Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

Vorwort

Vorwort 5 bedeutet aber, daß für die historische Interpretation des Verfassungs­werkes eine Lücke besteht, die zu schließen ist. Der Verfasser mußte einen Weg finden, um diese Lücke zu schließen. Zu diesem Zwecke hat er auf Seite 500 den endgültigen Text des Ver­fassungsentwurfes nach dem Stande der letzten Sitzung des Verfassungs­unterausschusses vom 23. September 1920 nachkonstruiert. Diese Kon­struktion ist das Ergebnis eines Vergleiches der Beratungsergebnisse, die in den letzten 7 Sitzungen des Unterausschusses (12. bis 18. Sitzung) erzielt wurden, mit dem am 29. August 1920 veröffentlichten Text. So können auch die Ergebnisse der Beratungen des Verfassungsausschusses vom 24. und 25. September 1920, über die ein Protokoll des Ausschusses berichtet, das der Verfasser einsehen konnte, sinnvoll verwertet werden. Über die technische Ausgestaltung des auf S. 500 abgedruckten Textes siehe die Legende auf S. 500. Über die Anordnung der Anmerkungen sei gesagt, daß sie sich je durchlaufend auf den Text der Einleitung und dann auf den Text der einzelnen Dokumente beziehen, wobei die Hinweise auf die Stellung der einzelnen Verfassungsentwürfe (S. 29—268) nicht mit Fuß­notenzahlen, sondern mit einem anderen Zeichen gekennzeichnet sind. Die auf S. 560 erarbeitete Synopsis soll die Wegweisung und Brauchbar­keit der Ausgabe für die verfassungsrechtliche und politische Praxis eben­so erleichtern wie das Sachverzeichnis. Eine Zusammenstellung von Ver­fassungsartikeln ist den Protokollen des Unterausschusses angeschlossen. Sie bezieht sich auf einen Vergleich des Großdeutschen Entwurfes und des Linzer Entwurfes, der ja einen Kompromiß der Christlich­sozialen und Sozialdemokratischen Partei enthielt. Die Zusammen­stellung ist nicht abgedruckt. Die Synopsis wurde vom Herausgeber erarbeitet. Sie enthält einen Vergleich zwischen dem Linzer Entwurf (S. 106), den vom Verfassungsunterausschuß erarbeiteten Entwurf (S. 379), den Verfassungsentwurf zum Ende der Beratungen des Verfassungsunter­ausschusses (S. 500) und dem B.-VG. in der geltenden Fassung. Hiebei wurde aus praktischen Erwägungen das B.-VG. als Vergleichsmaßstab an­genommen. Ein Sachregister ist, soweit es sich auf die Sitzungen des Unterausschusses bezieht, den Protokollen des Verfassungsunterausschus­ses beigegeben. Dieses wurde nicht abgedruckt. Die Protokolle des Unterausschusses des Verfassungsausschusses können der Öffentlichkeit nicht ohne dem Bundeskanzleramt zu danken über­geben werden. Die sogenannte Archivsperre, unter der die Dokumente stehen, hatte man zu meinen Gunsten aufgehoben. Das geschah mit dem Erlaß des BKA vom 16. November 1957, ZI. 47. 143 -PR -1 b/57. Auf die grundlegende Bedeutung der Dokumente wäre der Herausgeber aber nicht aufmerksam geworden, hätte nicht sein ehemaliger Vorgesetzter, Sektionschef Dr. Edwin Loebenstein, ihn im Zuge konkreter Akten­arbeit auf die Dokumente hingewiesen. Ich bin daher sowohl dem Bundes-

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