Fejér Megyei Történeti Évkönyv 5. (Székesfehérvár, 1971)
Tanulmányok - Czakó Sarolta: Die Verwaltungsgeschichte der königlichen Freistadt Stuhlweissenburg, 1711 – 1740
Sichtsbehörde im Vergleich zu den früheren Jahrhunderten. Der Grund dafür ist in den Bestrebungen der Habsburg—Zentralisation zu suchen. Von der Seite der Aufsichtsbehörde sehen wir eine ständige Bestrebung zu dieser Zeit, in innere Angelegenheit der Ortsbehörden immer mehr einzugreifen — hauptsächlich mit wirtschaftlicher Tendenz — und sie unter Kontrolle zu ziehen Die tragische Doppelkeit, die durch die ungarische Geschichte zieht, kann auch in der Entwicklung einer Autonomie wohl beobachtet werden, dass die dem Fortschritt dienenden zentralistischen Bestrebungen der Regierung nicht vor allem den ungarischen Interessen dienten und der Widerstand der Ortsverwaltung und der Bevölkerung nich nur aus dem Aufruhr gegen die Kontrolle erspross. Bei der Untersuchung der Tributzahlung geht hervor, dass die Bevölkerung von Ungarn mit der im VIII. Gesetzartikel vom Jahre 1715 auf sich genommennen Pflicht — mit der Beisteuer der Alimentation der ständigen Armee — eine schwere Last unternommen hat. Mit der Errichtung der königlichen ungarischen Statthalterei entstand eine Zentralbehörde, die der weiteren Zentralisation diente, und deren Ziel die systematische Kontrolle der unteren Verwaltungsbehörden war. Diese Behörde entlastete zugleich die Hofkammer, die sich hernach im Stadtwesen nur mit der Anlegenheiten der Einkommensverwaltung und der Wirtschaft beschäftigte. Die königliche ungarische Statthalterei sandte der Stadtbehörde von Stuhlweissenburg Reskripte in den folgenden Angelegenheiten: Zunft, Handwerk, Märkte, Erhaltung der Wege und Brücken. Weiterhin beaufsichtigte die Statthalterei die Einzahlung der Kontribution, den Geldumlauf, die Limitation, das Sanitätswesen, die Angelegenheiten der Landstreicher und Bettler, den Viehbestand der Stadt. Während der Regierung Karls III. wurde Stuhlweissenburg in eine direkte und bestimmte Abhängigkeit von den Zentralbehörden, von ihren Anordnungen genommen, ob die Stadt auch diese Anordnungen nur teilweise durcführte.