Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1839 (pesth)
Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1839. - Schnellfahrts-Anstalt in Ungarn und Siebenbürgen
Kord zu bringen, die durch Schmuz und Übeln Geruch der Gesellschaft gefährlich und unangenehm werden können. Solche Gegenstände, die'gefährlich werden,-soll der Capitän, oder der Conducteur im Cntdeckungsfalle sogleich über Bord werfen lassen, und außerdem über den Vorfall Verhandlung aufnehmen, und solche der Administration zustellen. Die Passagiere des zweiten Platzes sind auf diesen Platz beschränkt, die Passagiere des ersten Platzes haben das Recht, auch den zweiten Platz zu besuchen. Der Raum auf dem Verdeck ist für die beyden Platze bezeichnet, welchen die Passagiere des zweiten Platzes nicht überschreiten dürfen, ohne zur Nachzahlung des Mehrbetrages angehalten zu werden. Wenn Passagiere ihre Platze zu verbessern gedenken d. h. wenn ein Passagier vom 2. Platz auf den I. Platz überzugehen verlangt, so muß er sich dcßhalb an den Conducteur, wenden, welcher die Differenzzahlung annimmt, und darüber eine additicncllc Contremargue ertheilt. Gleiches Bewandtniß hat es, wenn ein Passagier die zuerst gewählte Distanz zu verlängern gedenkt. Alle Billete sind nur für die Fahrt gültig, worauf sie lauten, und wird nie der bezahlte Betrag zurückerstatret, selbst wenn der Passagier die Reise unterlassen sollte. In dem tnnern Raum des 1. Platzes darf nicht geraucht werden. Es ist nicht erlaubt die Räderkasten oder die Banke zu besteigen, und müssen die Zugänge und Treppen möglichst frey gelassen werden. Die Passagiere, sie mögen nun selbst schiffskundig seyn oder nicht, müssen sich jeder Einmischung über Fahrt, sowohl bei geregeltem Gange derselben, als bei besondern Fallen enthalten, auch werden alle Unterhaltungen mit dem Schiffs- pcrfonale ohne Unterschied, besonders aber mit dem Steuermann verbeten. An den zur Servirung des Frühstücks und der Mittagstafel bestimmten Stunden müssen die Passagiere, welche davon keinen Gebrauch zu machen gedenken, die Plätze an den Tischen für die Tischgenossen räumen.- Zn jeder Stunde sollen auf Verlangen der Passagiere die in dem Tarif vorgeschriebenen Erfrischungen verabreicht werden mit Ausnahme der Zeit wo an der table d’ Uute gespeist wird. Es ist untersagt die Beine auf die Sitze und Bänke im Innern der Cajütten auszustrecken, nur wenn ein Dampfschiff über Nacht fährt, dürfen die Bänke zum Niederlegcn benutzt werden, jedoch jedenfalls nur nachdem die Passagiere die Stiefel oder Schuchr ausgezogen haben. Die Passagiere sind für alle Beschädigungen, welche sie an den Effecten und Möbeln der Schiffe oder an den Schiffen selbst anrichten sollten, verantwortlich und Ersatz da-° für schuldig. Es ist keinem Passagiere erlaubt auf den Schiffen mit Gegenständen irgend einer Art Handel zu treiben, noch Kunststücke oder Schaustücke für Geld sehen zu lassen, oder für Geld Musik zu machen. Passagiere, welche sich Unordnungen und Zuwiderhandlungen des gegenwärtigen Reglements erlauben sollten, werden durch den Capitän oder den Conducteur auf eine bescheidene Weise zur Ordnung und Ruhe ermahnt werden, wenn sic dann aber in der Unordnung verharren. so daß die Ruhe und Sicherheit der übrigen Passagiere gefährdet oder der Anstand verletzt würde, so ist der Capitän befugt, die betreffenden Ruhestörer mit ihren Effecten in ein Boot, und an das nächste Ufer aussetzen zu lasten, ohne daß für die bezahlte und noch nicht zurückgelegten Distanz ein Ersatz gefordert werden könnte. Die Paffagiere sind gehalten ihre Effecten bei Zeiten vor der Ankunft an einem Bestimmungsorte bereit zu halten, damit sie ohne Zeitverlust ans Land steigen können. Vierter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen Bel kalter Witterung werden die Plätze gehcitzt. Wenn einem Dampfschiffe irgendwo ein unerwartetes Ereigniß begegnet, wodurch die Reise langer als einen Tag aufgehalten würde, so soll den Reisenden, wenn sie es wünschen, das erlegte Passagier-Geld für die noch nicht zurückgelegte Strecke zurückgezahlt werden. Die Administration der kais. königk. privilegirten ersten Donau-Damxfschiffahrt».