Folia historica 2
Szakály Ferenc: Ali koppányi bég sarca
hat den wertvollen Gefangenen seinem Hofmann, Leonhard von Harrach geschenkt. Harrach Hess den Beg im Oktober 1584 unter den folgenden Bedingungen frei: er zahlt in kurzer Frist 30 000 Forint, erwirkt die Freilassung von zwei ungarischen Gefangenen und bringt zahlreiche Geschenke (z. B. Pferde, Vieh, usw.) dar. Der Pascha von Ofen hatte sechs Marktflecken vom besetzten Gebiet — Tolna, Nagykőrös, Cegléd, Ráckevi, Vác und Nagymaros — zur Bürgschaft verordnet. Die Städte wurden unter den berühmtesten Handelszentren bekannt die Einwohnerschaft bestand teils aus wohlhabenden Kaufleuten und Bauernbürger. So konnte man die Hoffnung hegen, dass sei zum Begleihchen der grossen Summe, auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Begs, gezwungen werden können. Der freigelassene Beg war schon bei der ersten Rate nicht imstande, seine Schuld zu bezahlen. Am Anfang des Jahres 1585 begann schon, erst noch zur Ermahnung, die Verhaftung der aus den bürgenden Marktflecken kommenden Kaufleute auf königlichem Gebiet (Komárom, Komárno, CSSR) mitsamt der Beschlagnahme ihrer Waren. Damit wurde aber Ali weder zum Entrichten des Lösegeldes, noch zur Rückkehr in die Gefangenschaft gezwungen. Die zwischenstaatliche Affäre der Ranzion hatte sich noch jahrelang verzögert und als Folge davon kam es zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit und zum Erschweren der Handelstätigkeit der Kaufleute der zur Bürgschaft gezwungenen Marktflecken. (In den Jahren 1586, 1588, 1591.) Die Kaufleute der Marktflecken konnten sich dagegen bloss durch Bitten und Flehen wehren, da sie beiden Gegnern in gleichem Masse ausgeliefert waren. Da sie damit keinen Erfolg hatten, siedelten sie in die nicht besetzten Landesteile über. Dem Anschein nach hatte Ali sein Lösegeld nicht gänzlich bezahlt, die Angelegenheit wurde durch das Ausbrechen des fünfzehnjährigen Krieges im Jahre 1593 gestrichen. Nach unseren Angaben wurden die Kaufleute mit der Bezahlung der Restanzen der Ranzion bloss bedroht, doch dazu nicht gezwungen. Das Aufhören der Gleichmässigkeit in der Handelstätigkeit, das Sinken des Kredits und die Beschlagnahme der Waren hatte den — übrigens nicht grossen — Gewinn ihrer Arbeit beträchtlich vermindert. Der besprochene Fall ist nicht allein stehend in der ungarischen Geschichte des 16. Jahrhunderts und bezeugt das doppelte Ausgeliefertsein der ungarischen Kaufleute im besetzten Gebiet. Alle Zusammenstösse, alle Geschehen des ungarisch-türkischen Kampfes bedeuteten eine potenzielle Gefahr für die Bevölkerung im Umkreise der Grenzfestungen. 56