Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei
148 Zweiter Entwurf 2. die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbrecherische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeitsund ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land; 3. das Wasserrecht und das Elektrizitätswesen; die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedlung usw.) und die Bodenentschuldung; das Forstwesen, einschließlich des Triftwesens, jedoch mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten; den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; 4. das Heil- und Pflegeanstaltenwesen einschließlich der Ambulatorien; die Ausgrabung und Überführung von Leichen; 5. das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie das Sozialversicherungswesen, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik; die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 6. die beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete. Artikel 24. (1) Wenn eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im Wirkungsbereiche der Länder. Insoweit der Bundesgesetzgebung bloß die Regelung der Grundzüge Vorbehalten ist, obliegt die nähere Durchführung der Landesgesetzgebung innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens. (2) Sofern in Angelegenheiten der Artikel 22 und 23 ein Akt der vollziehenden Gewalt für mehrere Länder Rechtswirksamkeit äußern soll, geht die Zuständigkeit für diesen Vollzugsakt, wenn die beteiligten Länder sich nicht selbst einigen, auf den Bund über. (3) Die auf Grund der Artikel 22 und 23 zu erlassenden Bundesgesetze haben vorzusehen, ob und inwiefern über Antrag einer beteiligten Landesregierung der Vollzug auf den Bund übergeht, wenn ein Akt der vollziehenden Gewalt eines Landes Rückwirkungen auf ein anderes Land zu äußern geeignet ist, sofern sich die beteiligten Länder nicht einigen können. (4) In jenen Angelegenheiten, die nach Artikel 22 und 23 zur Gänze oder der Regelung der Grundsätze nach der Bundesgesetzgebung Vorbehalten sind, steht dem Bunde das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.