Villányi Szaniszló: Három évtized Esztergom-megye és város multjából (1684-1714)

Harmadik fejezet. Függelék a lakossági és árviszonyok, továbbá a czéhek történetéhez - II.Függelék - A) A mester- máskép öreg-czéhek

289 Jahr an Fest des Heil. Aloy, des andere Jahr aber am Fest der Heil. Catha­rina wechselweis gehalten wird, darbey erscheinen Meister und Gesselen so wohl schmidt und Wagner Handtwerck, und darbey Opfern gehen. II. Solle alle Jahr am Heiligen Trey faltigkeit sontag Haubt Jahr Tag gehalten werden, nach mittag um 1 Uhr, zu welchen der Jung Meister einsa­gen hat : Alwo alle zweite Jahr der Alte zech Meister sein Ambt Resigniren und ein anderer erwehlet soll werden. III. Es solle keiner, es seye dann der Römischen Catholischen Re­ligion wirklich zu gethan in das Ehrsame Handtwerck auf und angenohmen werden. IV. Ein jedweder Gesell es sey, schmidt oder Wagner, welcher Meister zu werden willens währe soll Vorhers Trey Jahr in der wanderschafft zu ge­bracht haben, ereignete es sich aber das einer, diese Trey wanders Jahre nicht Vollgezogen habe, oder die selbe nicht zu erstrecken willens währe, so dann solle er schuldig seyn, Vermögen der überigen nicht erstreckten zeit, mit dem Ehrsamen Handtwerck sich ab zu finden. V. Da dann jener gesell seyne wanders Jahr erstrecket oder wegen sel­ben sich mit dem Ehrsamen Handtwerck ab zu fünden, hat solle er Verbunden seyn, seyne ehrliche auffweisung, das ist, Seiner Ehrlichen Geburtts und her­kommens halber, seinen Geburthsbrief oder Tauffschein, anbey seiner Recht­lich erstreckten Lehr Jahren, und erlich erlernten Handtwercks wegen seyner Lehr Brieff zur Meister Ladt zu bringen. VI. Nach deme er Nun dieses Vollgebracht, hat ein seynen willens meinung, geziement, bey dem Ehrsamen Handtwerk Vorzutragen, und Trey (fodergelth) Thaller zu erlegen ; dem ersten zwar, da er sich als Meister an­meldet, den zweyten, da ihm das Meister-Stuck zu machen von dem Handt­werck aufgetragen, und angegeben wird, den Trieten wan das Verferdigte Meisterstuck durch das Ehrsame Handwerck beschauet wird. VII. Bevor aber ein Wagner gesell zum Meister-stuck gelanget, soll er Erstens, zu einer Prob und Prüffung zwey Starcke Radth von einem gutten holz und Richtig Accurates Maasz, wie es Ihm Von den Ehrsamen Handwerck aufgegeben wird, zu machen schuldig und Verbunden seyn. VIII. Da nun nach Vollgezogenen diesen, jener gesell oder so zu sagen Stuck Meister, zum Meister Stuck gelanget so solle er schuldig und Verbun­den seyn, einen gantzen Starcken wein wagen Von guten dürenholtz da mit er Kaufrecht seye, und Vor gut erkennet werde zu Verferdigen. IX. Ein schmidt Stuck Meister, aber nach denen er zum Stuck gelanget, soll gehalten seyn erstens : einen gantzen wagen und wie es erforderlich ist zu beschlagen ; anbey zweytens : ein Pferdt, welches Ihm durch das Ehrsame Handwerck angewiessen wird zu beschlagen, die darzu benothigte Eissen und Nögel ohne einiger Masz zu Verferdigen, welcher aber nicht wolte dem wagen beschlagen, solle ein fremder 20 fl, ein Meisters Sohn aber die helfte zu be­zahlen haben. X. Da nun ein derley Stuck Meister, nach Vollenden Meister Stuck, daselbe dar gewissen, und ordentlich berferdiget und beschauet worden und Von einem gantzen Ehrsamen Handwerck Vor gut und recht erkennet wird, so dan solle er Vor einen Meister an und aufgenohmen werden ; widrigen fals aber er seyn Meister Stuck nicht also Verferdiget hätte, das es Von ein Ehrsamen Handwerck begweniget und Vor gut erkennet worden, solle er zum Meister Recht nicht gelangen Sondern auf ein Neues wieder in die fremde zu gehen, und Trey Jahr in der Wanderschafft abermahl zu­bringen schuldig seyn. 19

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