Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1833 (Pesth)

Der Pesther Stadt- und Landbothe für das Königreich Ungarn 1833. - Post-Route durch Ungarn

108 K a t s. Kön. privil. D o n au - D a m p fsch iff. Die Absicht dieses Schiffes von Wien und von Pesth wird regelmäßig in den Zeitungen jeder dieser Städte au» gekündigt werden. Man kann sich Plätze bestellen, und durch Verwendung an die Schiffskanzleien Versendungen machen. Preise der Plätze in Conventions-Münze. Abwärts. Don Wien nach Prcßburg: 1. Platz 5 fl. —kr. 2. Pl. 2 fl—kr- -< - Gönyi ° ­6 - — - ­o 4 - — * * » o Komoru - » 7 • 50= « • 5 - — * * - » Gran ­10 » 50 - »- 7 - — ­» - - Waizen od. Pesth 12 » —- ­- 8 * — ­Von Preßburg n. Gönyi 5 - — - ­< 2 - —- 3 ■ « Komoru 4 • 50 - «- 5 = — ­* - Gran 7 * 50° e- 5-— ­• » Pesth 9 . —. ­- 6 - — « Aufwärts: »Preßburg nach Wien 2- —° ­- 1 = 15 =- Gönyi 4 e -— a a- 2-50­»Komoru 5 - *--- e * . 5 - — ­-Gran ­7. —- ­- 4=20=- Waizen 8 - — - » o 5 = — ­-Gönyi nach Prcßburg 2 - — - ­- 1-15­-Komomi - ­5 - —a a- 1 = 15 =- Gran - ­5 - —» ­- 5- — ­' f Pesth - ­6 - — - ­» 5 - 40 ­jT©in eigenes Zimmer von 8 Qu ad rat fuß für eine oder mehrere Personen kostet 20 fl. chen Preis. C. M. über den gewvhnli­Don Pesth n. Waizen od. zur. 1 Pl. 1 fl. — kr 2 PI !. — fl.40kr • = - Marosch od. Wissegrad oder zurück 1- 20 =- - 50 =- Pesth n. Gran od. zurück 2- — ­1= 20 =- - Komorn - ­5- 50­2 - 20 ­- - Gönyi - ­- Waizen od. Marosch 4- 50 = 5 - — ­nach Gran od. zurück 1- 20 = — = 50 =- Komorn - ­5- —• 2- — ­• Gönyi - . 4» —» 2- 40­v. Gran n.Komorn od. zur. 2 * —- 3 1- 20 = • - - Gönyi - . 5- — = 2 - —­- Komorn nach Gönyi od. zur. 1 - 20 = — - 50­-Pesth nach Semlin­15 — ­10° —­(Die zwischenliegende Städte nach Verhältmß.) Waaren. Von Wien nach Pesth oder von Pcsth nach Semlin oder zurück zahlt man für ein Paquet unter dem Gewichte von 40 Pfund 40 kr. C.M. — Jene welche dieses Gewicht übersteigen, und das höhere Gewicht des Gepäckes (wovon 80 Pfund jedem Reisenden unentgeldlich mitzunehmen gestattet sind) zahlen von jedem Pfund 1 kr. M. — In Betreff bedeutenderer Versendungen wer­den die Herren Handelsleute eine Ermäßigung erhalten, wenn sie sich diesfalls an die Schiffs -Bureanx wenden wollen. — Die Verschiffung von Mcubcln oder leichten Waaren von großem Umfange wird nach Schätzung über» nvmmen, Einrichtung welche bei demk. k. privil. Donau Dampf­schiffe eingeführt ist. §, 1. Die für die Abfahrt des Dampfschiffes bestimmten Stunden werden nach Möglichkeit streng eingehakten werden, daher man ersucht, sich wenigstens eine Viertelstunde frü­her am Bord zu begeben. §. 2. Die Fremden und Reisenden, welche sich von Ocfreu» reich nach Ungarn begeben, müssen mit den gehörigen Pässen und Linien-Passierscheinen versehen scyn. §. 5. Um jedem Aufenthalte während der Reise zu be­gegnen, muß jede Waare, die zur Versendung über die Gränze bestimmt ist, mit gehöriger Bollcte versehen, einen Tag vor der Abfahrt dem Schiffsagenten übergeben werden. Das Gepäcke der Reisenden ist denselben Vorschriften unter­worfen; keine Art Waare darf dem Gepäcke der Reisenden beigegeden werden. — Das Gepäcke muß mit der deutlich geschriebenen Adresse versehen seyn. §. 4. Die Pläyc w erden gleich bei Aufnahme bezahlt; Rückzahlung findet keine Statt ausgenommen Elementar Er­eignisse verhindern die Abfarth des Schiffes. Ki nder unter 10 Jahren zahlen nur die Hälfte des Platzes; eben so Miltairpersonen ohne Grad. Die Herren Offiziere zahlen den ganzen Platz. Jeder Reisende der für einen ganzen Platz zahlt, hat das Recht eigenes Gepäck von 80 Pfund Gewicht frei mit- zunehmen. Sc hiffsbeamte dürfen von den Reisenden unter keinem Vorwände irgend eine Zahlung fordern. §. 8. Tabakrauchen ist nur ans dem Verdecke erlaubt. §♦ 9. Hunde und andere Thiere dürfen nur auf dem Vorderdecke angchangen, mitgenommen werden. §. 9. Den Herrn ist der Eintritt in die Zimmer der Da­men untersagt. Eben so ist der Zutritt zum Extrazimmer nur jenen Personen gestattet, Die es gemiethet haben. Dis Werkstube ist gleichfalls für Jedermann verschlossen. §. 11. Zu Preß bürg und Pesth wird das Schisfans Ufer anlegen, um das Ein- und Ansschiffen der Reisenden zu erleuchtern; an den andern Orten aber wird dieses mit­telst kleinen Schiffen geschehen. §. 12. Die Reisenden können nur an angegebenen Or­ten ein- und ausgeschifft werden; indessen werden die Di- recroren nicht anstehen, sich den Wünschen der Reisen­den in ungewöhnlichen Fallen zu fügen , wenn nur die Aus­führung nicht mit Gefahr verbunden ist.

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