Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr
Mayr 57 Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen sowie zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Innern überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt. Ferner obliegt dem Bundesheer der Schutz der Grenzen der Republik. Art. 67. Über das Heer verfügt die Bundesregierung. Sie übt die Befehlsgewalt ausschließlich durch militärische Befehlshaber aus, die ihr verantwortlich sind. Inwieweit auch die Landesregierungen die Mitwirkung der im Land untergebrachten Truppen zu den im Art. 66 erwähnten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz. Art. 68. Die Präsenzstärke und Organisation des Heeres stellt das Wehrgesetz fest. B. Von der Gerichtsbarkeit des Bundes. Art. 69. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Bunde aus. Die Urteile und Erkenntnisse werden im Namen der Republik Österreich verkündet und ausgefertigt. Art. 70 und 71 handeln davon, daß niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden darf. Ausnahmsgerichte sind nur in den im Gesetze vorausbestimmten Fällen zulässig. Die Militärgerichtsbarkeit ist — außer für Kriegszeiten — aufzuheben. Art. 72. Die Todesstrafe im ordentlichen Verfahren ist abgeschafft. Art. 73. Die Richter werden — sofern nicht in der Verfassung oder in dem Gerichtsverfassungsgesetze anders bestimmt ist — auf Grund von Besetzungsvorschlägen der Senate auf Antrag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten oder auf Grund seiner Ermächtigung vom zuständigen Bundesminister ernannt. Der Besetzungsvorschlag hat mindestens drei Personen, wenn aber mehr als eine Stelle zu besetzen ist, mindestens doppelt so viel Personen zu umfassen, als Richter zu ernennen sind. Die Richter werden in die für die übrigen Staatsbeamten bestehenden Rangklassen nicht eingeteilt; ihre dienstliche Verwendung ist von ihrer Einteilung in Gehaltsklassen unabhängig. Die Art. 74 bis 81 behandeln die Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit des Richterstandes, die Mündlichkeit der Prozesse, die Kompetenz der Geschworenengerichte für bestimmte schwere Verbrechen sowie alle politischen Vergehen und Verbrechen, die Trennung von Justiz und Verwaltung. Von der Gesetzgebung und Vollziehung der Länder. Art. 82. Die gesetzgebende Gewalt der Länder wird durch die Landtage ausgeübt, deren Mitglieder auf Grund des gleichen, geheimen, persönlichen und direkten Verhältniswahlrechtes aller nach den Landtagswahlordnungen wahlberechtigten Bundesbürger ohne Unterschied des