Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 6. Zweiter Entwurf der christlichsozialen Partei
146 Zweiter Entwurf stadt Wien und in den Landeshauptstädten; die Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; das Ein- und Auswanderungswesen, die Abschiebung, Abschaffung, Ausweisung und Auslieferung aus dem Bundesgebiet, sowie die Durchlieferung; das Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen und nicht schon bisher von den Ländern autonom verwaltet werden; 6. das Zivil- und Strafrechtswesen einschließlich des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung dem Bunde zusteht; die Verwaltungsgerichtsbarkeit; die Enteignung, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den Wirkungskreis der Länder fallen; die Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe; 7. das Hochschulwesen; die fachlichen Zentrallehranstalten; die Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen; den Denkmalschutz; die Angelegenheiten des Kultus; 8. das Bergwesen; die Ausübung der Regulierung und die Instandhaltung der schiffbaren und flößbaren Gewässer, dann solcher Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland oder zwischen Ländern bilden oder die zwei oder mehrere Länder durchfließen, den Bau derjenigen Wasserstraßen, die das Inland mit dem Ausland oder die mehrere Länder verbinden; die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Tieren; 9. das Gewerbewesen, die öffentlichen Agentien und die Privatgeschäfts Vermittlung; das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen; das Vermessungswesen; das Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen; das Maß-, Gewichts-, Normen- und Punzierungswesen; das Urheberrecht; die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes; das Patentwesen, sowie den Marken- und Musterschutz; das wirtschaftliche Assoziationswesen; die Handels- und Gewerbekammern; das Vertragsversicherungswesen; das Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen; 10. das Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftschiffahrt; die Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge; die Strom- und Schiffahrtspolizei; das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen; 11. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten von Menschen; 12. das gesamte Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz sowie das Sozialversicherungswesen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt; die Fürsorge für Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene; das Kriegsgräberwesen; die aus Anlaß eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinenden Maßnahmen.