Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)
II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“
Linzer Entwurf 117 (2) Nimmt das Bundesvolk den Gesetzesbeschluß des Bundestages an, so ist dieser ohne Genehmigung des Bundesrates vom Bundespräsidenten zu beurkunden. (3) Auf diese Volksabstimmungen finden die Bestimmungen der Artikel 34 und 37 Anwendung. (4) Ohne Genehmigung des Bundesrates ist ein Gesetzesbeschluß des Bundestages auch dann vom Bundespräsidenten zu beurkunden und kundzumachen, wenn der Bundesrat diesem Gesetzesbeschluß in der vorgeschriebenen Zeit die Genehmigung weder erteilt noch mit Angabe von Gründen verweigert hat. Artikel 40. (1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze sowie der im Artikel 17, Absatz 1 und 2, und Artikel 18 erwähnten Beschlüsse des Bundestages und des Bundesrates wird durch die Unterschrift des Bundespräsidenten beurkundet. (2) Diese Beurkundung ist vom Bundeskanzler und von den zuständigen Bundesministern gegenzuzeichnen. Artikel 41. (1) Die Kundmachung der Bundesgesetze erfolgt mit Berufung auf den Beschluß des Bundestages und die Genehmigung des Bundesrates, im Falle einer Volksabstimmung aber lediglich mit Berufung auf deren Ergebnis, im Falle des Artikels 39, Absatz 4, lediglich mit Berufung auf den Beschluß des Bundestages unter Anführung dieser Gesetzesstelle; die Kundmachung der in Artikel 17, Absatz 1, und Artikel 18 erwähnten Beschlüsse des Bundestages mit ausdrücklicher Berufung auf den Beschluß des Bundestages, die Kundmachung von Staatsverträgen, die der Genehmigung des Bundestages und Bundesrates bedürfen, mit Berufung auf diese Genehmigung im Bundesgesetzblatt durch den Bundeskanzler. (2) Die Bundesgesetze sowie die im Artikel 17 erwähnten Beschlüsse, ebenso Staatsverträge, die vom Bundestag und Bundesrat genehmigt sind (Artikel 17, Absatz 2,) erlangen erst nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt verbindende Kraft. Artikel 42. (1) Die verbindende Kraft der im Bundesgesetzblatt kundgemachten Bundesgesetze beginnt, wenn darin nicht ausdrücklich eine andere Bestimmung getroffen wird, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet. (2) Über das Bundesgesetzblatt ergeht ein besonderes Bundesgesetz.