Friedrich Würthle: Ergänzungsband 9. Dokumente zum Sarajevoprozeß. Ein Quellenbericht (1978)
Der Saloniki-Prozeß 1917
89 „Vor allem ist bei dieser offiziellen Ausgabe in die Augen springend, daß die gesamte Tätigkeit der .Ujedinjenje ili smrt‘ außerhalb der Grenzen des alten Serbien ängstlich totgeschwiegen wird“* 7). Das Prinzip des Totschweigens ist konsequent durchgeführt. Sogar in den Statuten der ,Schwarzen Hand' sind die auf die Auslandstätigkeit bezugnehmenden Stellen gestrichen. So heißt es im Artikel 7 nur: „Die Oberste Zentralleitung bilden außer den Mitgliedern aus dem Königreich Serbien noch je ein bevollmächtigter Delegierter der Organisationen ...“. Ausgelassen wurde die folgende Stelle aus dem Originalstatut: „. . . der Organisationen aller serbischen Provinzen, nämlich: 1. Bosnien und die Herzegowina, 2. Montenegro, 3. Altserbien und Mazedonien, 4. Kroatien, Slavonien und Syrmien, 5. die Wojwodina, 6. das Küstengebiet“ 8). Am 28. März 1917 (alten Stils) richtete Oberst Apis-Dimitrijevic ein Schreiben „An das Kriegsgericht für Offiziere“, in dem es unter anderem hieß: „Den Rade Malobabic habe ich als Chef der Nachrichtenabteilung des Großen Generalstabes angeworben, damit er mir ein Nachrichtennetz in Österreich-Ungarn organisiere, und er hat sich dem unterzogen. Dies tat ich im Einverständnis mit dem russischen Militärattachä, jetzigen General Artamanov. Nachdem Rade die Tätigkeit begonnen hatte, habe ich, in der Voraussicht, daß sich Österreich zum Kriege mit uns vorbereitet, den Gedanken gefaßt, daß durch das Verschwinden des Thronfolgers Ferdinand die kriegerische Strömung und die Kriegspartei ihre Stärke verlieren und daß so die Kriegsgefahr von Serbien abgewendet oder mindestens etwas aufgeschoben würde. Ich habe deshalb den Rade Malobabic angeworben, das Attentat von Sarajevo zu organisieren.“ Der Bericht vom 28. März 1917 wurde in die Protokolle nicht auf genommen, in der XLI. Sitzung, am 25. April, antwortete Oberst Dimitrijevic auf die Frage, „ob er seinen vertraulichen Bericht vom 28. März aufrechterhalte und ob er auch jetzt noch auf diesen Bericht seine Verteidigung stützen wolle, . .. er sei jetzt der Ansicht, nicht genötigt zu sein, sich dieses Berichtes zu bedienen“9). Der Gerichtsvorsitzende versah den Rapport mit dem Vermerk: .Demnach ist in dieser Rapportangelegenheit nichts zu unternehmen, sondern dieser zu historischen Zwecken zu verwenden“10). Man hört erst wieder 1922 davon, als der frühere Innenminister Stojan Protic in der Zeitschrift Radikal11) der Öffentlichkeit bekanntgab, daß Oberst Ditung LIX. - Die Einleitung umfaßt 61 Seiten, die Verhandlungen beim Militärgericht und beim Militärobergericht in Saloniki gegen Dimitrijevic und Genossen vom 20. März bis 5. Juni 1917 samt dem Urteil des Militärobergerichtes vom 5. Juni 1917 nehmen einen Umfang von 616 Druckseiten ein. Das Buch enthält außerdem die Verhandlungen gegen den Oberveterinär Dr. Dimitrije Markovié vom 4. bis 21. Oktober 1917 und jene gegen Generalstabsoberst Milutin D. Lazarevic im November 1917 (85 Seiten); in der Einleitung ausgiebige Literaturhinweise auf Werke jugoslawischer Autoren und Schriftsteller anderer Nationalität. 7) Ebenda LIX. 8) Ebenda 398. 9) Ebenda 188. 10) Borivoje Neskovic Istina o Solunskom procesu (Beograd 1953) 282. ”) (Belgrad) 1922 n. 294. Siehe S. 111 Anm. 72.