Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)
Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle
28 Verlust eines rekommandirten Briefes (§. 20 der Briefpostordnung vom Jahre 1838) auf 20 fl. Österreichische Währung, für den Verlust einer Estafette (§. 69 der Briefpostordnung) auf 25 fl. Oesterreichische Währung und für den Verlust einer Fahrpostsendung ohne angegebenen Werth (§. 32 der Fahrpostordnung) auf 10 fl. Oesterreichische.Währung festgesetzt. Die im §. 35 des Postgesetzes vom Jahre 1837 und im §. 27 des Postgesetzes für Ungarn und dessen ehemalige Nebenländer vom 26. Dezember 1850 auf die Beeinträchtigung der Prärogative der Postanstalt festgestellten Strafen von 2 fl. und 5 fl. CM. werden so wie die Strafe von 25 fl. für die unterlassene oder unrichtige Deklaration von Gegenständen, welche vom Transport mit der Fahrpost ausgeschlossen sind (§. 2 der Fahrpostordnung) in Zukunft mit den bisherigen Nominalbeträgen in Oesterreichischer Währung eingehoben werden. Uebersicht über das vom 1. November 1858 in Anwendung kommende neue Ausmaß der internen Brief- und Fahrpost- Gebühren, dann der bei dem Postbefö'rderungsdienste vorkommenden fixen Gebühren in österreichischer Währung: i. Interne Briefpo st gebühren1. Lokalporto bis 16 Loth .... — fl. 3 Neukr. 2. Erster Portosatz bis einschließlich 10 Meilen pr. Loth.......................— „ 5 „ 3. Zweiter Portosatz über 10 bis incl. 20 Meilen pr. Loth.......................— „ 10 ■ 4. Dritter Portosatz über 20 Meilen per. Loth..............................................- „ 15 „ 5. Gebühr für Kreuzhandsendungen pr. Loth.............................................— „ 2 „ 6. Zutaxe für unfrankirte Briefe pr. Loth — „ 5 „ 7. Rekommandationsgebühr: a) für Lokalbriefe 5 „ b) für alle übrigen Briefe „ 10 „ 8. Gebühr für Retourrezepisse „ 10 „ 9. Bestellungs-Gebührfür Briefe bei nicht ärarischen Postämtern 1 „ 10. Bestellungs-Gebühr für Estaffetten: a) in der Stadt Wien . 35 „ b) in den Vorstädten Wiens „ 52 c) an allen übrigen Orten 26 „ 11. Fachgebühr pr. Monat .... 1 „ 5 „ 12. Zeitungsmarken pr. 100 Stück . . 1 „ 5 „ 13. Gebühr für Zeitungsbeilagen (100 Exemplare) 42 „ 14. Zustellungsgebühr für Zeitungen * **)) — „ 1 „ ii. S nt er ne Fahrpostgebühren: 1. Grundporto 15 „ 2. Werth- und Gewichtsporto für je 100 fl. Werth und 1 Pfd. Gewicht mit Beibehaltung der bisherigen Meilen- progression .....................................— „ 2 „ 3. Gebühr für Retourrezepisse „ 10 „ 4. Aviso-Gebühr 2 ,, *) Im Uebrigenbleibendie Bestimmungen über Briefportotaren vom 26. März 1850, in Wirksamkeit. 5. Bestellungsgebühr: a) in Wien................................— fl. 5 Neukr. b) in allen übrigen Orten *)...—„ 3 „ Hl. Fixe Gebühren bei dem Postbeförderungsdienste. Als P a s s a g i e r t a x e n *•) treten nach Verschiedenheit der Frachten und Routen pr. Meile 74 Neukr. an die Stelle von 42 kr. CM. 70 60 56 52 45 42 38 35 32 28 40 „ 34 ,, 32 „ 30 26 „ 24 „ 22 „ 20 „ 18 „ 16 „ Den Fahrposttarif in Tabcllensorm beizugeben , erscheint überflüßig. Er beträgt für die bisherigen 20 Zonen: 1) bis 5 11) über 50 bis 60 2) über 5 ,, 10 12) „ 60 „ 70 3) „ 10 „ 15 13) „ 70 „ 80 4) „ 15 ,, 20 14) „ 80 „ 90 5) „ 20 „ 25 15) „ 90 „ 100 6) „ 25 ,, 30 16) „ 100 „ 120 7) „ 30 „ 35 17) „ 120 „ 140 8) „ 35 40 18) „ 140 „ 160 9) „ 40 ,, 45 19) „ 160 „ 180 10) „ 45 „ 50 20) „ 180 Meilen in gerader Entfernung immer 2 Neukreuzer per Zone und Pfund, oder per Zone und je 100 fl. Werthbetrag, so daß man immer nur die Ziffer der Zone mit der Zahl der Pfunde oder mit dem hundertsten Theil des in Gulden ausgedrückten Werthbetrages (ein Restbetrag gilt für ein volles Pfund, re- spective für volle 100 fl.) zu multipliciren und das Produkt zu verdoppeln hat: z. B. 500 fl. oder 5 Pfund auf 37 Meilen, d. h. in die achte Zone versandt, giebt 5X8X2=80 Neukr. - 720 fl. oder 7% Pfund auf 72 Meilen, d. h. in die dreizehnte Zone versandt, giebt 8X13X2=208=2 fl. 8 Nkr. Zu den Resultaten ist natürlich noch das Grundporto von 15 Neukr. zu addiren. Noch entbehrlicher ist der Briefporto-Tarif, da man einfach die Zahl der Lothe, welche der *) Alle Werthangaben haben auf Oesterreichische Währung zu lauten. Die Porto-Ermäßigung für Gold- und Silbersendungen und für Papiergeld (§. 3. des Fahr- posttartfs vom 20. November 1849, hat sich auf Beträge bis 50 fl. Oefterr. Währung zu beschränken. Der Freiwerth des Gepäckes wird auf 100 fl. Oesterr. Währung festgestellt. Die übrigen Bestimmungen des obigen Fahr- posttartfes bleiben in Kraft. **) Die, in dieser Uebersicht mitenthaltenen Ritt-, Wagen-, Schmier-, Poftillonstrinkgelder, Wagenmeister- und ähnliche Gebühren lassen wir der Uebersichtlichkeit wegen fort: da sie, je nach den verschiedenen Kronländern so wie nach der Beschaffenheit der Straßen sehr mannigfaltig sind und Jeder, der sie bedarf, es ohnehin kürzer finden wird, für den einzelnen Fall sich auf dem betreffenden Postamte zu erkundigen.