Fejér Megyei Történeti Évkönyv 5. (Székesfehérvár, 1971)
Tanulmányok - Kállay István: Die Marktgerichtsbarkeit in Stuhlweissenburg 1688 – 1790
Zur Zeit der Märkte war der Marktrichter (judex fori) für die öffentliche Ordnung, Kontrolle der richtigen Masse und Gewichte verantwortlich. Wie ein spezieller Richter wirkte er während der Marktzeit, jährlich 12—15 Tage. Die Marktrichter stammten aus der begüterten Schicht, sie wurden gesellschaftlich hochgeschätzt und hatten 60—120 Gulden Jahresgehalt. Der Marktrichter hatte einen umfassenden Wirkungskreis: a) Er übte die Gerichtsbarkeit zur Zeit der Märkte über die im Markte verübten Delikte (Gotteslästerung. Unzucht, Hurerei, Diebstahl. Ehrenbeleidigung, Körperverletzung. Beschädigungen. Verletzung der städtischen Statuten) aus. b) Er kontrollierte die Richtigkeit der Masse und Gewichte, c) Er kontrollierte die Einhaltung der vom Komitat Fejér festgelegten Preislimatation, d) Er nahm mit Hilfe der Markthaiduken die Taxen und Standgeld ein, e) Er nahm den Kaufschilling als Depositum entgegen. Das in Ort und Zeit begrenzte Verfahren der Marktgerichtsbarkeit war sehr einfach. Nach der Festnahme folgten gleich die wörtlichen Geständnisse. Es kam manchmal auch die Tortur vor. Der Marktrichter sprach ein wörtliches Urteil, bzw. führte dasselbe summarisch in das Protokoll ein. Das Urteil wurde von der Markthaiduken, bzw im Fälle einer Brandmarkung von dem städtischen Scharfrichter vollstreckt. Als Milderungsgrund diente die Schwangerschaft, körperliche Schwäche, junges Alter, aufrichtiges Geständnis, Hoffnung auf Besserung, Vergütung des Schadens, bei der Festnahme erlittene Prügel. Erschwerender Umstand war die Rückfälligkeit (10 % aller Fälle). Als Strafe wurde öffenliche Arbeit (meistens Strassenkehren), Pranger, Kerker und körperliche Strafe (Stock. Rute, Peitsche). Kahlscheren und Stadtverbot verhängt. Das Marktgericht von Stuhlweissenburg war ein besonderes Organ der Stadtgerichtsbarkeit, mit demselben Verfahren und den gleichen Strafen, wie in der Praxis des Stadtgerichtes. Die Milde dieser Praxis deutet darauf hin, dass die Stadt wegen der relativ niedrigen Zahl der Delikte eine Abschreckung nicht benötigte.