Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 7. Entwurf der sozialdemokratischen Partei

Entwurf 153 Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. Artikel 1. (1) Österreich ist eine demokratische Republik. (2) Alle öffentliche Gewalt geht vom Volke aus. Artikel 2. (1) Die Republik Österreich ist ein freier Bundesstaat und wird ge­bildet von den Ländern: Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salz­burg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien. (2) Das Burgenland wird als Land dem Bund angegliedert, sobald seine Bevölkerung durch freie Volksabstimmung darüber entschieden hat. Artikel 3. (1) Das Bundesgebiet umfaßt die Gebiete der im Artikel 2 bezeichneten Länder. Es steht unter dem Schutze des Bundes. (2) Abgesehen von Gebietsveränderungen, die unmittelbar durch Staats­vertrag herbeigeführt werden (Artikel 20 der Bundesverfassung), kann eine Änderung des Bundesgebietes ebenso wie die Änderung einer Landes­grenze innerhalb des Bundesgebietes nur durch Bundesgesetz erfolgen. Artikel 4. (1) Wenn Gemeinden, deren Einwohner die Mehrheit in einem zusam­menhängenden Landesgebiete bilden, es verlangen, hat in diesem Gebiete eine Volksabstimmung darüber stattzufinden, ob dieses Gebiet einem anderen angrenzenden Lande angegliedert werden oder ein neues Land bilden soll. (2) Entscheidet die Volksabstimmung mit absoluter Mehrheit der gül­tig abgegebenen Stimmen für die Angliederung an das andere Land, dann erfolgt die Gebietsänderung durch einfaches Gesetz dieses Landes. (3) Entscheidet die Volksabstimmung für die Bildung eines neuen Lan­des, dann ist, wenn das Gebiet wenigstens 140.000 Einwohner zählt durch den Präsidenten des Bundestages nach dem Bundestagswahlrecht ein ver­fassunggebender Landtag zur Konstituierung des neuen Landes einzube­rufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. (4) Über Streitigkeiten, die aus der vermögensrechtlichen Auseinander­setzung zwischen den Ländern in den im Absatz 1 bis 3 erwähnten Fällen entstehen, entscheidet der Verfassungsgerichtshof. Artikel 5. (1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts­und Zollgebiet. (2) Innerhalb der Grenzen des Bundes dürfen keinerlei Zwischenzoll­linien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen errichtet werden.

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