A Fővárosi Könyvtár évkönyve 1941

Relković Néda: A budai jogkönyv (Ofner Stadtrecht) harmadik kézirata a Fővárosi Könyvtárban

139 Die dritte Handschrift des Ofner Stadtrechtes in der Budapester Stadtbibliothek. Von Néda v. Relkovic Bisher waren nur zwei Handschriften des Ofner Stadtrechtes bekannt : die Handschrift im Besitze des ev. Lyzeums zu Pozsony (Pressburg) und der Kodex Cromer, Eigentum der königl. Universitätsbibliothek zu Budapest. Die bisher unbekannte dritte Handschrift erwarb Bürgermeister Karl Szendy für die Buda­pester Stadtbibliothek. Dieselbe dürfte eine Abschrift der Lyzealhandschrift sein und stammt vom Anfänge des XVI. Jahrhunderts. Der Kodex ist in Quartform gehalten, ohne Einbanddeckel ; die Schrift ist gut leserlich, mit Rubra versehen. Der Inhalt zeigt keine wesentlichen Abweichungen von der Originalhandschrift. Die Sprache ist die Sprache der Übergangszeit vom Mittel- ins Neuhochdeutsche, der Unterschied zwischen dem Lyzealkodex und der Handschrift ist unwesentlich. Dem Kodex wurde gegen Mitte des XVI. Jahrhunderts ein Lehenrecht — aus zwölf Artikeln bestehend — hinzugefügt. Die einzelnen Teile des Ofner Stadtrechtes gehören nicht ein und derselben Zeit an. Ein Teil ist vor dem Jahre 1410 entstanden, der andere um das Jahr 1421. Die Quellen des Stadtrechtes sind die Freiheitsbriefe der Stadt, das Magdeburger und Freiburger (Breisgau) Recht ; der Sachsen- und Schwabenspiegel, das Iglauer und das Schlesische Landrecht. In Handelsbeziehungen erinnert es an das Recht von Wien. Das Ofner Stadtrecht wurde vielen Städten in ganz Ungarn, bis ins späte Mittelalter zum Vorbild. Besonders die Könige aus dem Hause Anjou belehnten die Städte damit, oder wenigstens mit einzelnen Privilegien der Stadt Ofen, besonders mit dem Marktrechte. Denn Ofen war schon zu jener Zeit der Mittelpunkt des Handelsverkehrs. Im XIV. Jahrhundert wurden die Handelsplätze der Walachei und der Moldau für Ungarn eröffnet. Dadurch hoben sich die sächsischen Städte in Ostungarn und fügten sich in den damaligen Weltverkehr ein. Einzelne bekamen auch das Marktprivileg von Ofen. Den Handelsverkehr erleichterte der Umstand, dass König Siegismund die Giltigkeit von Münze, Gewicht und Mass, wie es zu Ofen bestand, auf das ganze Reich erstreckte. Es wirft sich die Frage auf, welcher Stadt Eigentum die dritte Handschrift des Ofner Stadtrechtes gewesen sei. Da der Kodex dazu keinerlei Anhaltspunkte bietetj können die gezogenen Schlüsse nur Vermutungen sein. Es ist anzunehmen, dass der Umstand, dass zum Ofner Stadtrechte ein Lehenrecht hinzugefügt wurde, kein Zufall ist, da beide Handschriften juridischen Inhaltes sind. Dies angenommen ist nun die Frage, welche war die Stadt, die diese beiden Rechtsquellen benützte. Das Lehenrecht, trotzdem es eine ritterliche Einrichtung ist, kennt in Deutsch­land im XIII. und XIV. Jahrhundert auch Bauernlehen ; ja auch Bürger konnten belehnt werden. Doch ist dieses Lehens Charakter dem ritterlichen Lehen gegenüber ein anderer. Darum konnten sich in den deutschen Städten Ungarns, dort, wo man das Lehensbuch zum Nachschlagen benützte, analoge Fälle ergeben. Ofen selbst gebrauchte als Nachschlagwerk ein österreichisches Summa legum ; die Tochterstädte wandten sich in gewissen Fällen an die Mutterstadt, daher ist nicht anzunehmen, dass dieselben das Lehenrecht gebrauchten. Die blos das Marktrecht besitzenden Städte schliessen sich an die ihnen näherliegenden

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