Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1838

Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1838. - Kalender

eine Zeitverschwendung sey; allein eS lst nicht dem also, denn das ausgeraftete Vieh versäumt beim Fressen und Ausschnaufen nichts, wird auch nicht an Kräften erschöpft, und das Ackern mit derley verwechselten Ochsen ist or­dentlich so viel, ja oft noch mehr, als das Pflügen mit 4 Stück Vieh. Damit aber zwey Ochsen den Pflug zie­hen mögen, müssen bey den 2-ten und 3-ten Ackern die geringen Eisenburger Pflugeisen gebrauchet werden. 23. Es geschieht zuweiten, daß man wegen großer Mrre, gar nicht in die Wende ackern kann, in dem Falle muß man zum wenigsten die einmal gepflügten Aecker in die Queere mit einer eisernen Egge übergehen lassen, und sich dahin bestreben, daß zur Saat gut ge­ackert und auch vor dem Säen geegget werde. 24. Die Hausmütter sollen die jungen Hähne auS- schneiden, die Gänse rupfen, Weichselessig machen, Gur­ken auf den Winter.einsäuren, Sämereyen einsammeln, und das Kraut des Knoblauchs niedertretten, damit der Nahrungssaft zum Wachsthum der Wurzel, und nicht, zum Fettmachen der Blätter verwendet werde. 25. Der Bienenhüter muß noch auf die Schwärme aufmerksam seyn, denn oft schwärmen die Bienen noch um diese Zeit. Die späten Schwarme sind gewöhnlich klein, darum müssen auch 2 und 3 in einen Korb ge­fangen, und von Raupen und Schmetterlingen sorgsät- tig behütet werden. 26. So bald das Gckr.ftde eingeführet wird, muß man Drescher anstellen, und zuförderst znm künftigen Saamen dreschen lassen, aber allzeit von der vorjähri­gen Fechsung, weil die Landwirthe gewöhnlich in Erfah­rung bringen, daß der neue Saamen zumal wenn derselbe auch unzeitig ist, brandig zu werden pfleget. 27. Bei Ausdreschen des Roggens soll das Stroh l zu Bundstroh belassen, in Garben gebunden, und an ei­nen trockenen Ort zusammengelegt werden. 28. In dem Schüttkaften soll alle 10 Tage das Ge­treide umgeschaufelt und gereiniget werden; denn es ist gewiß, daß der Kornwurm in deu feucht warme» Tagen aus seinen Eyern auszukriechen pfleget. 29. Damit die Schaafe den Pocken und andern Krank­heiten entgehen, ist es nöthig ihnen um diese Zeit ge­dörrten weissen Wermuth, und Wachholderbeere zusam- mengestossm mit kleinen Salz, alle 14 Tage einmal zu geben. August. 4. In großen Wirthschaften bleibt oft Via Hafer- Erndte auch auf den August, wobey man diese zwey Stücke zu bemerken hat: 1. De» Hafer muß geschnitten werden, wenn gleich einige Halmen noch grünlich find, und bis 10. August, nachdem derselbe auf der Dorre, wohl abgetrvcknet ist, aufgebunden werden. 2. Es ist zuträglich, wenn-der noch saftige Hafer, durch einen sanften Regen beregnet wird, denn so wird er leichter zu dreschen seyn; aber bei der Fechsung, besonders wenn dieselbe, nach dem Regen einige Tage währet, werden viele tausend Körner ausspringen, woraus den folgt, da» der beregnete Hafer je eher abgeschnitteu werden muß, denn sonst fällt er aus. 2. Sobald die Untertanen ihr Getraide abgeschnit- ten, muß man sogleich zum Zebend schreiten, damit nicht häufiger Regen die Mandel auf dem Felde treffe. Demzufolge sollen zu Zehends - oder Neuntelzeit die Wägen bereit seyn, welche vom Acker zu Acker fahren, das Neuntel, oder den Zehend fassen und führen können. *) 3. Das Ackern in die Wende soll in der ersten Woche Augusts vollendet werden. Dergestalten wird das man- cherley aufgeackerts (umgestürzte) Unkraut verdorren, und die Erde bis zum dritten Ackern, welches sich or­dentlich am Bartholomäuötag anfängt, bräunt und zer- tyeilet sich leichter. 4 Wenn der Blüh-Hanf schon gelblich geworden, ist es Zeit zum auörauffeu; viele rupfen zugleich auch den Saamen - Hanf aus, und obgleich dieser noch grün und unreif ist, so wird er doch einen eben so guten Faden geben, als der reife Blüh-Hanf; aber weil jener ge­schwinder ausröstet, als dieser, so muß er besonders geröstet, und eher aus dem Wasser genommen werden. Wenn die untern Blätter des Flachses dunkelgrün, die Stengel aber gelb, und die Saamenrispen roth find, ist auch der Flachs selbst reif. Den Hanf muß man nur in mittelmäßigen Garben, nicht sehr fest binden lassen, denn sonst, wenn die Garbe groß oder fest ge­bunden ist, röstet er hart. *) Das neue Gesetz von lSftf 6 VII. 2. hat rm Betreff des ZehendS verordnet: Sobald die Unterthanen, fey es im ganzen Hotter, oder nur auf einem Tbeile, oder Merten desselben die Erndte beendigen, wenn die Vorste­her der Gemeinde hierüber die Herrschaft benachrichten, ist die Grundherischaft nach drei Tagen (ausgenommen hievon die Feyertage) ohne weiterer Verzögerung verpflich­tet, das von jeder Gattung der Fechsung abkommende Neuntel oder anstatt dessen gebührenden Antheil, sey eg im ganzen Hotter, oder nur in einem abgeerndteten gie­rten desselben heraus zu nehmen, wenn sie aber dieß in der festgesetzten Zeitfrist zu tbun versäumet, wird dem Nuterthan erlaubt sevn, den gebührenden Antheil der Grundberrschaft auf dem Acker zu belassend, die übrige Fechsung weg zu führen , und die Grnndherrschaft muß mtt dem dort zurürtbelassenen Antbei'le. welchen der Unter- than der Herrschaft umsonst einznführen nicht mehr ver­pflichtet ist, ohne weitere Untersuchung und Forderung zu­frieden seyn. Uebrigens aber — ausgenommen jenen Fall, ist der Unterthan über seine nrbarial Verbindlichkeiten veft pflichtet den Neuntel, oder anstatt dessen gebührenden An­theil einzuführen, aber nur innerhalb des Hotters.

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