Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei

148 Zweiter Entwurf 2. die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbreche­rische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits­und ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land; 3. das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen; die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedlung usw.) und die Bodenentschul­dung; das Forstwesen, einschließlich des Triftwesens, jedoch mit Aus­nahme der Forst- und Weideservituten; den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; 4. das Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambulatorien; die Ausgrabung und Überführung von Leichen; 5. das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie das Sozialversicherungswesen, soweit es sich um land- und forstwirt­schaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; das Armenwesen; die Be­völkerungspolitik; die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Strei­tigkeiten; 6. die beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Artikel 24. (1) Wenn eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesver­fassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes über­tragen ist, verbleibt sie im Wirkungsbereiche der Länder. Insoweit der Bundesgesetzgebung bloß die Regelung der Grundzüge Vorbehalten ist, obliegt die nähere Durchführung der Landesgesetzgebung innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens. (2) Sofern in Angelegenheiten der Artikel 22 und 23 ein Akt der voll­ziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äußern soll, geht die Zuständigkeit für diesen Vollzugsakt, wenn die beteiligten Län­der sich nicht selbst einigen, auf den Bund über. (3) Die auf Grund der Artikel 22 und 23 zu erlassenden Bundesgesetze haben vorzusehen, ob und inwiefern über Antrag einer beteiligten Landes­regierung der Vollzug auf den Bund übergeht, wenn ein Akt der voll­ziehenden Gewalt eines Landes Rückwirkungen auf ein anderes Land zu äußern geeignet ist, sofern sich die beteiligten Länder nicht einigen kön­nen. (4) In jenen Angelegenheiten, die nach Artikel 22 und 23 zur Gänze oder der Regelung der Grundsätze nach der Bundesgesetzgebung Vorbe­halten sind, steht dem Bunde das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.

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