio­nen. Die Nationalbank ist bereit, deren Cou­pon s bis 3 Monate vor Verfall zuescomptiren; sind dieselben außerhalb Niederösterreichs zahlbar, so ist y4 pCt. Provision zu entrichten; geringster zu es- comptirender Betrag 300 fl.; die Coupons müssen einerlei Verfallzeit haben und dürfen weder über 3 Monate noch unter 5 Tage laufen. („P. Ll." Abend­blatt 6. Juli, Sp. 4.) Zur Zerstückelung eines Landtafel­gutes ist der politische Consens erforderlich. („P. L." Abendbl. 12. Juli Sp. 4.) Ein kaiserliches Patent vom 15. Sept. („P. Ll." 26. Sept. pag. 3) enthält folgende An­ordnungen über die Aufhebung des Zehent­rechtes im Großsürstenthum Siebenbürgen und über die Bedingungen, unter welchen eine Ent­schädigung geleistet wird: Die Aufhebung des Zehents begreift den Urbartal-, geistlichen und Ftscalzehent, gleichviel ob er sich aufBodenerzeugnisse oder andere Gegenstände bezieht, oder auch in andern Proportionen als in denen eines De- cimalanthetles bemessen ist. Der von den vormaligen GrundherreninmehrerenOrtschaften gepachtete Fiskal­zehent, dann der vom Fiskus selbst in diesen Ortschaften bezogene Zehent von Lämmern und von Bienen, sowie der in den vormaligen Komttaten Mittel-Szolnok und Kraßna eingehobene Fiökalzehent bleibt ohne Entschädigung auf­gehoben. Dagegen entfällt auch ohne Entschädigung die von Seite >er Grundherren an den Fiskus gezahlte Ze­hentarenda. Der in den übrigen Zebentbezir- ken des Landes eingehobene Fiskalzehent, dann der grundherrliche (U r b a r i a l-) Z e h e n t, oder das Neuntel, wo es üblich war, sowie der g e i 6 l i ch e Se­bent wird aus Landesmitteln entschädigt. Die Rentedes Entschädigungskapitals läuft bet dem Urbarialzehente (Neuntel) vom Ausfertigungs- tage dieses Patentes, bei den übrigen Zehentbezügen vom 1. Julil858. Sie ist nur insoweit auf den Entlastungsfonds zu überweisen, als der Zehent seither nicht in natura abge- ftattet wurde. Abgaben u. Leistungen an Geistliche, Kir­che n, S ch u l e n , W o h l t h ä t i g k e i t s- und über- Haupt gemeinnützigeAnilalten, welchen weder dergeistliche,nochderFiskal-odergrund- herrlicheZehent zu Grunde liegt, und die nicht in einem bestimmtenAntheiledes Bodenerzeugnisscs an Früchten oder überhaupt in einem bestimmten Antheile erzeugter Gegenstände bestehen, z. B. Kapellen u. dgl. sind unter den aufgehobenen Leistungen nicht begriffen. Derlei Gicbigkeiten bleiben aufrecht und sind auch fortan unwei­gerlich abzustatten. Streitigkeiten über die Art und den Umfang des Bezuges, so wie über die verwei­gerte Leistung dieser Giebigkeit sind von den politischen B e h ö r d e n zu verhandeln und zu entscheiden. Unberührt durch die Bestimmungen dieses Patentes bleiben auch jene Giebigkeiten, welche nicht alsUrbarialzehent oder inFolge des geistlichen Zehentrechtes abgestattet werden, sondern nach dem Patente vom 21. Juni 1854 als ablösbare Lei­stungen zu behandeln sind. Alle Eingaben, Urkun­den, Schriften und Verhandlungen in den, in diesem Pa­tente bezeichnten Entschädigungsangelegenheiten genießen die Stempeltax- und Portobefreiung, so wie die Befreiung von den bei Uebertragung des Eigenthums unbeweglicher Güter zu entrichtenden Gebühren. Jussizwesen. Vollstreckbarkeit rechts­kräftiger Erkenntnisse ausländischer Gerichtshöfe tritt in Oesterreich im Wege der Wechselseitigkeit ein. (,,P. Ll." 30. Jänner, pag. 1.) Verfügung des siebe nbürgischcn Oberlandesgerichtspräsidenten an alle Advokaten des Kronlandes: Letztere lassen sich für oft überspannte Gebü hrenWechsel ausstellen, um sich durch deren Einklagung das Vermögen ihrer Klienten zu sehr geringem Preise anzueignen. (Über­all, wo ein Advokat im eigenen Namen auf Grund eines Wechsels klagbar auftritt, ist der Rechtsgrund, auf dem der Wechsel oder dessen Indossement beruht, vom Gerichte zu erheben: und falls sich herausstellt, daß der Wechsel für Advokaten-Deserviten gezogen, ausgestellt oder acceptirt wurde, oder daß dem Indos­sement ein unredliches Scheingeschäft zu Grunde liegt, ist das Oberlandesgericht zum Behuse strengen Ein­schreitens im Disciplinarwege zu benachrichti­gen. („P. Ll." 26. Febr., Abendbl. Sp. 3.) Beschleunigung des Proceßverfah- r e n s. In allen zur Amtshandlung der p o l i t i s ch en Behörde gehörigen Uebertretungs fällen wird ein kurzes mündliches Verfahren angeordnet, das in der Regel in Einer Verhandlung mit der Publizi- rung des Erkenntnisses abzuschließen hat. Zum Behuse des Rekurses erhält der Betheiligte statt des Urtheils einen Auszug aus den betreffenden Rubriken des Strafregisters, das nur die wesentlichsten Punkte und

Next

/
Thumbnails
Contents