Fejér Megyei Történeti Évkönyv 6. (Székesfehérvár, 1972)

Tanulmányok - Degré Alajos: System der Stimmabgabe in den Komitatsversammlungen vor 1848.

In den letzten Jahren des XVIII. Jahrhunderts begannen die Adeligen mit mittlerem Besitz und Komitatsbeamten die Versamm­lungen in grösserer Zahl zu besuchen. Es scheint so, dass dieselben sich erfolgreich dem vom Herrscher ernannten Obergespan wider­setzten. Diese Geneigtheit zum Widerstand stieg nach den napoleo­nischen Kriegen, als die Grundbesitzer viele Schwierigkeiten zu be­wältigen hatten. Die Zurückdrängung dieses Widerstandes bezweckte 1819 die Verordnung der königlichen Hafkanzei, die besagte, dass man die Stimme zur Zeit der Restauration pro Kopf abgeben und auf Grund der Gleichheit zusammenzählen soll. Diese Reform scheint demok­ratisch zu sein, bezweckte aber das im Schach halten der zum Wi­derstand geneigten Adeligen mit mittlerem Besitz. Das merkten die Komitate und protestierten dagegen. Die Hof­kanzlei muss te 1827 nachgeben und die Verordnung so ändern, dass es mit Einverständnis der Versammlung erlaubt sei, mit Akklamation zu stimmen. Wenn nicht festzustellen war, für wen der Zuruf galt, wurden die Stimmen pro Person abgegeben. Dieses Prinzip kam bis 1848 zur Geltung. Sehr wichtige — zB. Abgeordnetenwahl, Res­tauration, — wurden auch durch Zurufe entschieden. Manchmal kam es wegen die scharfen persönlichen Gegensätze zur Abstim­mung pro Person. Seit 1819 war es also wichtig, wer Stimmrecht hatte. Das wur­de aber nicht von Landesrechtnormen, sondern von den Komitaten selbst geregelt. Manchmal befolgte ein dasselbe Komitat keine ein­heitliche Regeln. ZB. hatten in einem Bezirk des Komitates Békés schon die 16-jährigen, im anderen Bezirk erst die 24-jährigen Ade­ligen das Stimmrecht. Frauen hatten überhaupt kein Stimmrecht, aber es wurde den bemittelten Frauen in den meisten Komitaten ermöglicht, durch Bevollmächtigte ihre Stimme abzugeben. Es gab einige Komitate, die jeder adeligen Witwe und jedem selbständig wirtschaftenden Mädchen das Stimmrecht gaben. Es wurde von der Hofkanzlei erwünscht, dass nicht adelige katholische Dorfpfarrer auch abstimmen konnten. Einige Komitate waren dagegen, andere gäben einem jeden ordinierten katholischen Priester und protestan­tischen Pfarrer mit Kirchengemeinde das Stimmrecht. Es kam vor, dass nicht adelige Lehrer, Mittelschullehrer, Wundärzte das Stimm­recht genossen. Die Abstimmung geschah pro ein oder zwei Bezirken von Wahl­kommissionen, die nicht nahe zueinander aufgestellt waren, um eventuelle Raufereien zu vermeiden. Dieselben kamen aber trotz­dem manchmal vor, weil die Bestechung der Wähler durch Speis' und Trank sehr häufig war. Es wurde in einigen Komitaten schon 1822 die geheime Abstim­mung angeordnet, das war aber bis 1848 nur eine Ausnahme. Bei der Abstimmung sonderten sich die ein paar Hundert Grundbesitzer von den Massen der Annalisten ab. HO

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