Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 7. Entwurf der sozialdemokratischen Partei

Entwurf 157 6. das Dienstrecht der Angestellten jener Landesbehörden, die auch Bundesangelegenheiten zu besorgen haben, einschließlich der Regelung des im Einvernehmen der in Betracht kommenden Länder zu vollziehen­den Dienstwechsels von Land zu Land. (2) Die Entscheidung oberster Instanz in Angelegenheiten der Boden­reform wird einer vom Bunde eingesetzten, aus Richtern, Verwaltungs­beamten und Sachverständigen bestehenden Kommission übertragen. Artikel 13. (1) Wenn eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesver­fassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes über­tragen ist, fällt sie in den Wirkungsbereich der Länder. Soferne jedoch in solchen Angelegenheiten ein Akt der vollziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äußern soll, geht die Zuständigkeit für diesen Vollzugsakt auf den Bund über. (2) Insoweit der Bundesgesetzgebung bloß die Regelung der Grund­züge Vorbehalten ist, obliegt die nähere Durchführung der Landes­gesetzgebung innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens. Das Bundesgesetz kann hiefür eine Frist bestimmen, die nicht geringer als drei Monate sein darf. Wird diese Frist nicht eingehalten, geht die Zu­ständigkeit zur Erlassung des Durchführungsgesetzes auf den Bund über. (3) Die Länder sind im Bereiche ihres Gesetzgebungsrechtes befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechtes zu treffen. Artikel 14. (1) Durch die Bestimmungen der Artikel 9 bis 12 über die Zuständig­keit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt. (2) Ebenso bleibt es dem Bunde auch unbenommen, zur Förderung des wirtschaftlichen und kulturellen Lebens auf allen Gebieten Unter­nehmungen und Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, Veranstal­tungen zu treffen und finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. (3) Der Bund kann in allen diesen Rechtsbeziehungen durch die Landesgesetzgebung niemals ungünstiger gestellt werden als das betref­fende Land selbst. Artikel 15. Die Organisation der Gütererzeugung und der Güterverteilung ist Auf­gabe des Bundes. Durch planmäßigen Aufbau dieser Organisation ist die politische Demokratie zur wirtschaftlichen Demokratie auszubauen. Der Bund hat das Recht, zu diesem Zwecke einzelne Wirtschaftsbe­triebe und ganze Zweige der Volkswirtschaft in das Gemeineigentum zu überführen und ihre Verwaltung unter der Mitwirkung der Arbeiter und

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