Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 137 Artikel 136. (1) Die Arbeitskraft steht unter dem besonderen Schutze des Bundes. (2) Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits­und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und alle Berufe gewähr­leistet. Alle Abreden und Maßnahmen, welche diese Freiheit einzuschrän­ken oder zu behindern suchen, sind rechtswidrig. Artikel 137. Im Falle einer dringenden Gefahr für den Staat oder seine Bürger können die Grundrechte der persönlichen Freiheit, des Hausrechtes, der Vereins- und Versammlungsfreiheit, des Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnisses und der Pressefreiheit mittels Verordnung der Bundesregierung den durch besonderes Gesetz vorgesehenen Beschrän­kungen unterworfen werden. Eine solche Verordnung ist dem Bundes­tage und dem Bundesrate binnen drei Tagen und, falls sie nicht versam­melt sind, sogleich nach ihrem Wiederzusammentritt vorzulegen und un­verzüglich außer Kraft zu setzen, wenn es der Bundestag oder der Bun­desrat beschließt. Siebenter Abschnitt. Von den Garantien der Verfassung und Verwaltung. A. Der Verwaltungsgerichtshof. Artikel 138. Wegen Rechtsverletzung durch die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde des Bundes oder eines Landes entscheidet nach Er­schöpfung des administrativen Instanzenzuges der Verwaltungsgerichts­hof. Artikel 139. (1) Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Regel nur über Beschwerde der Parteien zu erkennen. (2) Doch kann, wenn die Entscheidung oder Verfügung einer Landes­behörde die Interessen des Bundes verletzt, auch die Bundesregierung den Verwaltungsgerichtshof anrufen. Artikel 140. Von der Zuständigkeit des Verwaltungserichtshofes sind ausgeschlos­sen die Angelegenheiten: 1. über die den ordentlichen Gerichten die Entscheidung zusteht; 2. die zur Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gehören;

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