Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1836 (Pesth)

Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1836. - Eilwagen-, Postwagen- und Briefpost - Ordnung

104 Reglemen t den Dienst der Dampfschiffe auf der Donau betreffend. §. 1. Die Erpeditions-Comptoire der Dampfschiffe, da, wo solche etablirt werden, sollen täglich von Morgens 8 bis 12 Uhr, und von Nachmittags 2 bis Abends 7 Uhr zum Dienste des Publi­kums offen seyn. An den Abfahrtstagen der Dampfschiffe sollen sie außerdem eine Stunde vor der festgesetzten Abfahrtsstunde, und und an den Ankunftstage ebenfalls bis eine Stunde nach erfolgter Ankunft geöffnet bleiben. §. 2. An den Stationen wird die Ankunft und Abfahrt der Schiffe durch Lauten mit der Glocke angekündigt. §. 3. Alle Passagiere, welche eln Dampfschiff besteigen. müsse« voraus auf den Srpcbitions-Comptoiren die erforderlichen Plahbiltete eingelöst, und die Frachten für das Mehrgewicht ihrer Effecten berichtiget haben. §. 4. Alle Passagiere, welche an den Zwischen-Orten einsteigen, haben unmittelbar nach der Ankunft auf dem Schiffe die Zahlung für die Plätze und Effecten an den Conducteur zu berichtigen. §. 5. Die auf den Comptoiren erhaltenen Platzbillete werden gleich nach der Abfahrt durch den Conducteur gegen Contremarquen einge- taulcht. Die Passagiere, welche an den Zwischen-Orten aufsteigen er­halten von den Conducteur gleich anstatt der Billete Contremarquen. §. 6. Zeder Passagier, der nicht im Besitz Veines Billets oder einer Contremarque ist, wird bei einer Revision betrachtet, als habe er noch nicht bezahlt, und wird nachträglich zur Zahlung angehaltcn werden. §. 7. Zeder Passagier der beiden Plätze hat 60 Pf. Effecten frei, waS er mehr mit sich führt, bezahlt die im Tarif bestimmte Fracht und steht den Schiffsbeamten das Recht zu, sich von der Nich­tigkeit des angegebenen Gewichtes durch Nachwiegen zu überzeugen. §. 8. Zn jeder Cajüte soll sowohl ein Tarif der Plätze nach den verschiedenen Entfernungen als auch ein Tarif der Speisen und Ge­tränke liegen. §. 9. Die Agenten, Capitäne, Conducteure und Restaurateure der Verwaltung sollen nicht nur selbst sich gegen die Passagiere mit Höflichkeit und Anstand benehmen, sondern auch darauf sehen, daß ein gleiches höfliches Verhalten von dem ihnen untergeordneten Per­sonale beobachtet werde. §. 10. Die Capitäne und Conducteure sollen den Passagieren beim Aus- und Einsteigen alle mögliche Beihülfe, leisten, und sorg­sam darauf wachen, daß dieses allerwärts mit der größten Sicher­heit und Ordnung erfolge. §. 11. Die Conducteure haben den aufgestiegenen Passagieren die Plätze anzuweisen, über deren Znnehaltung. strenge zu wachen, und für die gute Unterbringung ihrer Effecten, zu sorgen. §. 12. Die Conducteure haben zunächst darauf' zu sehen, daß die Passagiere durch den Restaurateur prompt, gut, und sauber be­dient werden. ­§. 13. Es ist strenge untersagt von den Passagieren Trinkgel­der zu fordern. §. 14. Die Conducteure sollen darauf wachen, daß die Räu­me für die Passagiere stets anständig und saicker gehalten werden. §.15. Sobald es dunkel wird, oder wenn ein Dampfschiff noch beim Dunkel abfährt, sollen die Cajütten gehörig beleuchtet seyn. §. 16. Zur Aufnahme von Klagen, welche das Dampfschiff in seiner ganzen Ausdehnung betreffen, und welche von Seiten der Reisenden geführt werden möchten, ist dem Conducteur ein von der Administration paraphirteö Klagebuch übergeben worden, welches derselbe den Reisenden zur Eintragung etwaiger Beschwerden auf deSfallsiae Aufforderung vorzulegcn hat, §. 17. Die Passagiere dürfen von ihren Effecten nur kleine Gegenstände, als Regenschirme, Hutschachteln, Mantel, Chatullen ic. mit in die Cajütten nehmen, und in eine Ecke, wo diese Effecten nicht hindern, nicdcrstellcn ; große Effecten, 'als Kasten, Kisten, Man­telsäcke ic. müssen mit deutlichen Adressen und den Bestimmungsor­te versehen seyn. Der Conducteur weißt den zur Aufbewahrung be­stimmten Platz an, jedoch hat jeder Reisende für die Wieder-Em- pfangnachme seiner Effecten selbst zu sorgen. §. 18. Mitgebrachte Hunde- müssen nach Anleitung des Con- ducteurs oder des CapitänS oben auf das Verdeck festgelegt werden. §. 