Villányi Szaniszló: Három évtized Esztergom-megye és város multjából (1684-1714)

Harmadik fejezet. Függelék a lakossági és árviszonyok, továbbá a czéhek történetéhez - II.Függelék - A) A mester- máskép öreg-czéhek

299 derem von Waahren von Natura Etwass Verkhaufen mechten, das die Obrig­kheith den rest Ihrer Waahren abnehmben und dem Burger Spitahl zuezuaig­nen befuegt seyn sollen. XVIII. In deme Hingegen die Chatholischen Reizen zu der Bruederschafft pflegen aufgenohmben zu werden, Sollen Sye doch Schuldig seyn sich Jeder Zeith mit Vnterschiedt der Wahren, gleich andern orthen Gegen denen Teüt­schen Handels Leüthen und Crammern Zu uerhalten : angeseehen auch das Selbige gleich Vnsern anderen Burgern die Handlung nicht Erlehrnet, und Keinen Lehr oder Geburthsbrieff der Ordnung nach producieren khönnen, so wohlen Wüer, das, wann Einer oder andere solcher Raizen Kunfftighin Eine Handlung anzufangen willens ist, gleich wohlen Authentischen Zeügenschafft (das Er von Ehrlichen Eltern Gebühren und die Handlung erlehrnet Habe) Vorzubringen schuldig seyn solle. Item solle Er Zuer Bruederschaffts Cassa dreyszig Reichsthaller Erlegen, ausser disem Ihme die Handlung zu treyben keinesweegs Gebühren solle, und Hat sich Ein solcher Räiz bey denen Handlungs Vor Steheren, als wie in obigen Punctis gedacht, der Gebüehr nach anzumelden, und Bey der Bruederschafft erwehnter massen sich abzu­finden. XIX. Vndt weillen dann auf dem Landt und in denen umb Gränn he­rumb Ligenden Gespanschafften in Haltung der öffentlichen Jahrmärkhten in Faill-Haaben Eine Zümbliche Vnordnung Eingeschlichen, das nembiichen die auser disen Comitat stehende Handelsleuth Einige Täg vor ordinari und an­gestelten Jahrmärkten Ihre Ständt und Hütten aufrichten, die Waahren ausz­legen und ofentlich Verkhauffen, mithin denen anderen khauffleüthen, so Erst an denen Bestümbten Jahrmärkhts Zeiten zugegen seyn, die Löszung Be­nehmen ; also Wohlen wüer das kein frembder Khaufmann, Er seye wer Er wohle, änderst nit, als an denen Gewohnlichen Bestümbten Vor- und nach­märkhten keines weegs also Vorhero ichtwas zu uerkhauffen oder Feyll zu haben, fueg und macht haben solle. XX. Solle nicht verstatt werden, das Ein frembder Handelsman, Kram­mer oder Ein Raiz, wann selbiger sich nicht würkhlich nach diser Von denen Bürgerlichen Handels-Leüthen und Krammern Erhaltenen Freyheith Vorhero mit seiner Familia allhier zu Gränn Hausz-sessig gemacht und alda Wohnet, Einige Handlung Vnd Gewerb auf zurichten, sonden Ein Jedlicher solle Schul­dig seyn, Wann Er hierzue sich Vorhero fähig gemacht, ordentlich abzufin­den. Vndtzwar. XXI. Wann ain oder anderer Sich heruorthette, welcher zu Gränn der Ordnung nach, die Handlung nicht erlehrnet, sich aber Von Einigen Jahren her hierzue habilitiert und fächig gemacht, so solle diser und dise Ihres Ehr­lichen Herkhomens Vnd Geburth authentische Zeügnus aufbringen, und damit solcher, und solche dise Beuorstehende Privilegia genüessen Können, dreyszig Reichsthaller zuer Bruederschaffts Cassa erlegegen. Die ybrige in Gränn der Zeith aingeschlichene Crammer aber, welche sonsten nuer Handtwerkhs Leüth seyn, sollen sich alles Einkhauf- Vndt Verkhauffs bey Himweegnehmung der Waaren Gentzlich Enthalten und allein bey Ihren sonst erlehrnten Handt­werkh und Profession Verbleiben : Damit hiedurch Eine Guette Pollicei und Ordnung introducieret, die Störerey abgestölt und die Handlung in Bessten Stanndt möge Gebracht werden ; ybrigens aber seynt alle nachfolgende Han­dels Leüth, und Cramer, welche sich zu Gränn nider zu lassen gedenkht, schuldig, nach den dritten Punct sich zu uerhalten, mithin Ordentlich Lehr- und Geburths Brief zu producieren. XXII. Sollen hiemit alle Hausierung, als welche Gemeiniglich durch her-

Next

/
Thumbnails
Contents