Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

24 Gesetzhalle. bei jedoch die vermöge der Umrechnung entfallenden Bruch­teile von Neukreuzern dann, wenn dieselben mehr als einen halben ( /i°)Neukreuzer betragen, auf einen ganzen Neukreuzer zu erhöhen, in dem Falle aber, wenn sie genau einen halben Neukreuzer ausmachen, auch genau nach der Umrechnung zu zahlen, und wenn sie unter diesen Betrag fallen, gänzlich unbeachtet zu bleiben haben. , _ *• ?. Nach eben diesem Maßstabe sind auch die in den bestehenden Notariatsordnungen festgesetzten Notariats g e b u h r e n zu entrichten. 18K<Ä"4\5)ie JE §,J4 ber Prcßordnung vom 27. Mai J b Modisch e D ruck sch ri ft e n und die in den beste henden Vorschriften für den Antritt eines Notariates, so wie einer öffentlichen Agentenftelle vorgeschriebenen K a u- ti o n e n sind in dem Falle, wenn dieselben erst nach dem 1. November 1858 erlegt werden, in den nach der Umrech nung des bisherigen Ausmaßes auf die österreichtscheWäb rung entfallenden Beträgen zu leisten. y Nationalanleherr. In Betreff des Natio- nalanlehens hat das Finanzministerium verordnet, daß, nachdem die in der Conventions-Münz-Währuna noch ausständigen Einzahlungen vom 1. Nov. 1858 an nach vorgenommener Umrechnung in ö st e r- reichischerWährung zu leisten sind, — die An- lehenskassen den Abschluß der Anlehenskonten vorzu­nehmen und auf denselben so wie übereinstimmend auch auf den in den Händen der Parteien befindlichen Anlehensscheinen den am 1. November 1858 vorhan­denen Einzahlungsrest in österreichischer Währung er­sichtlich zu machen haben. Für die Verzinsung der Ein­zahlungsbeträge sind die nach der Umrechnung sich erge­benden Beträge von 105 fl. und 19 fl. 95 Neukreu- zer österreichische Währung maßgebend. Die in der österreichischen Währung berechneten Zinsen werden vom 1. November 1858 an entweder inSibermün- zen der österreichischen Währung oder in Münzen älterenGepräges nach dem festge­stellten Werth derselben entrichtet. Die in Bankva­luta festgestellten 60/otigen Verzugszinsen sind vom 1. November 1858 an nach geschehener Umrechnung eben­falls in östereichischer Währung zu berichtigen. Punzirrmgs- und Drathzugsgebühren.-Em Finanzministerialerlaß vom 11. Sept. setzt die vom 1. November d. I. an giltigen Punzi­rungs- und Drathzugsgebühren in neuer Währung fest: 1. PunzirungsgebührenrVon Goldqe- rathen per Dukatenschwere 17% Neukreuz. Von Sil- bergeräthen per Loth 10% Neukreuzer. 2. Drat h- z u g s g e b ü h r e n: Von Gold per Dukatenschwere 7 Neukreuzer. Von Silber per Loth 5 Neukreuzer. Einlösung und Verkauf von Gold und Silber. Das bei der Einlösung von Gold und Silber bestandene Markgewicht bleibt einstweilen in Giltigkeit; dagegen ist schon jetzt die Vergütung der Einlösungsbeträge in neuen Münzen zu leisten, so weit davon bei den einlösenden Aemtern vorrathig sind. Erfolgt die Vergütung in Vereins- thalern, oder in Ein- oder Zweiguldenstücken, so ist statt des bischerigen Schlagsatzes ein Schlagsatz von Ein pCt. in Abzug zu bringen. (6k. N a ch t r a g.) Zollzahlung en. Laut Erlaß vom 21. Sept. 9abctt die Zollämter die n e u e n B a n k n o t e n auch vor dem 