Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

Entwurf der Großdeutschen 89 (2) Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nichtig. (3) Die Arbeitnehmer einerseits, die Arbeitgeber andrerseits sind be­rufen, sich zu Verbänden zusammenzuschließen, welche in gemeinsamer Arbeit an der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen mitzuwirken haben. (4) Diese Verbände und ihre Vereinbarungen werden staatlich aner­kannt. Artikel 38. Vereinigungsfreiheit. (1) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits­und Wirtschaftsbedingungen ist gewährleistet. (2) Durch Bundesgesetz kann das Recht der Arbeitgeber zur Stillegung oder Beschränkung ihrer Betriebe (Aussperrung) und das Recht der Ar­beitnehmer auf Arbeitsniederlegung (Streik) geregelt und, sofern eine Schädigung der Gesamtheit zu befürchten ist, eingeschränkt werden. (3) Einschränkende Abreden und Maßnahmen sind rechtswidrig. Artikel 39. Pflichten der Staatsbürger. (1) Jeder Staatsbürger ist zur Ausübung der ihm zukommenden politi­schen Rechte, zur Teilnahme an der Verwaltung nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet. (2) Des weiteren besteht die Pflicht zur Arbeit, die Pflicht zum öffent­lichen Dienst, zur Beitragsleistung nach den besonderen Gesetzen und zur Beobachtung der verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze. (3) Der Arbeitnehmer und der öffentliche Angestellte hat das Recht auf die freie Zeit, die zur Wahrnehmung seiner politischen Rechte und zwar zur Ausübung öffentlicher Ämter nötig ist, eine Ausnahme ist durch Gesetz so weit festzulegen, als durch dieses Recht der Betrieb erheblich geschädigt würde. Artikel 40. Ausnahmszustand. (1) Wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet, so kann zu ihrer Wiederherstellung der Bundespräsident mit Zustimmung des Bundesrates für das Staatsgebiet, bei augenblicklicher Gefahr eine Landesregierung für das betreffende Land die Artikeln 13, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 23, 38, vorübergehend außer Kraft setzen. (2) Diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald es der Bundestag ver­langt. Das nähere bestimmt ein besonderes Gesetz.

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