Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1837

Pesther und Ofner Wegweiser Kalender 1837. - Geldwesen

■t-« 127 3HN» Geldwesen in den kaiserl. königl. Staaten. welche gesetzlichen Umlauf] N eues Münzwesen imlombardisch-ve­netianischen Königreiche. Goldmünzen haben: K. k. österreich. und Kremnitzer einfache Dukaten 4 si. 30 kr , doppelte 9 si., niederländische ganze Sou- verainsdor 13 fl. 20 ft\, halbe 6 fl.40 kr, alte Hollan- d'sche Dukaten gerändert und vollwichtig 4fl.30 kr.C.M. Die Schwere der vorstehenden Geldsorten nach dem ordinären 60 Gran schweren Dukatengewichte ist der einfache Dukaten, so wie der alte Holländer zu 4 fl 30 fr —— 60 Gran. Doppeldukaten ILO Gran. Gan­zer Souverains'dor, 3 Dukaten 11 Gran, Halber 1 Dukaten 35| Gran. Alle diese Goldmünzen müssen vollwichtig seyn. Als vollwichtig werden die kais königl. österr. und Kremnitzer einfachen und doppelten Dukaten, dann die k. k. österr. niederländischen ganzen und halben Souverains'dor angenommen, wenn in der Abwägung mit einem dem Goldstücke angehangten Du­katengran das bestimmte Gewicht nicht vorschlagt, mit­hin wenigstens instehet; bei dem angeführten alten Hol­landerdukaten aber, wenn sie gerändert sind, und in der Abwägung mit einem dem Goldstücke angehangten Dukatengrän das Goldstück vorschlagt. Ungewichtige Goldmünzen werden bei öffentlichen Cassen gar nicht, sondern nur bei den Münz- und Einlösungs-Aemtern als Material angenommen und behandelt. Silbermünzen. K. k. österr. und andere nach dem Conventionsfuß ausgemünzte Speciesthaler L si , halbe Thaler oder Gulden 1 si., Viertelthaler oder halbe Gulden 30 kr., Kopfstücke oder sogenannte Zwan­ziger LO kr., alte Siebenzehner 15 kr., halbe Kopf­stücke oder Zehner 10 kr., alte Siebener 6 kr , dann Fünfer und Groschen. K. k. niederl. ganze Krontha- ler L si 1L kr«, Halbe 1 fl. 6 kr., Viertel-Kronen 33 kr. Nach dem Patente vom 1. November 1823 ist der österr. Conventionsfuß als Grundlage zur Ausprägung und Werthsbeftim- mung der Münzen im lombardisch-venetianischen Kö­nigreiche bestimmt, und zum Behufe der Anwendung dieses Münzfußes auf das metrische Gewicht, welches für die Ausprägung im lombardisch-venetiani- schen Königreiche beibehalten wird, folgendes Decimal- Verhaltniß fessgestellt: 1 metrisches Pfund -- 3 Mark 9 Loth 46 Richtpfennigtheile des WienerMarktgewich- tes, und 1 Wiener-Mark---2 Oncien 8 Grösst 6 Gran und 44 Hunderttheile eines Grans des metrischen Ge­wichtes. Diesem gemäß wird das metrische Pfand ein Gold zu 1307 si 20 kr. oder 3922 neuen österr. Liren (Lire austriache), sein Silber zT 85 si. 31 kr., oder 256,55 österr Liren, Kupfer zu 1 si. 54.258 kr. oder 5 Liren 71,42 Centesimi ausge­prägt. Die Einheit der auszuprägenden Münzen ist die österreichische Lira (Lira austriaca), welche ein metrisches Gewicht von 4 Denar und \\ Hundertthei- len eines Grans enthält, und aus 9 Zehntheilen feinen Silbers und einen Zehntheil Kupferzusatz besteht. Die Lira wird in 100 Theile (Centesimi) getheilt, und ihr verglichener Werth ist nach dem Conventionsfuße 20 kr. und nach der früheren italienischen und franzö­sischen Währung 87 Centesimi. Die neu ausgeprägten Gold münzen sind: die Sovrana oder das 40 Lirestück zu 13 si. 20 kr. und die Mezza Sovrana oder das 20 Lirestück zu 6 si. 40 kr. Silbermü nzen: Scudo 2 fl., halber Scmir» 1 si., ganze Lira 20 kr., halbe 10 kr., viertel 5 kr. oder 25 Centesimi. Ferner gelten in Oesterreich: Venetianische Ze- chinen 4 si. 32 kr., italienische 20 Lirestücke 7 si. 35 kr., französische 20 Frankenftücke 7 fl. 35 kr., bai­rische ganze Kronthaler 2 fl. 12 kr., Mailänder ganze Skudi 1 si. 45x kr., spanische Matten oder Saulen- ikhaler 2 si. 3 kr. C. M. Beschädigte und beschnittene Münzen werden bei öffentlichen Cassen nicht angenom­men, sondern von den Münz- und Einlösungs-Aemtern gegen den festgesetzten Preis übernommen« Kupfermünzen: Soldo zu 5 Centesimi gilt 1 kr., das 3 Centesimistück } kr., 1 Centesi- mo f kr. 100 österreichische Lire gelten 87 italienische Lire, oder französische Franken, oder 113 W mais ländische Lire oder 159 venetianische Lire. Werth des österreichischen Geldes im Auslande. Ein österr. Gulden C. M. (zu 3 Zwan­ziger) gilt nach innerem Werthe (also nicht nach sei-

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