Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 1. Erster Entwurf der christlichsozialen Partei
Christlichsoziale 37 (5) Wenn es die Kammer verlangt, muß der Verhaft aufgehoben oder die Verfolgung für die Dauer der ganzen Wahlperiode aufgeschoben werden. Dasselbe Recht hat die Kammer in betreff einer Verhaftung oder Untersuchung, welche über ein Mitglied derselben vor der Wahlperiode verhängt worden ist. Artikel 29. Alle Mitglieder der Volksvertretung haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Artikel 30. (1) Die Mandate der Mitglieder der Volksvertretung erlöschen mit dem Wahltage für die kommende Wahlperiode. (2) In welchen Fällen während der Dauer der Wahlperiode Nachwahlen vorzunehmen sind, bestimmt das Wahlgesetz zur Volksvertretung. (3) Wenn das Volk die Totalrevision der Bundesverfassung fordert, wird die Volksvertretung auch vor Ablauf der Wahlperiode vom Präsidenten des Bundesfreistaates aufgelöst und es finden Neuwahlen statt. (Artikel 40 und 42). (4) Gewesene Mitglieder der Volksvertretung können wiedergewählt werden. (5) Die Mitglieder der Volksvertretung können nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder eines der Obersten Gerichtshöfe (Artikel 55) sein. Wird ein Mitglied der Volksvertretung Mitglied eines der Obersten Gerichtshöfe oder einer Landesregierung oder der Bundesregierung, so wird auf die Dauer der Amtsperiode, beziehungsweise der Wahlperiode der auf Grund des Wahlgesetzes nächstberufene Ersatzmann in die Volksvertretung einberufen. (6) Es kann niemand gleichzeitig Mitglied beider Kammern der Volksvertretung sein. (7) Kein Mitglied der Volksvertretung kann während seiner Wahlperiode mehr als einmal in die Leitung seiner Kammern gewählt werden. Artikel 31. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung (Artikel 44) sind berechtigt, an allen Verhandlungen der Volksvertretung teilzunehmen und die Vorlagen der Bundesregierung zu vertreten. (2) Jede Kammer kann die Anwesenheit der Bundesregierung verlangen. Die Bundesregierung muß jedesmal gehört werden. Artikel 32. Jede Kammer ist berechtigt, die Mitglieder der Bundesregierung zu interpellieren in allem, was ihr Wirkungskreis erfordert, die Verwaltungsakte der Bundesregierung einer Prüfung und Kritik zu unterziehen, Ausschüsse einzusetzen, denen von seiten der Bundesregierung jede ein-