1. November bei Zollzahlunqen imVer­halt n i ß v o n 100 fl. CM.gleich 105 fl. ö. W. statt effektiven Silbers anzunehmen, so daß der Zeb- ner ö. W. gleich 9 fl. 31% kr. CM. ist. Ein für alle Kronländer des all­gemeinen Zollverbandes giltiger Fi­nanz m i n i st e ri a l e r l a ß vom 1. Oktober 1858 ordnet d i e Umrechnung der im allgemeinen Zolltarife vom 5. D e c. 1653 festgesetzten Gebührensätze von Eonventionsmünze in österreichische Währung folgendermaßen: ^Etn- Aus- und Durchfuhrzölle. im 'V Zollsätze, welche nach dem Verhältnisse von ^^^^^"^ntions-Münze zu 105 Gulden Oester- Je m Wahrung auf letztere Währung umgerechnet in Betragen von ganzen Neukreuzern oder von Gulden mit ganzen Neukreuzern sich darstellen, haben vom 1. gelten r 1858 gefangen mit letzteren Beträgen zu 6) Ergibt sich bei der Umrechnung eines in Kreu­zern oder in Gulden und Kreuzern Konventions-Münze festgeietzten Zollsatzes nach dem unter a) erwähnten Ver­hältnisse em Betrag, welcher neben ganzen Kreuzern neben Gulden mit ganzen Neukreuzern noch einen Bruchtheil enthalt, so ist dieser Bruchtheil in der Regel als ein ganzer Neukreuzer zu rechnen. Ausnahmen von diesen Grundsätzen (a und b) treten ein: aa) bei folgenden für die Einfuhr aus dem freien Ver­kehre des deutschen Zollvereines auf Grund des Ver­trages vom 19. Februar 1853 durch Anmerkungen ru den bezüglichen Tarifsposten festgesetzten Beqün- siigungszöllen, als: 1. 12 kr. CM.; 2.15 kr. CM. > 3. 22s 2 kr.; 4. 30 kr.; 5. 45 kr.; 6. 1 fl.: 7 I fl’ 30 fr.; 8. 2 fl. 10 kr.; 9. 3 fl.; 10. 3 fl. 30 kr.; 11 4 fl. 30 kr.; 12. 5 fl. 45 kr.; 13. 7 fl. 30 kr.; 14. 10 fl., jedoch nur bei dem Zolle für Spiegel, Tarifs­post 65, lit. e Anmerkung ; 15. 45 fl.; 16 75 fl bei den Tartfsposten 53 ht. e und 55 lit. b Anmer­kung 2; 17.100 fl. bei den Tarifsposten 52 lit. c und 54 ht d ; 18. 120 fl. und 19. 200 fl. bb) bei nachstehenden, für gewisse Gegenstände bei der Einfuhr aus Sardinien auf Grund des Vertrages vom 18 Oktober 1851 festgesetzten Eingangszöllen, als: 1. 5 kr. laut Tarifsabtheilung 15, Anmerkung 3 für Spanferkel unter 10 Zollpfund ; 2.10 kr. laut Tartfspost 15 lit. e für Lämmer und Kitzen; 3.15 kr. laut der Tarifspost 10 lit. b für Bohnen, Erb­sen, Linsen, Wicken und Ztzern; 4. 45 kr. laut der Tarifspost 5 lit. c für Kastanien : dann Tarifspost 9 ht. b für gemeines Obst, zuberettet, d. i. am Feuer oder an der Luft gedörrtes, zerschnittenes oder aufeine andere Weise verkleinertes, dann ohne Zucker ge­kochte Obstmuß und gesalzeneOliven; ferner: Wälsche, Haselnüsse, grüne oder trockene; endlich Tarifspost 29 b für Werkholz, gemeines (europäisches); 5.1 fl. 10 kr. laut Tarifspost 27 lit. b, Anmerkung 3, für gemeine ptemontesische Weine in Gebunden und Schläuchen; 6.1 fl. 30 kr. laut der Tariföposten 14 a mtfe 14 b für Fische u. s. w.; 7. 2 fl. 30 kr. laut Tarifspost 77 e Anmerkung, für Seife gemeine; oc) bei nachstehenden drei Etngangszöllen, als : 1. 45 kr. ln allen anderen als den unter aa 4 und bb 4 be- zetchneten Fällen; 2. 7 fl. 30 kr. in allen anderen als unter aa 12 bezeichneten Fällen; dann 3.12 fl. 30 kr.;

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