Fejér Megyei Történeti Évkönyv 8. (Székesfehérvár, 1974)

Tanulmányok - Zusammenfassung

(Buda) und Pest sind uns aus dieser Zeit neunzehn Anwälte bekannt; Urkun­den und Gesetzgebung des folgenden Jahrhunderts zuegen dann von ständi­ger zahlenmässiger Zunahme. Im XVI. Jh. wird die Vollmachterteilung, die Zurückrufung des Anwalts, das iuramentum calumniae der Prozessvertreter, ihr Auftreten und Amtieren mehrfach geregelt, obwohl der Eid für sie zuerst nur sieben Jahre hindurch (1567—1574) vorgeschrieben war. Zu Ende des XVI. und zu Beginn des XVII. Jahrhunderts wird der Begriff Rechtsanwalt zuerst von Decius, dann von Kittonich theoretisch besprochen. Die Gesetze Sieben­bürgens im XVII. Jh. offensichtlich in Parallele mit dem ungarischen Gewohn­heitsrecht, sprechen vom Anwaltseid, von der Armenvertretung, von der rich­terlichen Festsetzung des Honorars so wie von der Ethik der Rechtsanwälte. Auch die Anwaltsdelikte und deren spezielle Strafen — homagium, Geldstrafe, infamia, silencium — werden nach und nach festgesetzt. 5. Regiestrierung und Prüfung der Rechtsanwälte. Im Jahre 1694 erschien das erste Statut über die Anwaltstätigkeit in Un­garn. Es führt den neuen Eid ein und ordnet die Registrierung der Anwälte bei den Gerichten an. Dieses Statut wurde durch die Gesetze von 1723 und 1729 teilweise ergänzt, so mit Einführung eines advocatus pauperum für jedes Komi­tat. 1725 wurde die erste Konskription des ungarischen Anwaltstandes durch­geführt, um Uberfluss bzw. Mangel an Anwälten örtlich festzustellen. Für die Fachkentnisse und Bildung der Anwälte hatte es bis dahin keine Vorschrifte gegeben. Die moderne Fachlitteratur bezweifelt, dass solche Vorschrifte überhaupt existiert haben, bevor Maria Theresia 1767 darüber eine Anordnung erliess. Die Kommentare von Andreas Huszti und von Stephan Huszty von 1742 und 1766 stellen aber beide fest, dass in Ungarn der Rechtsanwalt vor der Eidable­gung geprüft wird, zum mindesten dann, wenn er am Obersten Gerichtshof zugelassen ist. Gerade der scharfe Widerspruch der kurialen Anwälte gegen die Möglichkeit einer Anwaltsprüfung im Jahre 1764 lässt zwar bezweifeln, dass die Angabe der Kommentare allgemein stimme; doch kann man ohne weiteres zugeben, dass für die Prüfung örtlich einige Schritte schon getan wurden, be­vor sie als für das ganze Land verbindlich eingeführt werden sollte. Zur Möglichkeit der Ausbildung leisteten die mit der Ratio Educationis eingeführten Rechtsakademien wertvollen Beitrag. Nach Vollendung ihrer Stu­dien absolvierten die Kandidaten als Patvaristen noch ein Praktikum, ab­schliessend dann ein Dienstjahr bei dem Obersten Gericht als jurati tabulae regiae notarii, was viel dazu beitrug, in ihnen den Geist der Körperschaft wachzurufen. Joseph II. hat in seiner Prozessordnung eine im heutigen Sinn eingehende Regulierung der Anwaltstätigkeit ausgegeben. Im wesentlichen ist diese in der Instructio pro Advocatis von 1804 erhalten geblieben, obwohl sie niemals Ge­setzeskraft erlangt hat. Die Rechtsanwälte gewinnen sowohl im Privatprozess, als auch im Strafprozess dauernd an Bedeutung. Ein gutes Beispiel dafür sind die ungarischen Jäkobinerprozesse 1795 und danach. Die Tätigkeit der Vertei­diger wurde in diesen Prozessen vielfach beschränkt; aus ihren Protesten wird ersichtlich, welche Rechte ein Strafverteidiger in jener Zeit für sich beanspruchte. Diese sind: freie Einsicht in die Akten, freier und unkontrollier­ter Verkehr mit dem Beklagten, Wahrung des Anwaltsgeheimnisses, freie Wortführung, volles Fragerecht bei der Beweisführung, sowohl zahlenmässig wie inhaltlich unbeschränktes Recht zu Repliken. 6. Bürgerliche Umgestaltung, — die erste Rechtsanwaltsordnung und die Anwaltskammern. Zu Beginn des XIX. Jahrhunderts wird unter den Rechtsanwälten Ungarns sowohl der Ruf nach einer Reformierung des Rechtssystems, wie einer körper­schaftlichen Organisierung des Rechtsanwaltsstandes immer lauter. Die Rechts­anwälte, die schon in den VORANGEGANGEGEN Jahrhunderten für das Privatrecht 144

Next

/
Thumbnails
Contents