Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

Linzer Entwurf 115 Artikel 29. (1) Die Mitglieder des Bundesrates bleiben bis zum Beginn der neuen Sitzungsperiode des Bundestages, darüber hinaus aber nur so lange in Funktion, bis alle Landtage ihre Vertreter für die neue Sitzungsperiode des Bundestages gewählt haben. (2) Nach Auflösung eines Landtages oder nach Ablauf seiner Ge­setzgebungsperiode bleiben die von ihm delegierten Mitglieder des Bun­desrates so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat. C. Der Weg der Bundesgesetzgebung. Artikel 30. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Bundestag entweder als An­träge seiner Mitglieder oder als Vorlage der Bundesregierung. Der Bun­desrat kann im Wege der Bundesregierung Gesetzesanträge im Bundestag stellen. (2) Jeder von 300.000 Stimmberechtigten oder der Hälfte der Stimm­berechtigten dreier Länder gestellte Antrag ist von der Bundesregierung dem Bundestag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Artikel 31. (1) Zu einem Beschluß des Bundestages ist die Anwesenheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder und die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. (2) Eine Abänderung der Bundesverfassung kann jedoch nur bei An­wesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder und mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen beschlossen wer­den. Artikel 32. Jede Gesamtänderung der Bundesverfassung, eine teilweise Änderung aber nur, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des Bundestages oder des Bundesrates verlangt wird, ist nach erfolgter Beschlußfassung durch den Bundestag und Genehmigung durch den Bundesrat, jedoch vor der Beurkundung durch den Bundespräsidenten einer Abstimmung des gesamten Bundesvolkes zu unterziehen. Artikel 33. Einer solchen Volksabstimmung ist ferner jedes Bundesgesetz unter­worfen, wenn dies von wenigstens 300.000 Stimmberechtigten oder von der Mehrheit der Stimmberechtigten dreier einzelner Länder innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Kundmachung des Gesetzes gefordert wird. 8*

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