Pester Lloyd-Kalender 1859 (Pest)

Pester Lloyd-Kalender für das Jahr 1859 - Gesetzhalle

1. Das neue Geld. 19 den Wortlaut desselben -rauchen kann , um zu entscheiden, ob darin für ein sofort zu erwähnendes Verfahren der Bank ein Anhaltspunkt geboten ist. Der fsnanzministerielle Erlaß vom 1. September lautet: In Folge der kaiserl. Verordnung vom 30. August 1858, womit die Einberufung der auf Conventions-Münze lautenden Banknoten und die Hinausgabe von Banknoten, die auf Oesterrei­chische Währung lauten, angeordnet wird, hat die Direktion der privilegirten österreichischen Natio­nalbank die Hinausgabe von neuen, auf Oesterreichische Wahrung lautenden Banknoten zu 10, 100 und 1000 Gulden, dann die Einbe­rufung der gegenwärtig im Umlaufe befind­lichen, auf Conv.-Münze lautenden Banknoten, unter den in der beifolgenden Kundmachung der Nationalbank vom 1. Sep­tember 1858 enthaltenen Modalitäten beschlossen. Der bisher für die öffentlichen Kassen bei der Einziehung von Banknoten übliche Grund­satz, daß die alten Banknoten bei Abfuhren und Zahlungen der Cassen unter sich noch durch weitere 3 Monate über den, für den Pri­vatverkehr festgesetzten Einziehungstermin verwen­det werden können, wird dahin abgeändert, daß die von der Nationalbank einberufenen alten Bank­noten nur noch Einen Monat nach dem, für die bezügliche Gattung derselben im §. 6 der kaiserlichen Verordnung vom 30. August 1858 festgesetzten Einberufungstermine bei den Abfuhren und Zahlungen dieser Cassen unter sich verwendet werden können. Die in dem Erlasse angezogene Kundmachung der Nationalbank vom 1. September ist in nachstehender Weise abgesaßt: 1. Die Banknoten, welche auf Kon­ventionsmünze lauten und die Kategorien 10, 50, 100 und 1000 fl. bilden, werden zu den nachfolgend angegebenen Terminen einbe­rufen und aus dem Umlaufe gezogen. 2. Die Banknoten z u 1000 fl. sind nämlich nur bis 31. Mai 1859 bei sämmt- lichen Bankkassen sowohl in Wien, als zu Linz, Salzburg, Innsbruck, Prag, Reichenberg, Brünn, Olmütz, Troppau, Krakau, Lemberg, Pest, Debreczin, Kaschau, Temesvár, Hermann­stadt , Kronstadt, Agram, Fiume, Triest, Kla­genfurt , Laibach und Gratz, im Wege der Zah­lung , nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 10 und 13 des Patentes vom 27. April 1858 an­zunehmen. Nach dem 31. Mai 1859 ist die Annahme derselben allein bei den Bankkassen in Wien zulässig; nach dem 30. Juni 1859 aber ist sich wegen des Umtausches dieser Bank­notenkategorie unmittelbar an die Bankdirektion zu wenden. 3. Die Banknoten zu 100 und zu 50 fl. werden in Wien und bei den obgenannten Bankkassen bis 31. Juli 1859, im Wege der Zahlung, den Bestimmungen des Patentes vom 27. April 1858 gemäß, angenommen. Im Mo­nat August findet diese Annahme nur bei den Bankkassen in Wien statt. Nach dem 31. Au- g u st 1859 aber ist sich wegen des Umtausches un­mittelbar an die Bankdirektion zu wenden. 4. Die Banknoten z u 10 fl. werden bis 30. September 1859 bei allen vorgenannten Bankkaffen als Zahlung, nach den Bestimmungen des Patentes vom 27. April 1858 angenommen. Im Laufe des Monats Oktober 1859 können dieselben nur noch bei den Bankkassen in Wien als Zahlung verwendet werden. Nach dem 31. Ok­tober 1859 aber ist sich in Betreff der noch im Umlaufe befindlichen Banknoten zu 10 fl. ebenfalls an die Bankdirektion zu werden. Im Sinne der Allerhöchsten Verordnung vom 30. August 1858 beginnt die Nationalbank vom 6. September 1858 an schon mit der Hinausgabe der auf österreichische Währung lautenden Banknoten in Wien einstweilen in dem Geschäftszweige der Eskomptirung von Wechseln, welche auf öster­reichische Währung lauten, unter den sonstigen, durch das Reglement vorgeschriebenen Bestimmun­gen. Wann und in welcher Zeitfolge sowohl in Wien, als auch bei den Bank-Filialeskomptean- stalten sämmtliche Bankgeschäfte in österreichischer Währung durchgeführt werden sollen, darüber wird demnächst eine besondere Kundmachung erfol­gen. Die Noten der österreichischen Währung werden in drei Kategorien und zwar zu 1000 fl., 100 fl. und 10 fl. in Umlauf gesetzt. Zur Ausführung des letzten Alinea's hat die Na­tionalbank neue Einreichungsbogen spe­ziell für die Geschäfte in ö st e rr ei chi sch e r Währung drucken lassen. Am Fuße dieser Ein­reichungsbogen befindet sich aber folgendes F o r- mular einer abzugebenden Erklärung: D . . Gefertigte . . . verpflichte . . sich, im Falle d . . Acceptant d . . obige . . auf österr. Währung lautenden Wechsel . . . zur Verfalls­zeit nicht in der klingenden Münze der österr. Währung oder in Banknoten, welche auf diese Währung lauten, einlösen wollte . . , selbe in der bezeichneten Art zu bezahlen Wien, am . . . Durch wörtliche Mittheilung aller betref­fenden Gesetzesstellen haben wir nun dem dabei in- teressirten Publikum das nothwendige Material gebo­ten , um sich einen Einblick darin zu verschaffen, ob eine solche Forderung der Bank nach den §§. 10 und 13 des Aprilpatentes, oder nach Alinea 5 der Aller- höchsten August-Verordnung, oder nach dem Finanz­b*

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