19. Den Passagieren kann in kleinem Falle gestattet werden. Pulver, Vitriol, Salzgeist, noch solche Gegenstände an Bord zu bringen, die durch Schmutz und üblen Geruch der Gesellschaft ge­fährlich und unangenehm werden können. Solche Gegenstände, die gefährlich werden, soll der Capitän, oder der Conducteur im Entdeckungsfalle sogleich über Bord werfen lassen, und außerdem über den Vorfall Verhandlung aufnehmen, und solche der Administration zustellen. §. 20. Die P altagiere des zweiten Platzes sind auf diesen Platz beschränkt, eie Payagiere des ersten Platzes haben das Recht, auch b<*« zweiten Platz zu besuchen §. 21. Der Raum auf dem Verdeck ist für die beyden Plätze be^ zeichnet, welchen die Passagiere des zweiten Platzes nicht überschreiteil dürfen, ohne zur Nachzahlung des Mehrbetrages angehalten zu werden. §. 22. Wenn Payagicre ihre Plätze zu verbessern gedenken, d. h. wenn ein Passagier vom 2. Platz auf den l. überzugehen verlangt, so muß er sich deßhalb an den Conducteur wenden, welcher die Differenz­zahlung annimmt, und darüber eine additionelle Contremarque ertheilt. §. 23. Gleiches Bewandtniß hat es, wenn ein Passagier die zu» erst gewählte Distanz zu verlängern gedenkt. tz. 24. Alle Billete sind nur für die Fahrt gültig, worauf sie lauten, und wird nie der bezahlte Betrag zurückerstattet, selbst wenn der Passagier die Reise unterlassen sollte. §. 25. Zn den inner« Raum des l. Platzes darf nicht geraucht werden. §. 26. Cs ist nicht erlaubt die Räderkasten ober jbie Bänke zu besteigen, auch müssen die Zugänge und Treppen möglichst frei ge- laflen werden. tz. 27. Die Passagiere, sie mögen nun selbst schiffskundig seyn oder nicht, müssen sich jeder Einmischung über Fahrt, sowohl bei geregelten Gange derselben, als bei besonderen Fällen enthalten, auch werden alle Unterhaltungen mit dem Schi'ffspersonale ohne Un­terschied, besonders aber mit dem Steuermann verboten. tz. 28. An den zur Serwirung des Frühstücks und der Mittags­tafel vestimmten Stunden müssen die Passagiere, welche davon kei­nen Gebrauch zu macben gedenken, die Plätze an den Tischen für die Tischgenossen räumen. §. 29. Zu jeder Stunde sollen auf Verlangen der Passagiere die in dem Tarif vorgeschriebenen Erfrischungen verabreicht werden, mit Ausnahme der Zeit wo an der d hüte gespeist wird. tz. 30. Es ist untersagt die Beine auf die Sitze und Banke im Innern der Cajütten auszustrecken, nur wenn ein Dampfschiff über Nackt fährt, dürfen die Bänke zum Niederlegen benutzt werden, jedoch jedenfalls nur nachdem die Passagiere die Stiefel oder Schu­be ausgezogen haben. §. 31. Die Passagiere sind für alle Beschädigungen, welche sir an den Effecten und Möbeln der Schiffe oder an den Schiffen selbst anrichten sollten, verantwortlich und Ersatz dafür schuldig, tz. 32. Es ist keinem Pallagier erlaubt auf den Schiffen mit Ge­genständen irgend einer Art Handel zu treiben, noch Kunststücke oder Schaustücke für Geld sehen zu lassen, oder für Geld Musik zu machen. tz. 33. Passagiere, welche sich Unordnungen und Znwiderbant- lungen des gegenwärtigen Reglements erlauben sollen, werden durch den Capitän oder den Conducteur auf eine bescheidene Weife zur Ordnung und Ruhe ermahnt werden, wenn sic dann aber in der Unordnung verharren, so daß die Ruhe und Sicherheit der übn- gen Passagiere gefährdet oder der Anstand verletzt würde, so ist der Capitain befugt, die betreffenden Ruhestörer mit ihren Effecten in ein Boot, und an das nächste Ufer aussetzen zu lassen, ohne daß für die bezahlte und noch nicht zurückgclegte Distanz ein Ersatz gc­tert werden könnte. §. 34. Die Passagiere sind gehalten ihre Effecten der Zelten r der Ankunft an einem Bestimmungsorte bereit zu halten, damit ohne Zeitverlust ans Land steigen können. § 35 Bei kalter Witterung werden d,e Platze geheizet. 3ö! Wenn einem Dampfschiffe irgendwo ein unerwartetes (Er miß begegnet, wodurch die Reise länger als einen Tag aufgehalten ,rde so soll den Reisenden, wenn sie cs wünschen, das erlegte Passa- fvr hi, «n* nickt rurückacleate Strecke zurückgezahlt werden.

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