Felix Ermacora: Ergänzungsband 8. Quellen zum Österreichischen Verfassungsrecht (1920) (1967)

II. Texte und Dokumente - 5. „Linzer-Entwurf“

110 Linzer Entwurf 12. das Verwaltungs- und das Verwaltungsstrafverfahren einschließ­lich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten, deren Vollziehung den Län­dern zusteht. (2) Die Durchführungsverordnungen zu den nach dem ersten Absätze ergehenden Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes be­stimmt ist, vom Bunde zu erlassen. (3) Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes gelten als Bestandteile des Bundesrechtes. Artikel 12. (1) Lediglich die Regelung der Grundsätze obliegt der Bundesgesetz­gebung für: 1. die Organisation der Verwaltung in den Ländern; 2. das Verhältnis zwischen Schule und Kirche; die Errichtung und Er­haltung von mittleren und niederen Unterrichtsanstalten; den Privatunter­richt und das Privatschulwesen; das Volksbildungswesen; 3. das Armenwesen; die Bevölkerungspolitik; die Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge; das Heil- und Pflegeanstaltenwesen ein­schließlich der Ambulatorien; die Ausgrabung und Überführung von Lei­chen; 4. die Einrichtungen zum Schutze der Gesellschaft gegen verbreche­rische, verwahrloste oder sonst gefährliche Personen, wie Zwangsarbeits­und ähnliche Anstalten; die Abschiebung und Abschaffung aus einem in ein anderes Land; 5. die öffentlichen Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 6. das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte han­delt; 7. die beruflichen Vertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete; 8. die Bodenreform (agrarische Operationen, Wiederbesiedlung usw.) und die Bodenentschuldung; das Forstwesen einschließlich des Trift­wesens, jedoch mit Ausnahme der Forst- und Weideservituten; den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge; 9. das Dienstrecht der Lehrpersonen an mittleren Unterrichtsanstalten und der Angestellten jener Landesbehörden, die auch Bundesangelegen­heiten zu besorgen haben, einschließlich der Regelung des im Einverneh­men der in Betracht kommenden Länder zu vollziehenden Dienstwechsels von Land zu Land. (2) Die Entscheidung oberster Instanz in Angelegenheiten der Boden­reform (erster Absatz, Punkt 8) wird einer vom Bunde eingesetzten, aus

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