Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 4. Entwurf der großdeutschen Vereinigung

80 Entwurf der Großdeutschen können die Länder auch auf diesem Gebiete Gesetze erlassen, die aber einem späteren Bundesgesetze weichen. (4) Über Verfassungsstreitigkeiten zwischen den Ländern oder zwi­schen dem Bund und einzelnen Ländern entscheidet das Bundesverfas­sungsgericht. Artikel 6. Ausschließlicher Wirkungskreis des Bundes. Der Bund hat Gesetzgebung und Verwaltung über folgende Angelegen­heiten: 1. Die Bundesverfassung, die Verlautbarung der Bundesgesetze, die Organisation der Bundesbehörden. 2. Die Beziehungen zum Auslande, die diplomatische und kommerzielle Vertretung, die Kriegerklärung, den Friedensschluß, die Staatsverträge, die Handelsverträge, die Regelung des Zollwesens und die Regelung des Verkehrs zwischen den einzelnen Bundesländern. 3. Das Bundesheer und die Sicherheitswehr in Wien, Verkehr mit Schießpulver und Sprengstoffen. 4. Die Erhebung der Anklage gegen den Bundespräsidenten, den Bun­deskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung wegen Verletzung der Verfassung. 5. Die Regelung der Ein- und Auswanderung, der Auslieferung, des Paßzwanges, der Bevölkerungspolitik, der Statistik, des Gesundheits- und Veterinärwesens. 6. Das Münzwesen, das Währungswesen, Banken und Börsen, mit Aus­nahme der Länderbanken, Agrarbanken und gewerbliche Kreditan­stalten, Handel und Gewerbewesen, Bekämpfung des unlauteren Wett­bewerbes. V. Maße und Gewichte, Marken, Muster, Patente, Urheberrechte, Punzierungswesen. 8. Das Bundesverkehrswesen: Post, Telegraph, Fernsprecher, Schiff­fahrt, außer auf einem See, der nur zu einem Lande gehört, Luft- und Kraftfahrzeuge, Bundesbahnen, Bundesstraßen. 9. Bergbauangelegenheiten. 10. Das gesamte Schulwesen, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Fach- und Fortbildungsschulen. 11. Das Bundesfinanzwesen: die Regelung des Bundeshaushaltes, der Bundessteuern, der Bundesschulden, des Bundesvermögens, einschließlich der Bundesmonopole, die Verteilung der Steuerquellen zwischen Bund und Ländern, wobei als Grundsatz zu gelten hat, daß zum mindesten das Erträgnis der von Grund und Boden zu entrichtenden Steuern (Grund-, Haus-, beziehungsweise Bodenwertsteuer) den Ländern zu verbleiben haben, daß die Steuer im Lande der Produktionsstätte zu entrichten ist und daß Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.

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