Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

Entwurf der Großdeutschen 83 Artikel 12. Gleichheit der Staatsbürger. (1) Die Staatsbürger sind vor dem Gesetze gleich; sie haben ohne Unterschied des Geschlechts gleiche Rechte und Pflichten. Alle Standes­vorrechte sind abgeschafft. (2) Titel und Ehrenzeichen dürfen nur auf Grund von Gesetzen ver­liehen werden. (3) Ausländische Titel und Ehrenzeichen dürfen nur mit Zustimmung der Bundesregierung angenommen werden. Artikel 13 Freiheit der Person. (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Außer im Falle der Er­greifung auf frischer Tat kann eine Verhaftung nur auf Grund eines Befehles erfolgen, der von einem Strafgericht oder Gefällsstrafgericht erlassen ist. (2) Der Verhaftete ist im Laufe des folgenden Tages dem Gerichte zu übergeben oder freizulassen. Widerrechtlich verfügte oder verlängerte Gefangenschaft gewährt Anspruch auf Genugtuung und Schadenersatz. (3) Dieser Anspruch besteht gegen den Staat und ist im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen. Artikel 14. Freiheit der Wohnung. (1) Die Wohnung jedes Staatsbürgers ist für ihn eine unverletzliche Freistätte. (2) Eine Hausdurchsuchung ist nur zulässig auf Grund eines richter­lichen Befehles (Artikel 13), im Falle der Verfolgung auf frischer Tat auch durch den gesetzlich berechtigten Beamten. (3) Die Unverletzlichkeit der Wohnung verhindert nicht die Verhaf­tung eines gerichtlich Verfolgten. (4) Gegen das Eindringen von Privatpersonen wird das Recht der Selbst­hilfe anerkannt. Artikel 15. Freiheit der Mitteilung. Das Briefgeheimnis, das Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis ist unverletzlich. Eingriffe können durch Bundesgesetz für zulässig er­klärt werden. Artikel 16. Freizügigkeit. (1) Jeder Staatsbürger hat das Recht der Freizügigkeit der Person und des Vermögens in allen zum Bunde gehörigen Ländern. 6*

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