Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 2. Privatentwurf Dr. Mayr

54 Privatentwurf Bundesrat kann die Anwesenheit der Mitglieder der Bundesregierung verlangen. Art. 46. Der Bundestag und der Bundesrat sind befugt, die Geschäfts­führung der Bundesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände der Vollziehung zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, sowie ihren Wünschen über die Ausübung der Regierungs- und Vollzugsgewalt in Entschließungen Ausdruck zu geben. Art. 47. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Bundestag Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Alle Gerichte und Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweis­erhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlan­gen ihre Akten vorzulegen. Von der Vollziehung des Bundes. A. Von der Regierungsgewalt des Bundes. 1. Der Bundespräsident. Die Art. 49 und 50 *) bestimmen: Der Präsident des Bundesrates führt den Titel Bundespräsident. Er vertritt die Republik nach außen, empfängt und beglaubigt die Gesandten und ratifiziert die Staatsverträge. Ihm obliegt die Einberufung, die Vertagung, die Schließung der Sitzungs­periode und die Auflösung des Bundestages; die Ausschreibung von Neu­wahlen; die Ernennung der Bundesangestellten (einschließlich der Offi­ziere) und sonstigen Bundesfunktionären sowie die Verleihung von Titeln; die Gewährung ständiger außerordentlicher Zuwendungen an Bundesangestellte und deren Angehörige; die Begnadigung rechtskräftig Verurteilter, die Milderung der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen, die Nachsicht von Rechtsfolgen und die Tilgung von Verurtei­lungen, ferner die Abolition von strafgerichtlichen Verfahren. Diese Akte des Bundespräsidenten erfolgen auf Vorschlag der Bundesregierung. In­wieweit die Bundesregierung hiebei selbst an Vorschläge anderer Stellen gebunden ist, bestimmt das Gesetz. *) Artikel 49. Der Bundespräsident wird unmittelbar von dem gesamten Bundesvolk ge­wählt. Sein Amt dauert fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Zum Bundes­präsidenten kann nur ein Bundesangehöriger gewählt werden, der das aktive Wahlrecht zum Bundestag hat und am 1. Jänner des Jahres, in welchem die Wahl stattfindet, das 35. Lebensjahr vollendet hat. Zum Bundespräsidenten ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Das Nähere wird durch Bundesgesetz bestimmt. Artikel 50. Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keiner politischen Körperschaft angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

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