Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

62 Privatentwurf abhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religions­bekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung, zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit oder an reli­giösen Übungen gezwungen werden, sofern er nicht der nach dem Gesetz hiezu berechtigten Gewalt anderer untersteht. Art. 120. Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgemeinschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgemeinschaften innerhalb des Bundesgebietes unterliegt keinen Beschränkungen. Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten ein­schließlich der Verleihung und Entziehung ihrer Ämter selbständig innerhalb der Schranken des für alle verbindlichen Gesetzes. Sie wird dem Staate gegenüber und überhaupt im rechtlichen Verkehr aus­schließlich durch die nach ihrer Verfassung hiezu berufenen Organe ver­treten. Die bürgerliche Rechtsfähigkeit der bisher staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, ihrer Anstalten, Stiftungen, Gemeinden, Vereine oder sonstigen Rechtsfähigkeit anderer Religionsgemeinschaften richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die bisher staatlich anerkannten Religionsgesellschaften, ihre Anstalten, Stiftungen, Gemein­den, Vereine oder sonstigen Körperschaften bleiben solche des öffent­lichen Rechtes. Anderen Religionsgemeinschaften ist die öffentliche Rechtsfähigkeit auf ihr Ansuchen zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere Religionsgemeinschaften dieser Art zu einem Ver­bände zusammen, so wird auch dieser Verband auf sein Ansuchen als öffentlich-rechtlicher anerkannt. Die Religionsgemeinschaften, die solche des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, Abgaben einzuheben. Zur Einbringung solcher Abgaben wird, wenn sie mit bundesbehördlicher Zustimmung auferlegt sind, die politische Exekution gewährt. Bei Neueinführung solcher Abgaben sind die staatlichen Steuerlisten zur Grundlage zu nehmen. Art. 121. Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln be­ruhenden Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften können mit deren Zustimmung durch Gesetz abgelöst werden. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgemeinschaften, religiöser Vereine, Anstalten, Stif­tungen, Fonds, Gemeinden und Körperschaften an ihrem für Kultus-, Unterrichts-, Wohltätigkeits- und sonstige Zwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet. Art. 122. Um Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Kranken­häusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten zu sichern, sind die Religionsgemeinschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen. Hiebei ist jeder Zwang fernzuhalten. Art. 123. Der Sonntag ist als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Die einzelnen Anordnungen hierüber sind mit Rücksicht auf die in verschiedenen Gegenden bestehenden Sitten

Next

/
Thumbnails
Contents